WKN:
704233
ISIN:
DE0007042335
Straße, Haus-Nr.:
Schlossplatz 1,
D-97616 Bad Neustadt / Saale, Deutschland
Telefon:
+49 (0) 9771 / 65 - 0

Internet: http://www.rhoen-klinikum-ag.com

IR Ansprechpartner:
Herr Julian Schmitt
[email protected]
RHÖN-KLINIKUM AG - Mitteilung über Verfahrensbeendigung - Übereinstimmende Erledigungserklärungen zur Beendigung der Anfechtungsklagen gegen die Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 12. Juni 2014
Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der RHÖN-KLINIKUM AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der Form zur Verfügung gestellt, die Sie am Ende dieser Bekanntmachung als druckfähige pdf-Datei finden. Diese wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.

---------------------------------------------------------------------------------------------------



                                                                                  RHÖN-KLINIKUM AG

                                                                                Bad Neustadt a. d. Saale

                                                                                    ISIN DE0007042301

                                                                                          WKN 704230



Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 AktG

– Mitteilung über Verfahrensbeendigung –



Die RHÖN-KLINIKUM AG gibt gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG bekannt, dass das Verfahren über die Anfechtungsklagen gegen die Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 12. Juni 2014 (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 4997/14) hinsichtlich der Klageanträge zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 – Beschluss über den Aktienrückkauf und die Kapitalherabsetzung – durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wurde.

Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen beruhen auf einem gerichtlichen Vergleich, den die Parteien zur Beendigung des in gleicher Sache geführten Freigabeverfahrens (Oberlandesgericht Nürnberg, Az. 12 AktG 1777/14) geschlossen haben. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg über den Prozessvergleich hat folgenden vollständigen Wortlaut:



In Sachen



RHÖN-KLINIKUM AG, vertreten durch den Vorstand und vorsorglich vertreten durch den Aufsichtsrat, der Vorstand bestehend aus dem Vorstandsvorsitzenden Dr. Dr. Martin Siebert sowie den Vorstandsmitgliedern Martin Menger und Jens-Peter Neumann, der Aufsichtsrat handelnd durch den Prüfungsausschuss, dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Wolfgang Mündel, Röntgenstr. 14, 77694 Kehl

- Antragstellerin -



Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg[1]



gegen



1.) Riebeck-Brauerei von 1862 AG, vertreten durch den Vorstand Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln

- Antragsgegnerin -



Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Hoffmann Horst, Krebsgasse 4-6, 50667 Köln



2.) Rheintex Verwaltungs AG, vertreten durch den Vorstand Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln

- Antragsgegnerin -



Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Crusius Rainer, Bünaustraße 33, 01159 Dresden



erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg – 12. Zivilsenat – durch den Richter am Oberlandesgericht Baltes, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Forster und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Herz am 30.09.2014 folgenden



Beschluss:

I.   Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:



Prozessvergleich



I. Vorbemerkung



(1)    Die Parteien

Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Bad Neustadt a. d. Saale, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter HRB 1670. Ihr Grundkapital in Höhe von € 345.580.000,00 ist in 138.232.000 nennwertlose Inhaberstückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 2,50 eingeteilt.

Die Antragsgegnerinnen sind langjährige Aktionäre der Antragstellerin und unterstützen die Antragstellerin in dem u.a. von den Aktionären Asklepios Kliniken Verwaltungsgesellschaft, der B. Braun Holding GmbH & Co. KG und anderer Aktionäre eingereichten Anfechtungsklagen (Az. 1 HK O 5096/13 des LG Nürnberg-Fürth) gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 12. Juni 2013 als Streithelfer.



(2)     Die streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlüsse

Am 12. Juni 2014 fand eine ordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin statt, in der die folgenden Beschlüsse gefasst wurden und zwar:

a)    unter Tagesordnungspunkt 2:

„Der vom Vorstand aufgestellte, vom Aufsichtsrat gebilligte und damit festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft weist einen Bilanzgewinn von EUR 1.704.524.834,19 aus.

2.1 Von dem Bilanzgewinn wird

(a)  ein Betrag von EUR 34.552.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie (DE0007042301) verwendet und

(b) der verbleibende Betrag von EUR 1.669.972.834,19 auf neue Rechnung vorgetragen. Sofern die Hauptversammlung den Beschluss gemäß Ziffer 3 über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von Aktien nach Erwerb fasst, steht der auf neue Rechnung vorgetragene Betrag zur Einziehung von Aktien zu Lasten des Bilanzgewinns zur Verfügung. Im Falle der Ausschüttung einer Weiteren Dividende (Ziffer 2.2) reduziert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag gemäß Ziffer 2.2(d).

2.2 Von dem gemäß Ziffer 2.1(b) auf neue Rechnung vorgetragenen Teil des Bilanzgewinns wird im Falle des Eintritts einer der Dividendenbedingungen (Ziffer 2.2(a)) ein Betrag von EUR 1.669.552.640,00 zur Ausschüttung einer weiteren Dividende von EUR 12,08 je dividendenberechtigter Stückaktie (DE0007042301) („Weitere Dividende“) verwendet.

(a) Der Beschluss gemäß dieser Ziffer 2.2 wird nur wirksam und der Anspruch auf Auszahlung der Weiteren Dividende entsteht nur, wenn eine der beiden folgenden aufschiebenden Bedingungen eingetreten ist:

(i) Die Hauptversammlung hat den Beschluss gemäß Ziffer 3 über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von Aktien nach Erwerb nicht gefasst („Dividendenbedingung A“).

oder

(ii) Die Hauptversammlung hat den Beschluss gemäß Ziffer 3 über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von Aktien nach Erwerb gefasst und der Gesellschaft wurden aufgrund eines Öffentlichen Erwerbsangebots 2014 bis Ablauf des maßgeblichen Spätesten Annahmezeitpunkts (Ziffer 3.2(e)) keine eigenen Aktien angedient („Dividendenbedingung B“).

(Die Dividendenbedingung A und die Dividendenbedingung B einzeln jeweils eine „Dividendenbedingung“ und zusammen die „Dividendenbedingungen“.)

(b) Im Falle des Eintritts der Dividendenbedingung A entsteht der Anspruch auf Auszahlung der Weiteren Dividende mit Beendigung der Hauptversammlung. Im Falle des Eintritts der Dividendenbedingung B entsteht der Anspruch auf Auszahlung der Weiteren Dividende mit Beginn des fünften Kalendertages nach Ablauf des maßgeblichen Spätesten Annahmezeitpunkts (Ziffer 3.2(e)).

(c) Der Anspruch auf Auszahlung der Weiteren Dividende entsteht endgültig nicht, wenn die Hauptversammlung den Beschluss gemäß Ziffer 3 gefasst hat und der Gesellschaft vor Ablauf des maßgeblichen Spätesten Annahmezeitpunkts (Ziffer 3.2(e)) im Rahmen eines Öffentlichen Erwerbsangebots 2014 eigene Aktien angedient worden sind.

(d) Im Falle des Eintritts einer Dividendenbedingung wird abweichend von Ziffer 2.1(b) ein Betrag von EUR 420.194,19 auf neue Rechnung vorgetragen.“

b)    unter Tagesordnungspunkt 3

„3.1 Kapitalherabsetzung durch Einziehung zu erwerbender Aktien im vereinfachten Verfahren

(a) Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 345.580.000,00, eingeteilt in 138.232.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um einen Gesamtbetrag von bis zu EUR 177.354.802,50 auf bis zu EUR 168.225.197,50 durch Einziehung voll eingezahlter noch zu erwerbender Aktien im Wege der vereinfachten Einziehung gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5 AktG herabgesetzt. Die genaue Höhe des Herabsetzungsbetrages entspricht dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf diejenigen Aktien entfällt, die von der Gesellschaft im Rahmen eines Öffentlichen Erwerbsangebots 2014 (Ziffer 3.2(b)) erworben werden.

(b) Die einzuziehenden Aktien sollen von der Gesellschaft innerhalb der Zeit bis Ablauf des 12. Dezember 2014 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG erworben und eingezogen werden („Durchführungsfrist“). Im Falle der Erhebung einer Klage gegen den gemäß dieser Ziffer 3 gefassten Beschluss verlängert sich die Durchführungsfrist automatisch bis Ablauf des 12. Januar 2015.

(c)  Die Kapitalherabsetzung erfolgt jeweils insgesamt zum Zwecke der Anpassung des Grundkapitals an die infolge der Transaktion mit Fresenius/HELIOS verringerte Unternehmensgröße, der Ermöglichung eines kursschonenden Ausstiegs von Aktionären aus der Gesellschaft und der teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre.

(d)  Der Erwerb der Aktien wird gemäß den Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 3.2 durchgeführt. Die erworbenen Aktien sind unverzüglich einzuziehen. Die Einziehung erfolgt zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer anderen Gewinnrücklage. Der Betrag, der dem auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital gleichkommt, ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

(e)  Der Beschluss über die Kapitalherabsetzung ist unverzüglich nach Beendigung der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(f) Die weiteren Einzelheiten regelt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

3.2 Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG

(a) Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats innerhalb der – ggf. verlängerten – Durchführungsfrist (Ziffer 3.1(b)) Aktien der Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 177.354.802,50 zum Zwecke der Einziehung nach Maßgabe des Kapitalherabsetzungsbeschlusses zu Ziffer 3.1 durch Kauf zu erwerben.

(b) Der Erwerb erfolgt nach Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses in das Handelsregister unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) außerhalb der Börse mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots („Öffentliches Erwerbsangebot 2014“).

(c) Das für den Erwerb eigener Aktien insgesamt zur Verfügung stehenden Auszahlungsvolumen (einschließlich Erwerbsnebenkosten) beträgt EUR 1.669.972.834,19 („Auszahlungsvolumen“). Das Öffentliche Erwerbsangebot 2014 umfasst das Maximale Rückerwerbsvolumen. Das „Maximale Rückerwerbsvolumen“ ist die maximale Anzahl von ganzen Aktien, die mit dem Auszahlungsvolumen (abzüglich Erwerbsnebenkosten) zu dem festgelegten Angebotspreis je Aktie erworben werden können.

(d) Der von der Gesellschaft gebotene Angebotspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs an der Frankfurter Wertpapierbörse, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der RHÖN-KLINIKUM-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der erstmaligen öffentlichen Ankündigung des Öffentlichen Erwerbsangebots 2014, also vor dem 29. April 2014, („Angebotskurs“) nicht unterschreiten und um nicht mehr als 7 % überschreiten. Ergeben sich nach der erstmaligen öffentlichen Ankündigung des Öffentlichen Erwerbsangebots 2014 erhebliche Kursabweichungen von dem Angebotskurs, so kann der Angebotskurs angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs an den letzten drei Handelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer Anpassung; die 7 %-Grenze für das Überschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Eine Anpassung des Angebotskurses während der laufenden Annahmefrist (Ziffer 3.2(e)) ist ausgeschlossen.

(e) In dem Öffentlichen Erwerbsangebot 2014 ist eine Frist für die Annahme des Öffentlichen Erwerbsangebots 2014 („Annahmefrist“) vorzusehen. Die Annahmefrist muss spätestens mit Ablauf des 30. November 2014 und im Falle einer Verlängerung der Durchführungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2014 enden (jeweils „Spätester Annahmezeitpunkt“).

(f) Die Berücksichtigung der Annahmeerklärungen der Aktionäre erfolgt nach Beteiligungsquoten durch Anmeldung der auf die Beteiligung entfallenden Andienungsrechte sowie etwaigen darüber hinaus von anderen Aktionären hinzuerworbenen Andienungsrechten.

(g) Die nähere Ausgestaltung des Öffentlichen Erwerbsangebots 2014, insbesondere die Einrichtung und Ausgestaltung eines Andienungsrechtehandels, bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

3.3 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Ziffer 1 der Satzung (Grundkapital) entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalherabsetzung anzupassen.

3.4 Der Beschluss gemäß dieser Ziffer 3 wird ungültig, wenn (i) die Dividendenbedingung B eingetreten ist oder (ii) der Erwerb der einzuziehenden Aktien und die Einziehung nicht spätestens bis Ablauf der – ggf. verlängerten – Durchführungsfrist (Ziffer 3.1(b)) durchgeführt sind.“

Die Antragsgegnerinnen haben gegen die vorgenannten Beschlüsse und weitere Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Juni 2014 Widerspruch zur Niederschrift des Notars erklärt.

(3)     Die Klagen

Die gegen die Beschlussfassung zu TOP 2 und 3 der ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Juni 2014 gerichteten Klagen haben die Antragsgegnerinnen im Wesentlichen auch damit begründet, dass der Begriff der „erheblichen Kursabweichung“ und der damit verbundenen Ermächtigung des Vorstands, den Angebotspreis je Aktie ohne Zustimmung der Hauptversammlung festzusetzen, dem Vorstand einen unangemessenen undefinierten Freiraum lasse und nicht klar sei, ob die Einziehung zulasten des Bilanzgewinns oder einer anderen Gewinnrücklage erfolgen solle. Außerdem sei der geplante Andienungsrechtehandel nicht nachvollziehbar. Schließlich habe der Vorstand der Antragstellerin auf der Hauptversammlung eine Reihe von Fragen, deren Beantwortung zur sachgerechten Beurteilung der Beschlussgegenstände erforderlich gewesen sei, nicht ausreichend beantwortet.

Die Antragstellerin ist der Rechtsauffassung der Antragsgegnerinnen in allen Punkten entgegengetreten.

(4)     Freigabeverfahren

Mit Schriftsatz vom 19. August 2014 hat die Antragstellerin Antrag nach § 246a AktG gestellt. Das Freigabeverfahren ist beim OLG Nürnberg unter dem Aktenzeichen 12 AktG 1777/14 anhängig. Die Antragsgegnerinnen sind dem Freigabeantrag in vollem Umfang entgegen getreten.

(5) Vergleich

Dies vorausgeschickt schließen die Parteien - ohne Aufgabe der jeweils bestehenden unterschiedlichen Rechtsauffassungen – auf Initiative der Antragstellerin zur Beilegung des Freigabeverfahrens und der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage in Bezug auf die Beschlüsse zu TOP 2 und 3, Aktenzeichen
1 HKO 4997/14, im Freigabeverfahren auf Anraten des Senats den nachfolgenden Prozessvergleich:

II. Information der Aktionäre

(1)     Die zu beantwortenden Fragen

In Anerkennung des starken Informationsbedürfnisses ihrer Aktionäre im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zu TOP 2 und zu 3, insbesondere mit der beschlossenen Kapitalherabsetzung, verpflichtet sich die Antragstellerin zur vollständigen und richtigen Auskunft auf folgende Auskunftsverlangen:

a)   Welchen Einfluss hat – in Euro – die Annahme- oder Ablehnungsquote des Aktienrückkaufs und die damit verbundene Herabsetzung des Grundkapitals auf den Unternehmenswert?

b)    Erwägt Herr Münch von dem Aktienrückkaufprogramm Gebrauch zu machen?

c)    Wann soll eine Einziehung der erworbenen eigenen Aktien zu Lasten des Bilanzgewinns und wann zulasten einer anderen Gewinnrücklage erfolgen?

d)    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um zulasten des Bilanzgewinns oder einer anderen Gewinnrücklage eine Ausschüttung vorzunehmen? Ist das „oder“ im Beschlussvorschlag alternativ zu verstehen, dass entweder nur aus dem Bilanzgewinn ausgeschüttet wird oder aus einer anderen Gewinnrücklage, oder ist das kumulativ zu verstehen?

e)   An welchem Datum hat der Vorstand die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juni 2014 gefasst? An welchem Datum hat der Aufsichtsrat die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juni 2014 gefasst?  In welcher Form jeweils – im Umlaufverfahren, in einer Sitzung? Falls es im Umlaufverfahren war: Wann hat das letzte Aufsichtsratsmitglied zugestimmt?

f)    Wie stellt sich für den Aktionär die steuerliche Behandlung beispielhaft dar, wenn er die Aktie für 18,00 € gekauft und zu 24,00 € an die Gesellschaft angedient hat? Erfolgt ein Abzug von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag auf die Differenz zwischen Erwerbspreis und Veräußerungspreis?

g)   Wie viele Andienungsaktien entfallen auf 1.000 Aktien, die ein Aktionär in dem für die Ausübung seines Rechts maßgeblichen Bezugszeitraum innehat, wenn ein festes Andienungsverhältnis besteht, das dazu führt, dass das gesamte Volumen ausgeschöpft wird? Wie viele von 1.000 Aktien können nach der Berechnung der Gesellschaft maximal angedient werden, ohne einen Bezugsrechtehandel?

nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

(2)     Das Verfahren zur Auskunftserteilung

Unverzüglich nach Abschluss dieses Vergleichs beauftragen die Antragstellerin und die anwaltlichen Vertreter der Kläger übereinstimmend den Vorsitzenden Richter i.R. am Oberlandesgericht, Herrn Karl Peter Puszkajler, („Schiedsgutachter“) als Schiedsgutachter mit den nachfolgend dem Schiedsgutachter übertragenen Aufgaben („Schiedsverfahren“).

Innerhalb von vier Tagen ab Bestellung des Schiedsgutachters wird die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigten dem Schiedsgutachter Antwortvorschläge für die vorstehend unter Ziff. II. (1) aufgelisteten Fragen übermitteln. Diese Unterlagen sind streng vertraulich und dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch die Antragstellerin zugänglich gemacht werden.

Die Antragsgegnerinnen verzichten ausdrücklich auf ein eventuell ihnen von Gesetzes wegen zustehendes Einsichtsrecht und/oder das Recht, Kopien verlangen zu können. Der Schiedsgutachter wird unter ausdrücklicher Wahrung der Verschwiegenheit die Antwortvorschläge auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen und die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin darauf hinweisen, wie die dem Schiedsgutachter unterbreiteten Antwortvorschläge zu ergänzen sind. Er hat sich bei der Auslegung von Fragen, soweit diese auslegungsfähig oder auslegungsbedürftig sind, einer Rückfrage bei den Antragsgegnerinnen zu versichern. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin werden die Antwortvorschläge den Hinweisen entsprechend ergänzen und dem Schiedsgutachter zur weiteren Prüfung zurückgeben. Der Schiedsgutachter soll das Schiedsverfahren so zügig betreiben, dass die Veröffentlichung der freigegebenen Antworten gemäß nachfolgend Ziffer (3) vor Ablauf der Annahmefrist des öffentlichen Kaufangebotes erfolgen kann.

Dieses Verfahren wird solange weitergeführt, bis die Antwortvorschläge nach der Würdigung des Schiedsgutachters vollständig und richtig sind; ist dies der Fall, gibt der Schiedsgutachter Fragen und Antworten zur Veröffentlichung frei. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens trägt die Antragstellerin. Den Wert des Schiedsverfahrens setzt der Schiedsgutachter fest.

(3)     Die Veröffentlichung nach Freigabe

Nach schriftlich zu erteilender Freigabe der Antwortvorschläge durch den Schiedsgutachter und nach einer Übermittlung dieser Antwortvorschläge vorab an die anwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerinnen wird die Antragstellerin unverzüglich die unter Ziff. (1) aufgeführten Fragen zusammen mit den freigegebenen Antworten und der Freigabeerklärung des Schiedsgutachters auf ihrer Homepage für einen Zeitraum von drei Monaten frei zugänglich machen; die Freischaltung der Dateien hat spätestens 5 Tage nach Zugang der Freigabeerklärung zu erfolgen.

III. Konkretisierung der mit den Beschlüssen zu Tagesordnungspunkt 3.1 d) und 3.2 d) eingeräumten Spielräume

(1) Einziehung zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer anderen

Gewinnrücklage

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Juni 2014 hatte offen gelassen, ob

„die Einziehung zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer anderen Gewinnrücklage“

erfolgt. Die Antragstellerin erklärt und verpflichtet sich, die Einziehung nur zu Lasten des Bilanzgewinns vorzunehmen.

(2) Konkretisierung der „erheblichen Kursabweichung in TOP 3.2 d)

Die Hauptversammlung hatte am 12. Juni 2012 beschlossen, dass

„d) Der von der Gesellschaft gebotene Angebotspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs an der Frankfurter Wertpapierbörse, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der RHÖN-KLINIKUM-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der erstmaligen öffentlichen Ankündigung des Öffentlichen Erwerbsangebots 2014, also vor dem 29. April 2014, („Angebotskurs“) nicht unterschreiten und um nicht mehr als 7 % überschreiten [darf]. Ergeben sich nach der erstmaligen öffentlichen Ankündigung des Öffentlichen Erwerbsangebots 2014 erhebliche Kursabweichungen von dem Angebotskurs, so kann der Angebotskurs angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs an den letzten drei Handelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer Anpassung; die 7 %-Grenze für das Überschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Eine Anpassung des Angebotskurses während der laufenden Annahmefrist (Ziffer 3.2(e)) ist ausgeschlossen.“

Der gewichtete Durchschnittskurs nach TOP 3.2 d) S. 1 beträgt 23,54 € („Angebotskurs“). Auf Basis des Angebotskurses würde der Angebotspreis je Aktie in einer Spanne von € 23,54 bis € 25,18 liegen. Ergeben sich erhebliche Kursabweichungen gegenüber dem Angebotskurs, so kann der Angebotskurs gemäß TOP 3.2 d) angepasst werden. Im Falle einer solchen erheblichen Kursabweichung wird die Entscheidung über eine Anpassung des Angebotskurses nach pflichtgemäßem Ermessen (§§ 93 Abs. 1, 116 S. 1 AktG) im besten Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre getroffen. Eine erhebliche Kursabweichung liegt nicht vor, wenn der Kurs der Aktie – maßgeblich ist der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs an der Frankfurter Wertpapierbörse, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der RHÖN-KLINIKUM-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) – an den letzten drei Handelstagen vor der öffentlichen Ankündigung der Erwerbsparameter den Angebotskurs um nicht mehr als 2% unterschreitet oder übersteigt; in diesem Fall wird keine Anpassung des Angebotskurses erfolgen. Bei der Festlegung des Angebotspreises wird der Vorstand im Rahmen des Möglichen das Ziel eines möglichst glatten Umtauschverhältnisses im Interesse insbesondere von Aktionären mit geringen Stückzahlen berücksichtigen.

IV.  Parameter für den Andienungsrechtehandel

Die Angebotsunterlage wird den in den Hauptversammlungsbeschlüssen nicht näher geregelten Andienungsrechtehandel wie folgt ausgestalten:

„Das Andienungsverhältnis für dieses Rückkaufangebot beträgt [x:y], die Inhaberschaft von [x] Rhön-Aktien berechtigt einen Rhön-Aktionär also zur Annahme des Rückkaufangebots für [y] Rhön-Aktien (das „Andienungsverhältnis“).

Den Rhön-Aktionären stehen entsprechende Andienungsrechte zu, wobei jeweils eine Rhön-Aktie ein Andienungsrecht beinhaltet und [x] Andienungsrechte erforderlich sind, um das Rückkaufangebot für [y] Rhön-Aktien annehmen zu können (die „Andienungsrechte“).

Die Andienungsrechte werden den Rhön-Aktionären am [Datum] in ihre Wertpapierdepots bei ihrem Depotführenden Wertpapierdienstleister per Bestand an Rhön-Aktien vom [Datum] eingebucht. Die Andienungsrechte werden zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen sein und dort unter der ISIN DE*** vom [Datum] bis zwei Bankarbeitstage vor Ablauf der Annahmefrist handelbar sein. Auch eine außerbörsliche Übertragung der Andienungsrechte ist zulässig und möglich.

Die Zentrale Abwicklungsstelle wird die Rolle des Designated Sponsor für den Handel in Andienungsrechten übernehmen. Die Gesellschaft und die Zentrale Abwicklungsstelle übernehmen jedoch keinerlei Gewähr für die Liquidität des Handels in Andienungsrechten und können daher nicht ausschließen, dass Rhön-Aktionäre, die dieses Rückkaufangebot nicht oder nicht in dem nach dem Andienungsverhältnis möglichen Umfang annehmen und ihre überschüssigen Andienungsrechte daher veräußern wollen, hierfür keinen Abnehmer finden. Ebenso übernehmen die Gesellschaft und die Zentrale Abwicklungsstelle keine Gewähr für die Entwicklung des Börsenpreises der Andienungsrechte oder des sonst bei der Veräußerung von Andienungsrechten erzielbaren Erlöses.

Es ist möglich, dass die Depotführenden Wertpapierdienstleister nicht ausgeübte Andienungsrechte gegen Ende der Annahmefrist im Interesse der jeweiligen Rhön-Aktionäre bestmöglich zu verwerten versuchen werden. Dies richtet sich jedoch nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem jeweiligen Rhön-Aktionär und seinem Depotführenden Wertpapierdienstleister. Die Gesellschaft und die Zentrale Abwicklungsstelle können daher keine Gewähr hierfür übernehmen. Ebenso wenig können sie Gewähr dafür übernehmen, dass die jeweiligen Depotführenden Wertpapierdienstleister in diesem Zeitpunkt eine hinreichende Nachfrage nach Andienungsrechten finden werden, um eine Verwertung durchzuführen. Rhön-Aktionären, die das Rückkaufangebot nicht oder nicht in dem nach dem Andienungsverhältnis möglichen Umfang annehmen wollen, wird daher empfohlen, sich möglichst frühzeitig mit ihrem Depotführenden Wertpapierdienstleister in Verbindung zu setzen, um eine bestmögliche Verwertung ihrer nicht auszunutzenden Andienungsrechte zu besprechen.

Mit Annahme des Rückkaufangebots durch einen Rhön-Aktionär sind die für die Annahme verwendeten Andienungsrechte verbraucht und nicht weiter nutzbar. Solche ausgeübten Andienungsrechte werden von dem Depotführenden Wertpapierdienstleister in die ISIN DE*** umgebucht und sind nicht weiter handelbar. Mit Ende der Annahmefrist werden die ausgeübten Andienungsrechte wertlos aus dem jeweiligen Wertpapierdepot ausgebucht.“

Die Gesellschaft wird die Zahl der Aktien, für die das Rückkaufangebot in diesem Zeitpunkt jeweils angenommen wurde, freiwillig veröffentlichen, und zwar nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage wöchentlich, sowie in der letzten Woche vor Ablauf der Annahmefrist täglich und unverzüglich nach Ablauf der Annahmefrist. Diese Veröffentlichungen werden als Corporate News über den Dienstleister DGAP veröffentlicht sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Rubrik „Investoren“ in der Kategorie „Die Aktie“ in der Unter-Kategorie „Aktienrückkauf 2014“ veröffentlicht. Auf der Internetseite wird die Gesellschaft auch alle sonstigen Veröffentlichungen und Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Rückkaufangebot einstellen, soweit nicht weitergehende Veröffentlichungspflichten bestehen.

V. Weitere Regelungen

(1)     Beendigung der Verfahren

(a) Freigabeverfahren

Dieser Vergleich beendet das Freigabeverfahren, Az: 12 AktG 1777/14.

(b) Hauptsache

Die Anfechtungsklage mit den Aktenzeichen 1 HKO 4997/14 erklären die Parteien hinsichtlich der Klageanträge zu TOP 2 und TOP 3 übereinstimmend für erledigt. Die Parteien sind sich einig, dass durch und mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklagen hinsichtlich der Klageanträge zu TOP 2 und TOP 3 mit sofortiger Wirkung endet, ohne dass es weiterer Handlungen oder Erklärungen bedarf. Vorsorglich stimmen die Antragsgegnerinnen der Eintragung der Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 3 im Handelsregister der Gesellschaft beim AG Schweinfurt ausdrücklich zu.

(c) Wahl des Aufsichtsrates

Unberührt bleibt die Anfechtungsklage betreffend den Beschluss über die Wahl des Professor Ludwig Braun in den Aufsichtsrat der Beklagten. Für den Fall eines Ausscheidens von Professor h.c. Dr. Ludwig Braun aus dem Aufsichtsrat der Antragstellerin vor Ablauf von dessen Amtszeit verpflichten sich die Parteien dieses Vergleichs ebenfalls dahingehend, die Anfechtungsklage für erledigt zu erklären. In diesem Fall trägt die Antragsgegnerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des verbliebenen Rechtsstreits.

(d) Weitergehende Erledigung

Mit Erfüllung dieses Vergleichs verzichten die Antragsgegnerinnen auf alle etwa denkbaren Ansprüche gegen die Antragstellerin, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, im Zusammenhang mit den Beschlüssen der Hauptversammlung vom 12. Juni 2014 zu TOP 2 und TOP3.

(2) Die Veröffentlichung des Vergleichs

Die Antragstellerin hat den maßgeblichen Inhalt dieses Vergleichs (und zwar das Rubrum, die Präambel und die Ziffern I. - V. auf ihre Kosten unverzüglich nach Abschluss dieses Vergleichs im Bundesanzeiger, in der Elektronischen Plattform „SSC Research“[2] und in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt, nicht jedoch in dem Druckererzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, zu veröffentlichen.

(3)  Erklärungen der Antragstellerin

Die Antragstellerin nimmt mit Bedauern alle im Freigabe- und Hauptsacheverfahren ausgebrachten herabsetzenden persönlichen Wertungen mit Bezug auf die Antragsgegnerinnen zurück und begrüßt die Bereitschaft der Antragsgegnerinnen und ihres gesetzlichen Vertreters, die Rechtsstreitigkeiten konsensual zu beenden. Die Antragstellerin ist von der Rechtmäßigkeit der erhobenen Anfechtungsklage überzeugt.

(4)  Keine sonstigen Absprachen

Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten gerichtlichen Vergleich hinaus zwischen ihnen keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden im Zusammenhang mit den hier verglichenen Rechtsstreitigkeiten bestehen. Die Verfahrensbeteiligten erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach § 248 a i. V. m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass dennoch weitere Leistungen erbracht wurden, sind sich die Verfahrensbeteiligten bewusst, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB (Leistung in Kenntnis einer Nichtschuld) ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Leistungen Dritter, die der Antragstellerin nahestehen. Die Antragstellerin erklärt und steht dafür ein, dass die hier vereinbarte Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern vollständig i. S. v. § 149 Abs. 2 AktG ist und auch vollständig erfolgt.

(5)  Kosten des Verfahrens und des Vergleichs

Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Freigabeverfahrens einschließlich der Kosten dieses Vergleichs und des Hauptsacheverfahrens für TOP 2 und 3. Soweit die gerichtlichen Kosten von den Antragsgegnerinnen bereits durch Kostenvorschuss verauslagt wurden, werden diese von der Antragstellerin unverzüglich erstattet. Nicht verbrauchte Gerichtsgebühren werden von den Antragsgegnerinnen nach Abrechnung durch die Gerichtskasse unverzüglich an die Antragstellerin ausgekehrt.

Die Rechtsanwaltskosten bemessen sich nach den Bestimmungen des RVG auf Basis eines Gegenstandswerts von je 500.000.- € für die TOP 2 und 3 und eines Vergleichsmehrwerts von einem Prozent des in TOP 2 ausgewiesenen Bilanzgewinns. Ein darüber hinausgehender Vergleichsmehrwert wird nicht angesetzt.

Erstattet werden nur die Kosten im Freigabeverfahren auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG für die Beauftragung eines Rechtsanwalts.

Die Kostenerstattung umfasst auch die anfallende Umsatzsteuer der Antragsgegnerinnen, sofern diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Der Kostenerstattungsanspruch wird mit Abschluss des Vergleichs zur Zahlung fällig und ist zahlbar binnen 5 Bankarbeitstagen nach Eingang der entsprechenden Zahlungsaufforderung bei dem Vorstand der Antragstellerin.

Mögliche Kostenerstattungsansprüche von Nebenintervenienten werden durch diesen Vergleich nicht geregelt. Die Nebenintervenienten, insbesondere B. Braun Melsungen AG vertreten durch Rechtsanwälte Gleiss Lutz und des angeblichen Aktionärs Thomas Schmiegel, vertreten durch RA Christoph Wagner, für den später durch den gleichen anwaltlichen Vertreter erklärt wurde, dass es sich nicht um ihn, sondern um die angebliche Aktionärin Equitos UG handeln soll, nehmen an dem Vergleich nicht teil. Dies gilt auch für weitere Nebenintervenienten, die dem Freigabe- oder Hauptsacheverfahren noch beitreten. Sofern diese Nebenintervenienten zu TOP 2 und 3 Kostenanträge stellen, werden sich die Parteien gegen solche Anträge unter Ausschöpfung aller Rechtsmittel verteidigen. Etwaige Zahlungen an Nebenintervenienten wird die Antragstellerin im Elektronischen Bundesanzeiger dem Grunde und der Höhe nach unter namentlicher Bezeichnung des Nebenintervenienten bekanntmachen. Die Antragstellerin stellt die Antragsgegnerinnen höchstvorsorglich hinsichtlich möglicher Kostenansprüche von Nebenintervenienten zu TOP 2 und TOP 3 in vollem Umfang frei.

(6)  Keine Sondervorteile

Die Antragsgegnerinnen erklären jede für sich, dass ihnen im Zusammenhang mit den erhobenen Klagen und dem Abschluss dieses Vergleichs keine Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt worden sind und dass sie solche Sondervorteile auch nicht gefordert haben. Die Antragstellerin erklärt, dass sie den Antragsgegnerinnen, Nebenintervenienten und/oder Dritten im Zusammenhang mit den erhobenen Klagen und dem Abschluss dieses Vergleichs keine Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt hat.

(7)  Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vergleichs unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vergleich eine Regelungslücke aufweisen, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs nicht berührt. Die unwirksame und undurchführbare Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt bzw. die Vertragslücke wird durch eine solche Bestimmung ausgefüllt, die den wirtschaftlichen und rechtlichen Zielen der Parteien am nächsten kommt, die mit Abschluss dieses Vergleichs erreicht werden sollen und die die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung oder die Regelungslücke bei Abschluss dieses Vergleichs erkannt hätten.

II.  Der Streitwert für das Freigabeverfahren wird auf 500.000,00 € festgesetzt (§§ 246a Abs. 1 Satz 2, 247 Abs. 1 AktG). Der überschießende Vergleichswert wird auf 17.045.248,34 € festgesetzt (vgl. Abschnitt V (5) des Vergleichs).“

* * *

Bad Neustadt a. d. Saale, im November 2014

RHÖN-KLINIKUM AG



Der Vorstand





[1]           Weitere Prozessbevollmächtigte der RHÖN-KLINIKUM AG waren SEUFERT Rechtsanwälte, Residenzstraße 12, 80333 München.

[2]           Schreibfehler; gemeint „GSC Research“.



Anhänge
Veroeffentlichung_Vergleich_Rhoen_Klinikum.pdf


Veröffentlichungsdatum: 08.05.2015 - 16:05
Redakteur: ala
© 1998-2024 by GSC Research GmbH Impressum Datenschutz