GSC Holding AG - Satzung

I.   Allgemeine Bestimmungen


§ 1  Firma, Sitz und Dauer


Die Firma der Gesellschaft lautet:

GSC Holding AG

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Düsseldorf.
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt.


§ 2  Gegenstand des Unternehmens

(1)  Gegenstand des Unternehmens ist die Erstellung, Verbreitung und Vermarktung von Informationen zu börsennotierten und vorbörslichen Unternehmen, insbesondere via Internet, die Unterstützung von Emittenten im Hinblick auf Kapitalmarktkommunikation und –maßnahmen der Erwerb und die Veräußerung von Mehr- oder Minderheitsbeteiligungen an börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen.

(2)  Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann zu diesem Zweck andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.


II.  Grundkapital und Aktien


§ 3  Grundkapital


Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 990.000 (in Worten: Euro neunhundertneunzigtausend). Es ist eingeteilt in 990.000 auf den Namen lautende Stückstammaktien.



§ 4  Bedingtes Kapital

Die Hauptversammlung kann die Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 AktG beschließen.


§ 5  Genehmigtes Kapital

- redaktionell aufgehoben -



§ 6  Aktien

Die Aktien lauten auf den Namen. Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen, falls nichts anderes beschlossen wird.

Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine sowie von Schuldverschreibungen und Zinsscheinen bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die jeweils mehrere Aktien verbriefen (Sammelurkunde). Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen; dies gilt, auch wenn ausgegebene Aktien eingereicht oder für kraftlos erklärt werden.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist. Die Ausschüttung der Dividende erfolgt ebenfalls nur an diesen Personenkreis.

Die Übertragung von Aktien ist nur mit Zustimmung des Vorstands möglich. Der Vorstand kann die Entscheidung über die Zustimmung in Einzelfällen auf die nächste ordentliche Hauptversammlung übertragen.


III. Der Vorstand


§ 7  Zusammensetzung des Vorstands


Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat. Auch wenn das Grundkapital mehr als drei (3) Millionen Euro beträgt, kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.


§ 8  Geschäftsordnung und Beschlussfassung des Vorstands

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand kann sich mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Geschäftsordnung geben.

Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung bestimmen oder im Einzelfall beschließen, dass bestimmte Arten von Geschäften des Vorstands im Innenverhältnis nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen.

Folgende Geschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrats:

(a)  Erwerb, Bebauung, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, falls der Wert 500.000 EUR überschreitet.

(b)  Veräußerung oder Auflösung von Zweigbetrieben, Aufnahme neuer und die Aufgabe bestehender Geschäftszweige.

(c)  Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen, falls der Wert 500.000 EUR überschreitet.

(d)  Aufnahme von Krediten, Bürgschaften, Garantien von mehr als 500.000 EUR im Einzelfall oder im Geschäftsjahr.

Der Vorstand kann in allen Fragen der Geschäftsführung die Entscheidung der Hauptversammlung herbeiführen, er ist dazu verpflichtet bei Verträgen mit einem Gegenwert von mehr als der Hälfte des Grundkapitals, wenn deren Gegenstand die vollständige oder teilweise Veräußerung von Unternehmensbereichen ist und die Gesellschaft bei Vertragsabschluss ein beherrschtes Unternehmen ist.


§ 9  Vertretung der Gesellschaft

Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Gesellschaft allein.

Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

Der Aufsichtsrat kann einzelne Vorstandsmitglieder ermächtigen, die Gesellschaft allein zu vertreten.

Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern generell oder für den Einzelfall die Befugnis erteilen, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.


IV.  Der Aufsichtsrat


§ 10 Zusammensetzung, Amtsdauer und Amtsniederlegung


Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.

Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Für jedes Aufsichtsratsmitglied kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied gewählt werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds, so erlischt sein Amt mit Ende der Hauptversammlung, in der eine Ergänzungswahl stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Ergänzungswahlen erfolgen für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

Jedes Mitglied und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt mit Monatsfrist zum Monatsende auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand niederlegen.

Die Abberufung von durch die Hauptversammlung gewählten Mitgliedern bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


§ 11 Aufsichtsratsvorsitzender und sein Stellvertreter

Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, wählt der Aufsichtsrat in einer Sitzung, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer seiner Amtszeit. Die Sitzung wird von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Aufsichtsratsmitglied eröffnet, der den Vorsitzenden wählen lässt. Entsprechendes gilt, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter wegen Ablauf ihrer Amtszeit mit Beendigung einer Hauptversammlung aus dem Aufsichtsrat ausscheiden.

Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich einen Nachfolger des Ausgeschiedenen für dessen restliche Amtszeit zu wählen.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden bzw. Stellvertreters, jedoch nicht über die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat hinaus, im Amt.


§ 12 Ausschüsse des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse für besondere Aufgaben und Befugnisse bilden. Den Ausschüssen des Aufsichtsrats können auch, soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden. Für Beschlussfassungen in den Ausschüssen gelten die folgenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.


§ 13 Sitzungen des Aufsichtsrats

Der Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter - beruft die Sitzungen des Aufsichtsrats mit einer Frist von zwei Wochen per e-Mail, schriftlich oder fernschriftlich (Telefax) ein. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Einberufungsfrist bis auf drei Kalendertage abkürzen und die Sitzung mündlich oder fernmündlich einberufen. In diesen Fällen bedürfen die Beschlüsse auf Antrag mindestens eines Aufsichtsrats der Bestätigung durch die nächste ordentliche Aufsichtsratssitzung.

Mit der Einladung sind Ort, Tag, Zeit sowie die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung so eindeutig mitzuteilen, dass bei der Sitzung abwesende Aufsichtsratsmitglieder von ihrem Recht der schriftlichen Stimmabgabe Gebrauch machen können. Der Vorsitzende kann von der Bekanntgabe einzelner Punkte der Tagesordnung absehen, soweit dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Vermeidung von Nachteilen für die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen ratsam erscheint.

Ist ein Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß angekündigt wurden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist der Beschlussfassung nachträglich zu widersprechen; der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen haben.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats unter der zuletzt dem Vorsitzenden bekannt gegebenen e-Mail-Adresse, Anschrift beziehungsweise Telefaxnummer ordnungsgemäß zu einer Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats, mindestens jedoch drei Mitglieder, an der Beschlussfassung teilnehmen. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder, die durch ein in der Sitzung persönlich anwesendes Aufsichtsratsmitglied oder eine andere gemäß Abs. 5 teilnehmende Person schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen, nehmen an der Beschlussfassung teil. Die Teilnahme ist auch fernmündlich oder per Videokonferenz möglich.

An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse kann der Vorstand mit beratender Stimme teilnehmen. Ferner können Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen, wenn diese sie hierzu schriftlich ermächtigt haben.

Der Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter - leitet die Sitzungen des Aufsichtsrats und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung.

Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Aufsichtsratsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 14 Beschlussfassung und Willenserklärung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.

Eine auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgende Beschlussfassung oder Wahl durch schriftliche, elektronische, fernmündliche oder fernschriftliche (Telefax) Stimmabgabe ist zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist widerspricht; § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über schriftlich, telegraphisch, fernmündlich oder fernschriftlich (Telefax) gefasste Beschlüsse hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu unterzeichnen und sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern zuzuleiten.

Der Vorsitzende ist ermächtigt, die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen, im Namen des Aufsichtsrats, abzugeben und entgegenzunehmen.


§ 15 Vergütung des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Aufsichtrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine Vergütung, über deren Höhe die Hauptversammlung beschließt.

Die auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und sie dieses Recht ausüben.


§ 16 Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder

Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben die Aufsichtsratsmitglieder - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - Stillschweigen zu bewahren. Bei Sitzungen des Aufsichtsrats anwesende Personen, die nicht Aufsichtsratsmitglieder sind, sind zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten.

Beabsichtigt ein Aufsichtsratsmitglied - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt -, vertrauliche Angaben, Geheimnisse oder Informationen von denen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass es sich um vertrauliche Angaben oder Geheimnisse handelt, an Dritte weiterzugeben, so hat er dies dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dem Vorstand unter Bekanntgabe des Empfängers zuvor schriftlich mitzuteilen und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob die Weitergabe der Information mit Abs. 1 vereinbar ist.

Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes Ersatzmitglied hat im Falle seines Ausscheidens aus dem Amt sämtliche in seinem Besitz befindlichen vertraulichen Unterlagen der Gesellschaft an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auszuhändigen.


V.   Die Hauptversammlung


§ 17 Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung


Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. Sie beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanzgewinns und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.

Außerordentliche Hauptversammlungen sind in den durch Gesetz bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.


§ 18 Einberufung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch die in den gesetzlichen vorgeschriebenen Fällen hierzu Berechtigten einberufen.

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, einem deutschen Börsenplatz oder einer Großstadt mit mindestens 250.000 Einwohnern im Bundesland Nordrhein-Westfalen statt.

Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief an die im Aktienregister eingetragene Anschrift einberufen werden.


§ 19 Voraussetzung für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich nicht später als am dritten Tage vor der Versammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben.

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl ausüben lassen.


§ 20 Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied. Ist der Vorsitzende verhindert und hat er niemanden zu seinem Vertreter bestimmt, so leitet sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das dienstälteste anwesende Aufsichtsratsmitglied die Hauptversammlung. Ist keine der vorbezeichneten Personen erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, so eröffnet der an Lebensjahren älteste anwesende Aktionär die Versammlung und lässt von dieser einen Vorsitzenden wählen.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmung.

Soweit der Vorsitzende nichts anderes bestimmt, werden die Ja-Stimmen durch Abzug der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen von den Stimmen der bei der Abstimmung anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Aktionäre ermittelt.


§ 21 Stimmrecht und Beschlussfassung

Je eine Stückstammaktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt, sobald die gesetzliche Mindesteinlage auf die Aktie geleistet ist.

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung auf die vertretenen stimmberechtigten Stückaktien entfallenden Betrags des Grundkapitals, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend eine größere Mehrheit erfordert. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Insbesondere für die Beschlussfassung über

die Vornahme einer Satzungsänderung, mit Ausnahme einer Änderung des Gegenstandes des Unternehmens,

eine ordentliche Kapitalerhöhung, bei der das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen wird, oder

die Ausgabe von Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen und die Gewährung von Genussrechten, bei der das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen wird,

genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Wird bei Wahlen eine Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimme im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet eine engere Wahl unter denjenigen Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit auch im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung geben. Zur Aufhebung der Geschäftsordnung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


VI.  Geschäftsjahr, Ermittlung und Verwendung des Bilanzgewinns


§ 22 Geschäftsjahr und Gewinnermittlung


Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum darauf folgenden 31. Dezember eines jeden Jahres.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind gemäß den gesetzlichen Regelungen aufzustellen, falls erforderlich zu prüfen und festzustellen.


§ 23 Gewinnverwendung

Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung.

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien gemäß § 60 Abs. 3 AktG abweichend beschlossen werden.

Soweit Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss feststellen, sind sie ermächtigt, den gesamten Jahresüberschuss abzüglich des für die Ausschüttung einer Dividende von 4 % erforderlichen Betrags in andere Gewinnrücklagen einzustellen.

Die Hauptversammlung kann eine Sachausschüttung beschließen.


VII. Schlussbestimmungen


§ 24 Satzungsänderungen


Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, insbesondere auch Änderungen der Angaben über das Grundkapital entsprechend dem jeweiligen Umfang der Kapitalerhöhungen aus bedingtem und genehmigtem Kapital, zu beschließen.


§ 25 Bekanntmachungen

Die nach Gesetz oder Satzung notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger für die Bundesrepublik Deutschland.


§ 26 Gründungsaufwand

Die Kosten der Gründung der Gesellschaft sowie etwa anfallende Steuern trägt die Gesellschaft bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 DM zzgl. USt.

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