Aufforderung von österreichischer Übernahmekommission
Atrium European Real Estate Limited bestätigt den Erhalt einer Anfrage von der österreichischen Übernahmekommission zu ihrer Meinung hinsichtlich verschiedener, von der Kommission identifizierter Kriterien, die für die Beurteilung der Anwendbarkeit des österreichischen Übernahmegesetzes auf Atrium zur Zeit der Ausgabe von "partly paid shares" an Tshela Nominees AVV im Jahre 2006 von Bedeutung sind, ob solche Anteile eine kontrollierende Beteiligung (wie in § 22 Übernahmegesetz definiert) an Atrium vermittelt haben, ob eine darauf folgende Verpflichtung zur Legung eines Pflichtangebotes zum Erwerb ausgegebener Zertifikate von Atrium bestand, und ob Meinl Bank AG und Julius Meinl AG als mit Tshela Nominees AVV gemeinsam vorgehende Rechtsträger anzusehen waren. Atrium wurde aufgefordert bis zum 30. Januar 2009 eine Stellungnahme abzugeben.
In der Anfrage führt die Kommission aus, dass der 2. Senat der Kommission die Einleitung eines formellen Verfahrens nach § 33 Abs 1 Übernahmegesetz zur Klärung dieser Fragen beabsichtigt. Es wird angenommen, dass die finale Entscheidung, ob ein solches Verfahren eingeleitet wird, die von der Kommission erhaltenen Stellungnahmen berücksichtigen wird. Weiters gibt es keine Gewissheit hinsichtlich des Zeitplans oder des Ergebnisses eines solchen Verfahrens.