Die Wirksamkeit eines Medikaments der Spezialitätenliste ist mitentscheidend für die Bewilligung einer Preiserhöhung. Das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) hat seine bisherige Praxis bestätigt. Der Entscheid des EVG betrifft ein Mittel von Novartis gegen Pilzinfektionen, das vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) 1993 auf die Spezialitätenliste aufgenommen worden war. Die Liste enthält Arzneimittel und Preise, wie sie von den Krankenkassen übernommen werden müssen.
1996 ersuchte Novartis das BSV um Bewilligung einer Preiserhöhung. Zur Begründung wurde der höhere Preis eines Konkurrenzprodukts angeführt, das gemäss wissenschaftlichen Untersuchungen erst noch schlechter wirke. Der Aufschlag wurde jedoch mit dem Argument verweigert, dass die Wirksamkeit den Preis nicht direkt bestimme. Das EVG gab dem BSV in diesem einen Punkt recht. Das Kriterium Wirksamkeit sei aber massgebender Gesichtspunkt beim Preisvergleich mit anderen Heilmitteln, der im Rahmen der Wirtschaftlich- keitsprüfung anzustellen sei. Das BSV muss diese nun wiederholen, hieß es in einer afx-Meldung vom Mittwoch.