Quante: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen rechtskräftig abgewiesen
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Vorstand wird den Übertragungsbeschluss vom 29. August 2003 in Kürze zum Handelsregister anmelden
Gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Quante AG vom 29. August 2003 gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) an die Erste SuSe Verwaltungs GmbH (Hauptaktionärin) hatten einzelne Aktionäre der Quante AG Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben. Nachdem die Klagen in mehreren gerichtlichen Instanzen abgewiesen wurden hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 6. März 2006 (II ZR 54/05) die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen. Die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind daher rechtskräftig abgewiesen. Der Vorstand wird den Übertragungsbeschluss vom 29. August 2003 in Kürze zum Handelsregister anmelden.