Am 6. März 2006 hat sich die Celanese AG unter Beteiligung der mit mehr als 95% am Grundkapital der Celanese AG beteiligten Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG ("CEH") mit 11 Klägern über einen Vergleich geeinigt. Die Kläger hatten Anfechtungs- beziehungsweise Nichtigkeitsklagen vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben gegen (i) den Beschluss der Hauptversammlung der Celanese AG vom 30./31. Juli 2004, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der CEH zuzustimmen, (ii) den Beschluss der Hauptversammlung der Celanese AG vom 19./20. Mai 2005, die gerade genannte Zustimmung zu bestätigen, und (iii) weitere in den Hauptversammlungen am 30./31. Juli 2004 und 19./20. Mai 2005 gefasste Beschlüsse.
Der Vergleich sieht vor, dass die CEH all denjenigen Aktionären, die im Rahmen des geplanten Squeeze-out Verfahrens aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, mindestens EUR 51,00 je Stückaktie der Celanese AG als Barabfindung anbieten wird. CEH verpflichtet sich weiterhin, die gemäß § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 22. Juni 2004 geschuldete Ausgleichszahlung für das am 30. September 2006 endende Geschäftsjahr 2005/2006 vorzeitig, nämlich bereits am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Celanese AG für das Geschäftsjahr 2004/2005 zu bezahlen. Diese Hauptversammlung wird voraussichtlich im Mai 2006 stattfinden. Die vorzeitige Ausgleichszahlung erfolgt gegen eine Erklärung des betreffenden Minderheitsaktionärs für sich und seine Rechtsnachfolger in die betreffenden Aktien, dass (i) damit sein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs für das Geschäftsjahr 2005/2006 nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 22. Juni 2004 erledigt ist und (ii) er die CEH insoweit von Ausgleichsansprüchen von Rechtsnachfolgern in seine Aktien freistellt.
Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen haben die an dem Vergleich beteiligten Kläger alle von ihnen im Zusammenhang mit dem Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag erhobenen Klagen sowie weitere im Zusammenhang stehende Klagen zurückgenommen und die Wirksamkeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages anerkannt.