Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer: Rekapitalisierung
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Voraussichtlich Ende April die Hälfte des Grundkapitals verzehrt
Die Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG hat sich mit der Deutsche Bank AG und ihren Co-Investoren sowie mit einzelnen ihrer Kreditgeber und sonstigen Gläubiger auf eine Rekapitalisierung der Gesellschaft geeinigt, die zu einer Verringerung der Nettoverbindlichkeiten der Gesellschaft um insgesamt mehr als 44 Mio. EUR sowie zu einer nachhaltigen Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis führen soll.
Das Rekapitalisierungskonzept, dessen Durchführung noch zustimmende Beschlüsse einer außerordentlichen Hauptversammlung und eine abschließende Abstimmung mit einzelnen Gläubigern der Gesellschaft (einschließlich bestimmter Gremienzustimmungen und Behördenentscheidungen) erfordert, sieht u.a. einen Kapitalschnitt im Verhältnis 6:1, eine Barkapitalerhöhung im Verhältnis 1:2 um bis zu 9,022 Mio. EUR und eine sich anschließende Sachkapitalerhöhung um 12,255 Mio. EUR durch Einbringung von Kreditforderungen gegen die Gesellschaft in Höhe von ca. 20,400 Mio. EUR vor. Darüber hinaus sollen der Gesellschaft weiter Nettoverbindlichkeiten in Höhe von mehr als 24,000 Mio. EUR erlassen werden.
Durch die Rekapitalisierung soll die Gesellschaft mit einer deutlich verbesserten Eigenkapitalquote ausgestattet und in die Lage versetzt werden, ihre Marktpositionierung durch die erforderlichen Investitionen auszubauen und damit den Fortbestand des Unternehmens nachhaltig zu sichern. Die Gesellschaft wird kurzfristig zu einer außerordentlichen Hauptversammlung für den 11. Mai 2006 einladen. Gegenstand der außerordentlichen Hauptversammlung ist vor allem die Zustimmung zu den im Rahmen des Restrukturierungskonzepts vorgesehenen Kapitalmaßnahmen. Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung wird kurzfristig im elektronischen Bundesan-zeiger veröffentlicht werden.
Nach derzeitiger Einschätzung des Vorstands ist Ende April die Hälfte des Grundkapitals verzehrt. Daher wird die Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung die Anzeige eines Verlustes in Höhe der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG durch den Vorstand der Gesellschaft vorsehen.