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RTV Family Entertainment: Bekanntgabe eines Gerichtsurteils
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Beschluss über den Tagesordnungspunkt 3 der HV 2005 für nichtig erklärt
Mit Urteil vom 15. März 2006 hat das Oberlandesgericht den Beschluss über den Tagesordnungspunkt 3 der Hauptversammlung 2005 der RTV Family Entertainment AG mit welchem dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung erteilt wurde, für nichtig erklärt. Diesem Urteil war eine Anfechtungsklage eines Aktionärs im Sommer 2005 vorausgegangen, welche vom Landgericht Ravensburg im Oktober 2005 als unbegründet abgewiesen worden war.
Auf die, seitens des Aktionärs eingelegte Berufung, hat nun das OLG Stuttgart das Urteil des LG Ravensburg aufgehoben und seiner Klage stattgegeben. Dies wurde damit begründet, dass der im Geschäftsbericht 2004 veröffentlichten Prüfungsbericht des Aufsichtrates, ungeachtet seiner tatsächlich ausgeübten Überwachungstätigkeit, aus formalen Gründen für als nicht umfassend genug erachtet wurde. Das Gericht betont, dass in wirtschaftlich schwierigen Situationen eines Unternehmens, selbst wenn die tatsächliche Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats ordnungsgemäß ausgeübt worden ist, an die Berichtspflicht des Aufsichtsrats erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Der Aufsichtsrat wird dies zum Anlass nehmen, die Anforderungen an die Berichtspflicht im Interesse der Aktionäre zu erfüllen.
Die Gesellschaft wird auf der nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft, die voraussichtlich am 12. Juli 2006 stattfinden wird, unter Vorlage eines neuen, den formalen Voraussetzungen des Urteils entsprechenden, Prüfungsbericht des Aufsichtrates die Aktionäre über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 abstimmen lassen.