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TELES: Bundespatentgericht erklärt ihre VoIP-Patente als in Deutschland nichtig - Gegen dieses Urteil will das Unternehmen Berufung einlegen
In den Patent-Nichtigkeitsverfahren der Firmen CISCO und QUINTUM gegen das Deutsche und den deutschen Teil des Europäischen VoIP-Patents der TELES hob der 4. Senat des Bundespatentgerichts in München - unter Vorsitz von Frau Winkler - gestern dieses Patent bzw. diesen Patentteil auf. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Als Grund für diese Entscheidungen nannte die Vorsitzende in ihrer kurzen mündlichen Begründung die mangelnde Erfindungshöhe beider Patente.

Die TELES hat soeben beschlossen, gegen diese Urteile beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe Berufung einzulegen, da jedenfalls dieser Entscheidungsgrund bei der dortigen richterlichen Überprüfung keinen Bestand haben dürfte: Schließlich wurde die Erfindungshöhe der beiden o.g. TELES-Patente schon allein dadurch zweifelsfrei nachgewiesen, dass wegen der gleichen Erfindung noch Jahre nach deren Patentierung (im Jahr 1996) eine Serie von weiteren Patenten erteilt wurde.

Die TELES hat dem Senat diesen Sachverhalt schriftsätzlich vorgetragen, und darauf hingewiesen, dass in dieser Serie skurrilerweise sogar zwei US-Patente der Nichtigkeitsklägerin QUINTUM erst in 2002 bzw. 2003 und ein US-Patent der Nichtigkeitsklägerin CISCO erst in 2004

beantragt und genehmigt wurden - womit der Erfindung der TELES-Patente die erforderliche Erfindungshöhe attestiert sei. Die TELES hat dem Senat diesen Sachverhalt während des Termins auch mündlich und unmissverständlich vorgetragen. Dabei hat sie auf ein weiteres und offensichtlich gleichgelagertes Patent von ERICSSON (aus dem Jahr 2003), als Repräsentanten weiterer derartiger Patente, hingewiesen.

Die drei "technischen Richter" des Senats, denen zu dieser Frage der Erfindungshöhe der VoIP-Patente natürlich die primäre Entscheidungsverantwortung zukommt, hatten zu dem diesbezüglichen Vortrag der TELES keine einzige Frage oder auch nur einen Kommentar - wie sie überhaupt während der gesamten zweitägigen Verhandlung einfach total schwiegen. Das von der TELES hierzu angebotene weitere schriftliche Beweismittel, das ERICSSON-Patent, wurde deshalb von der Vorsitzenden - nach kurzer Rückfrage bei ihren Richter-Kollegen - ausdrücklich als überflüssig erachtet, sodass es von der TELES deshalb auch nicht vorgelegt wurde. Dass dann das o.g. Urteil des Senats genau mit dem dürftigen Vortrag der TELES zur Erfindungshöhe begründet wurde, ist sehr irritierend.

Die hier angesprochenen Fragen wird nun der BGH entscheiden. Bis zu ihrer endgültigen Klärung ist durch dieses BPatG-Urteil kein Zeitverlust entstanden: CISCO hatte bereits angekündigt, die endgültige Klärung ihrer Nichtigkeitsklage zu ihren Gunsten anzustreben - also im Unterliegensfalle beim BPatG ebenfalls den BGH anzurufen. Jedoch könnten nun für mehrere Patentverletzungsklagen (beim LG Mannheim und beim OLG Karlsruhe) Aussetzungen bis zur BGH-Entscheidung erfolgen, die bei einem Urteil zugunsten TELES nicht zu erwarten gewesen wären.

Auf das einschlägige VoIP-Patent der TELES in den USA - und die zugehörige Teilungsanmeldung sowie dort anhängige Verletzungsklagen - haben die o.g. Entscheidungen des BPatG keine unmittelbare Auswirkung.

Veröffentlichungsdatum: 06.04.2006 - 14:35
Redakteur: rpu
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