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Herr Markus Pech
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Mensch und Maschine: Dividende ist für die Aktionäre steuerfrei - Steuerliche Verlustvorträge reichen für viele Jahre
Aufgrund nutzbarer steuerlicher Verlustvorträge kann der im Prime-Standard notierte CAD/CAM-Spezialist Mensch und Maschine Software AG steuerfreie Dividenden an seine Aktionäre ausschütten. Das gilt nicht nur für die am 31. Mai 2006 fällige Dividende in Höhe von 10 Cent pro Aktie, sondern auch für künftige Ausschüttungen.

Zum 31.12.2005 lag der handelsrechtliche Bilanzgewinn im Einzelabschluss der MuM AG bei 1,7 Mio. EUR, während die Steuerbilanz einen Verlustvortrag in Höhe von 12,9 Mio. EUR aufwies. Dadurch findet aus steuerlicher Sicht keine Gewinnausschüttung, sondern eine für den Aktionär steuerfreie Einlagen-Rückgewähr (§27 KStG) statt.

Bei einem zu versteuernden Jahresüberschuss im Einzelabschluss von z.B. jährlich 1,0 Mio. EUR (Mindestbesteuerungs-Grenze) wäre also der Verlustvortrag erst nach knapp 13 Jahren abgebaut. Die steuerfreien Ausschüttungen sind dabei keineswegs durch den zu versteuernden Jahresgewinn limitiert, da die MuM AG als Konzernholding ja hauptsächlich Dividenden von Tochtergesellschaften vereinnahmt, die nur den handelsrechtlichen, aber nicht den steuerlichen Bilanzgewinn im Einzelabschluss erhöhen.

Somit können MuM-Aktionäre voraussichtlich noch auf Jahre hinaus steuerfreie Ausschüttungen erwarten. Wer z.B. MuM-Aktien für 5 EUR gekauft hat, darf sich am 31. Mai über 2% Netto-Dividendenrendite freuen. Bei der für 2006 avisierten Ausschüttung von 15 Cent beträgt die Nettorendite bereits 3%.

Einzige Voraussetzungen für künftige steuerfreie Ausschüttungen:

1. Der MuM-Konzern muss Gewinne erwirtschaften, von denen laut geplanter Dividendenpolitik etwa ein Drittel ausgeschüttet wird. Der Nettogewinn 2005 betrug 5,6 Mio. EUR oder 0,45 EUR pro Aktie und soll bis 2007 auf 7,0 bis 9,5 Mio. EUR oder 0,55 bis 0,75 EUR pro Aktie gesteigert werden. Für 2007 ist entsprechend eine Ausschüttung in Höhe von 20 Cent pro Aktie geplant.

2. Es darf keinen grundlegenden Systemwechsel bei der Besteuerung geben, der die Nutzbarkeit von Verlustvorträgen vom Grundsatz her beeinträchtigen würde. Denn in einem solchen Fall müssten alle Unternehmen mit Verlustvorträgen diese vor Eintritt des Systemwechsels vollständig heben.

Veröffentlichungsdatum: 19.05.2006 - 12:20
Redakteur: rpu
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