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Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens - Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze Out) der früheren Minderheitsaktionäre der elexis AG gemäß §§ 327a ff. AktG
Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der SMS GmbH Düsseldorf. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der Form zur Verfügung gestellt, die Sie am Ende dieser Bekanntmachung als druckfähige pdf-Datei finden. Diese wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.

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SMS GmbH

Düsseldorf

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze Out) der früheren Minderheitsaktionäre der elexis AG gemäß §§ 327a ff. AktG

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren beim Landgericht Dortmund, Az. 20 O 38/16 [AktE], zur gerichtlichen Bestimmung eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung und Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gibt die Antragsgegnerin, die SMS GmbH, Düsseldorf, den Inhalt des durch den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 19. September 2018 festgestellten gerichtlichen Vergleichs bekannt:



                               Landgericht Dortmund

Az. 20 O 38/16 [AktE]

Beschluss

in dem Verfahren nach dem AktG

1.   [●  ●]

bis

66.  [●  ●]

Antragsteller,

Prozessbevollmächtigte:

       [●  ●]

gegen

die SMS GmbH, vertr. d. d. GF, Eduard-Schloemann-Str. 4, 40237 Düsseldorf,

Antragsgegnerin,



Prozessbevollmächtigte:            Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg,      

                                                        Friedrich-Ebert-Allee 13, 53113 Bonn,

Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf,

Vertreter der außenstehenden Aktionäre,


I. Gemäß §§ 11 IV SpruchG, 278 ZPO wird festgestellt, dass es zwischen den Parteien zum Abschluss folgenden Vergleichs gekommen ist:

Präambel:

Aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 28. Juni 2016 wurden sämtliche Aktien der elexis AG auf die bisherige Hauptaktionärin SMS GmbH mit Sitz in Düsseldorf (nachfolgend „Antragsgegnerin“) übertragen (Handelsregistereintragung des Beschlusses am 12. August 2016). Die ausscheidenden Minderheitsaktionäre (nachfolgend „Antragsteller“) erhielten von der Antragsgegnerin eine Barabfindung in Höhe von EUR 23,30 pro Aktie der elexis AG. Die Antragsteller haben im Rahmen des hier anhängigen Spruchverfahrens Anträge auf Erhöhung der Barabfindung gestellt. Dem ist die Antragsgegnerin entgegen getreten.

Dies vorausgeschickt, wird gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO entsprechend festgestellt, dass die Parteien auf Vorschlag und Anraten des Gerichts zur gütlichen Beilegung des Spruchverfahrens, jedoch unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Rechtspositionen, folgenden Vergleich geschlossen haben:



1.     Die im Beschluss der Hauptversammlung der elexis AG vom 28. Juni 2016 festgesetzte Barabfindung wird auf einen Betrag von EUR 29,25 je Aktie der elexis AG erhöht und die sich hieraus ergebende Differenz wird unverzüglich nach Bekanntmachung des Vergleichs an die Antragsteller sowie die weiteren früheren Minderheitsaktionäre ausgezahlt. Im Gegenzug verzichten die Antragsteller und die weiteren früheren Minderheitsaktionäre auf sämtliche etwa darüber hinaus gehende Ansprüche auf Leistung einer Barabfindung.

2.     Der jeweilige Erhöhungsbetrag gemäß der Vorziffer wird mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 29. Juni 2016 verzinst (Folgetag der den Squeeze Out beschließenden Hauptversammlung der elexis AG).

3.     [●  ●] 

4.     [●  ●]

5.     Die Antragsgegnerin wird unverzüglich nach Beendigung des Spruchverfahrens dafür Sorge tragen, dass dieser Vergleich mit vollständigem Rubrum und im vollen Wortlaut, jedoch mit Ausnahme [●  ●], im Bundesanzeiger sowie in dem Internet-Informationsdienst für Nebenwerte „GSC Research“ veröffentlicht wird. Soweit von der Antragsgegnerin weitere Veröffentlichungen veranlasst werden, werden diese nicht im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ erfolgen.



Die Verfahrensbeteiligten erklären das Spruchverfahren einvernehmlich für erledigt. Der gemeinsame Vertreter stimmt diesem Vergleich hiermit zu und erklärt unwiderruflich, dass er das Spruchverfahren in Ansehung dieses Vergleichs nicht fortführen wird.

Dortmund, 19.09.2018

20. Zivilkammer – VI. Kammer für Handelssachen

Der Vorsitzende

Dr. Klumpe
Vorsitzender Richter am Landgericht






Anhänge
elexis_Vergleich_25102018.pdf


Veröffentlichungsdatum: 25.10.2018 - 15:00
Redakteur: bdi
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