Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der Form zur Verfügung gestellt, die Sie am Ende dieser Bekanntmachung als druckfähige pdf-Datei finden. Diese wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert. ------------------------------------------------------------------------------------------------
Holding für Versorgung und Verkehr GmbH
Bochum In dem Verfahren nach dem AktG1.
[…],2. […],
3. […],
4. […],
5. […],
6. […],
7. […],
8. […],
9. […],
10. […],
11. […],
12. […],
13. […],
14. […],
15. des Herrn Uwe Jännert, Holzweg 101, 40789 Monheim am Rhein,
16. […],
17. […],
18. des Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V., vertr. d. d. Vorstand Dr. Martin Weimann, Hiddenseer Str. 9, 10437 Berlin,
19. der Equipotential SE, vertr. d. d. Vorstand, Häschenstr. 19, 28199 Bremen,
20. der Interlogos AG, vertr. d. d. Vorstand, Finkenweg 3, 92269 Fensterbach,
21. […],
22. […],
23. […],
24. […],
25. […],
26. […],
27. […],
28. der Metropol Vermögensverwaltungs- und Grünstücks-GmbH, vertr. d. d. GF Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln,
29. […],
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
zu 5: […],
zu 7, 8: […],
zu 9, 10, 11, 12, 13: […],
zu 14: […],
zu 18: Rechtsanwalt Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin,
zu 23, 24, 25, 26, 27: […],
zu 28: Rechtsanwalt Hoffmann, Krebsgasse 4-6, 50667 Köln,
gegen
die Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum, vertreten durch die Geschäftsführer, Ostring 28, 44787 Bochum,
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigte: Pricewaterhouse Coopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, Moskauer Straße 19, 40227 Düsseldorf
Carsten Heise, Königsallee 30, 40212 Düsseldorf
- Vertreter der außenstehenden Aktionäre -
wurde folgender Vergleich geschlossen:
Vergleich Vorbemerkung1. Die Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum (nachfolgend auch „
Antragsgegnerin“ oder „
HVV“) war im Juni 2016 unmittelbar bzw. mittelbar mit mehr als 95% der Aktien und der Stimmrechte an der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft, Bochum („
BOGESTRA“) beteiligt. Zum 08.07.2016 gehörten der HVV 590.177 von insgesamt 600.000 auf den Inhaber lautende BOGESTRA-Stückaktien, in die das Grundkapital der BOGESTRA in Höhe von € 15.360.000,00 eingeteilt war. 8.895 Aktien wurden von der BOGESTRA selbst gehalten („eigene Aktien“). Weitere 928 BOGESTRA-Stückaktien befanden sich in Streubesitz.
Die BOGESTRA war zu diesem Zeitpunkt eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Die von ihr ausgegebenen Aktien (ISIN: DE0008216003 bzw. WKN: 821600) waren im regulierten Markt der Börse Düsseldorf notiert.
2. Zwischen der HVV als herrschendem Unternehmen und der BOGESTRA als beherrschtem Unternehmen besteht mit Wirkung seit dem 01.01.2002 ein Gewinnabführungsvertrag und damit eine körperschaftsteuerliche sowie gewerbesteuerliche Organschaft.
3. Mit Schreiben vom 07.06.2016 richtetet die HVV das förmliche Verlangen an den Vorstand der BOGESTRA, deren Hauptversammlung gem. § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („
Minderheitsaktionäre“) der BOGESTRA auf die HVV gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. „
Squeeze Out“) beschließen zu lassen.
4. Die den Minderheitsaktionären zu zahlende Barabfindung wurde von der Geschäftsführung der HVV auf € 270,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der BOGESTRA festgelegt, nachdem die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, („
PwC“) in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 07.07.2016 zum Unternehmenswert der BOGESTRA eine Barabfindung von € 0,00 je Aktie für angemessen gehalten hatte. Die durch Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 08.06.2016 zum Angemessenheitsprüfer bestellte IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, („
IVC“) bestätigte eine Barabfindung von € 270,00 je Aktie mit schriftlichem Prüfbericht vom 11.07.2016 als angemessen.
5. Nach Festlegung der Barabfindung konkretisierte die HVV ihr Verlangen gem. § 327 a Abs. 1 Satz AktG gegenüber dem BOGESTRA-Vorstand mit Schreiben vom 07.07.2016 unter Angabe der festgelegten Barabfindung von € 270,00 je Aktie.
6. Die Hauptversammlung der BOGESTRA vom 26.06.2016 beschloss unter Tagesordnungspunkt 6 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung einer Barabfindung von € 270,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der BOGESTRA. Der Übertragungsbeschluss wurde am 24.10.2016 in das Handelsregister der BOGESTRA beim Amtsgericht Bochum eingetragen und am 25.10.2016 bekannt gemacht. Die Aktien der Minderheitsaktionäre gingen mit Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses auf die HVV über. Etwa noch im Umlauf befindliche Aktienurkunden der BOGESTRA (sog. „effektive Stücke“) verbriefen seitdem nur noch den Anspruch auf die Barabfindung.
7. Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 28.10.2016 informierte die HVV die BOGESTRA-Minderheitsaktionäre über die Beschlussfassung der Hauptversammlung zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre, den Übergang der Aktien sowie die vorgesehene wertpapiertechnische Abwicklung für die Minderheitsaktionäre zur Entgegennahme der ihnen zustehenden Barabfindung. Dabei wurde zwischen Aktien in der Verwahrung durch Depotbanken und effektiven Stücken in der Eigenverwahrung durch die Minderheitsaktionäre selbst unterschieden. Für letztere wurde in einer ergänzenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 18.11.2016 darüber informiert, dass abfindungsberechtigte Aktionäre ihre Aktienurkunden bis zum 26.02.2017 direkt bei ihrer Hausbank, einer Sparkasse oder einem anderen Kreditinstitut persönlich zur Weiterleitung an die von der HVV mit der weiteren Abwicklung beauftragte Deutsche WertpapierService Bank AG, Frankfurt am Main, einreichen und dabei eine Kontoverbindung zur Gutschrift der Barabfindung angeben sollten.
8. Die Antragsteller halten die festgesetzte Barabfindung nicht für angemessen. Sie haben deshalb Anträge auf Einleitung eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens gem. § 327 f. AktG in Verbindung mit §1 Nr. 3 SpruchG zum Landgericht Dortmund gestellt. Das Spruchverfahren ist dort unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 20 O 93/16 anhängig. Die Antragsgegnerin hingegen verteidigt die Barabfindung als angemessen.
9. Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien zur Beilegung des aktienrechtlichen Spruchverfahrens unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte in rechtlicher, tatsächlicher und bewertungsmäßiger Hinsicht im Wege des gegenseitigen Nachgebens auf Vorschlag und Anraten des Gerichts nachfolgenden Verfahrensvergleich (nachfolgend der „
Vergleich“ genannt):
§ 1 Barabfindung, Wirksamwerden1. Die Antragsgegnerin erhöht die im Rahmen des Squeeze Out auf € 270,00 festgesetzte Barabfindung („
ursprüngliche Barabfindung“) nach § 327 b Abs. 1 AktG für alle Minderheitsaktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der BOGESTRA am 24.10.2016 Inhaber von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der BOGESTRA waren, um € 10,00 je Stückaktie („
Erhöhungsbetrag“) auf nunmehr € 280,00 je Stückaktie („
erhöhte Barabfindung“) der BOGESTRA. Der Erhöhungsbetrag wird nicht verzinst.
2. Dieser Vergleich gilt als echter Vertrag zu Gunsten Dritter (328 ff. BGB), nämlich hinsichtlich der erhöhten Barabfindung zu Gunsten aller außenstehenden Aktionäre, die ihren Barabfindungsanspruch bislang noch nicht entgegen genommen haben, und hinsichtlich des Erhöhungsbetrages zu Gunsten aller außenstehenden Aktionäre, die in der Vergangenheit die ursprüngliche Barabfindung erhalten haben.
3. Ansprüche auf Zahlung des Erhöhungsbetrages erlöschen sechs Monate nach dem Tag, an dem Abwicklungshinweise gemäß § 7 bekanntgemacht wurden.
4. Ansprüche auf die erhöhte Barabfindung können noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag geltend gemacht werden, an dem Abwicklungshinweise gemäß § 7 bekannt gemacht wurden. Hierzu müssen die von den Anspruchsberechtigten selbst verwahrten Aktienurkunden vorgelegt werden. Einzelheiten hierzu werden in den Abwicklungshinweisen gemäß § 7 bekannt gemacht. Nach Ablauf der Frist wird die Antragsgegnerin die Abfindungsbeträge, die bis dahin nicht beansprucht wurden, zu Gunsten der Berechtigten beim Amtsgericht Bochum – Hinterlegungsstelle – unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegen.
5. Nach § 1 Abs. 1 und 2 dieses Vergleichs berechtigte Aktionäre, die den Erhöhungsbetrag nicht spätestens drei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 7 erhalten haben, werden gebeten, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrages bei der zentralen Abwicklungsstelle gemäß § 2 Abs. 1 geltend zu machen.
6. Der Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung und Feststellung gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG wirksam.
§ 2 Zahlung des Erhöhungsbetrages und der erhöhten Barabfindung1. Mit Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie der erhöhten Barabfindung wird ein von der Antragsgegnerin zu bestimmendes Kreditinstitut als zentrale Abwicklungsstelle beauftragt („
Zentrale Abwicklungsstelle“). Details zur zentralen Abwicklungsstelle und ihre genaue Postadresse werden in den Abwicklungshinweisen gemäß § 7 veröffentlicht.
2. Die Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie der erhöhten Barabfindung wird spesen-, provisions- und kostenfrei geleistet.
3. Der Erhöhungsbetrag sowie die erhöhte Barabfindung werden zwei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 7 zur Zahlung fällig und den Berechtigten, soweit möglich, ohne weiteres bankmäßig gutgeschrieben.
§ 3 […][…]
§ 4 Keine umsatzsteuerbaren oder umsatzpflichtigen Leistungen1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass mit den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen sämtliche Ansprüche und der Aufwand der Antragsteller im mittelbaren und unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Spruchverfahren gleich aus welchem Rechtsgrund abgegolten sind. Die Antragsteller sind daher nicht gehalten, Rechnungen auszustellen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, und die Antragsgegnerin wird insoweit keinen Vorsteuerabzug für die Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs geltend machen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs um Kostenerstattungen im Sinne der Zivilprozessordnung handelt, denen keine umsatzsteuerliche Leistungsbeziehung zwischen der Antragsgegnerin und den Antragstellern zugrunde liegt. Sollte die jeweils zuständige Finanzverwaltung der Parteien oder ein Finanzgericht eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungsbeziehung zwischen den Antragstellern einerseits und der Antragsgegnerin andererseits zu einem späteren Zeitpunkt fingieren, sind sich die Parteien darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs gezahlten Beträgen um Nettobeträge handelt.
2. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich in diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der Finanzverwaltung oder den Finanzgerichten als umsatzsteuerpflichtig behandelten Teil der Zahlungen, den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich in Deutschland geschuldeten und zu erhebenden Umsatzsteuer (zur Zeit: 19 vom Hundert) zusätzlich gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der betroffenen Antragsteller, die den Vorsteuerabzug im Sinne der §§ 14, 15 UStG zulässt und in welcher die konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, zu zahlen.
§ 5 GegenstandswertDie Antragsteller und die Antragsgegnerin geben den Gegenstandswert des Spruchverfahrens übereinstimmend mit € 200.000,00 an.
§ 6 Unterlassungsverpflichtung der Antragsteller; Verzicht auf Fortführung des Verfahrens durch Gemeinsamen Vertreter 1. Die Antragsteller verpflichten sich hiermit unwiderruflich, auf die Fortführung des Spruchverfahrens und auf sämtliche Einwendungen aus oder im Zusammenhang mit dem Squeeze Out bei der BOGESTRA zu verzichten.
2. Der Gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung des Spruchverfahrens durch diesen Vergleich einverstanden ist und dass auch er mit Zustandekommen dieses Vergleichs auf eine Fortführung des Spruchverfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG unwiderruflich verzichtet.
§ 7 BekanntmachungDie Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich und die Hinweise zu seiner Abwicklung („
Abwicklungshinweise“) im Bundesanzeiger sowie in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (jedoch nicht im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) und dem Nebeninformationsdienst „GSC Research“ – auf ihre Kosten – unverzüglich mit Wirksamkeit dieses Vergleichs zu veröffentlichen. […]
§ 8 Wirkung des Vergleichs1. Mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vergleich durch die Antragsgegnerin sind sämtliche Ansprüche der Antragsteller aus oder im Zusammenhang mit dem Squeeze Out bei der BOGESTRA, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrundes, - insbesondere auf Barabfindung – und im Zusammenhang mit diesem Spruchverfahren insgesamt abgegolten und erledigt.
2. Mit Wirksamwerden des Vergleichs gemäß § 1 Abs. 6 ist dieses Spruchverfahren beendet. Die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Für diesen Fall erklären die Antragsteller und die Antragsgegnerin das Spruchverfahren hiermit übereinstimmend für erledigt und nehmen vorsorglich sämtliche Verfahrensanträge zurück. Der gemeinsame Vertreter stimmt den Erledigungserklärungen durch die Antragsteller und die Antragsgegnerin sowie der vorsorglichen Rücknahme sämtlicher Verfahrensanträge zu und verzichtet gegenüber dem Gericht unwiderruflich auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens.
§ 9 Sonstiges1. Der Vergleich enthält sämtliche Abreden zwischen den Antragstellern und ihren Verfahrensbevollmächtigten, dem Gemeinsamen Vertreter und der Antragsgegnerin. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Die Antragsgegnerin versichert, dass weder die Antragsgegnerin noch ein mit ihr verbundenes Unternehmen aus Anlass des Spruchverfahrens oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern, ihren Verfahrensbevollmächtigten, anderen ehemaligen ausstehenden Aktionären der BOGESTRA oder Dritten Sondervorteile weder mittelbar noch unmittelbar gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt hat.
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
3. Dieser Vergleich und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
4. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist, soweit zulässig, ausschließlich das Landgericht Dortmund zuständig.
§ 10 Salvatorische KlauselSollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei der Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahe kommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr in Frage stehenden Punkt bedacht hätten.
Anhänge
Vergleichstext_Veroeffentlichung_Bogestra_20180807.pdf
Veröffentlichungsdatum:
07.08.2018
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17:15
Redakteur:
bdi