Aus aktuellem Anlass möchten wir an dieser Stelle auf den aktuellen Leitartikel (Original-PDFs siehe unten) aus dem Effecten-Spiegel (Ausgabe 43/17) hinweisen: 
"Das ist der Hammer! - 57,25 Euro für ehemalige Postbank-Aktionäre"Ohne die Effecten-Spiegel AG hätte es dieses Urteil des Landgerichts Köln nie gegeben!„Offensichtlich war die Klägerin (Effecten-Spiegel AG) ...  bereit, die mit der Klage verbundenen erheblichen Risiken einzugehen und  den Sachverhalt und die Rechtslage auf eigenes Risiko klären zu  lassen“, heißt es im aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Köln vom  vergangenen Freitag. Ja, die Effecten-Spiegel AG war als einzige  Postbank-Aktionärin bereit, den Kampf gegen die Deutsche Bank  aufzunehmen. Und es hat sich gelohnt!Der Sachverhalt ist hinlänglich bekannt und sorgt seit Jahren für reichlich Furore: 
Die Deutsche Bank schloss 2008 mit der Deutschen Post AG einen  Vertrag, um deren Postbank-Aktien zu übernehmen. Der vereinbarte Preis  von 57,25 Euro sollte Anfang Januar 2009 fließen. Doch dann kam die  Finanzkrise, die Übernahme der Postbank drohte zu scheitern. Die Banken  gerieten ins Schlingern, ihre Aktienkurse gingen in den Keller. Die  Postbank benötigte frisches Geld und machte eine umfangreiche  Kapitalerhöhung. In dieser Phase ergänzte die Deutsche Bank ihren  Ursprungsvertrag zur Übernahme der Postbank-Anteile durch eine  Nachtragsvereinbarung und zog das Ganze mittels Aktientausch und  diverser Put- und Call-Optionen bis in das Jahr 2012. 
Am 07.10.2010 unterbreitete die Deutsche Bank dann den übrigen  Aktionären der Postbank ein freiwilliges Übernahmeangebot. Der Zeitpunkt  war sicherlich nicht zufällig gewählt, denn der Kurs der Postbank-Aktie  hatte sich noch nicht wieder von den Marktturbulenzen der Finanzkrise  erholt. Das Gebot lag bei 25 Euro je Aktie, obwohl die Deutsche Bank im  September 2008 selbst dafür 57,25 Euro bezahlt hatte. 
Die Effecten-Spiegel AG nahm, wie tausende Postbank-Aktionäre auch,  für ihren Bestand von 150.000 Postbank-Aktien das freiwillige  Übernahmeangebot der Deutschen Bank an. Aber im Gegensatz zu allen  anderen war sie nicht bereit, sich mit 25 Euro Gegenwert je  Postbank-Aktie abspeisen zu lassen und klagte. Doch bis dahin war es nur  bei Pflichtangeboten überhaupt möglich, die Angemessenheit des Preises  gerichtlich überprüfen zu lassen. Das wurde durch die Klage der  Effecten-Spiegel AG geändert. Denn der BGH stellte am 29. Juli 2014 in  seinem Urteil fest, dass die Aktionäre bei einem freiwilligen  Übernahmeangebot nicht rechtlos gestellt sind. 
Damit hat die Effecten-Spiegel AG Rechtsgeschichte geschrieben! Dabei  war die Ausgangslage denkbar schlecht, wie selbst das LG Köln in seiner  Urteilsbegründung vom 20.10.2017 hervorhebt: „Für die  Minderheitsaktionäre der Postbank war nicht nur die Tatsachengrundlage  des streitgegenständlichen Anspruchs ... unklar, da sie die  Vertragsunterlagen sowie sonstige Absprachen der Post und der Beklagten  (Deutsche Bank) nicht kannten, sondern auch die Rechtslage ... streitig  und höchstrichterlich nicht geklärt. Selbst ein rechtskundiger Dritter  konnte vor Veröffentlichung des BGH-Postbank-Urteils kaum verlässlich  beurteilen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines  ergänzenden Zahlungsanspruchs gemäß § 31 Abs. 1. S. 1 WpÜG erfüllt sind“  (Rn. 236).
Dazu kam, dass die Deutsche Bank nicht nur das größte Geldinstitut  Deutschlands, sondern auch ein außerordentlich klageerfahrener Gegner  ist. Sie verfügt über eine riesige Rechtsabteilung und beschäftigt  zusätzlich eine ganze Schar von hochbezahlten Kapitalmarktexperten, die  nicht gerade zimperlich sind. Vielleicht war das der Grund, dass die  Effecten-Spiegel AG als einzige Postbank-Aktionärin bereit war, „den  Sachverhalt und die Rechtslage auf eigenes Risiko klären zu lassen“, wie  das LG Köln feststellt (Rn. 237). Ziel war es zu verhindern, dass  künftig Pflichtangebote durch ähnlich trickreiche Konstruktionen  umgangen und die freien Aktionäre mit einem unfairen Übernahmeangebot  über den Tisch gezogen werden können.
Das scheint nun der Effecten-Spiegel AG gelungen zu sein. Da der BGH  die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen konnte, wurde die  Sache an das OLG Köln zurückverwiesen. Dort wurde am 24.02.2016 Herr  Dr. Appel, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Post AG (Verkäuferin der  Postbank), als Zeuge vernommen. Da dieser aber die Unterlagen und  Verträge nicht selbst gelesen hatte, sondern nur vom „Hörensagen“ kannte  (vgl. ES 09/16), musste die Deutsche Bank nun doch endlich nach sechs  (!) langen Prozessjahren die „technischen Klauseln“ aus den Verträgen  vorlegen. 
Diese technischen Klauseln sowie die Verpfändungsvereinbarungen  wertet das LG Köln in seiner aktuellen Urteilsbegründung als  Interessenschutzklauseln (Rn. 85), die „eine nachhaltige Einflussnahme  der Beklagten (Deutsche Bank) auf die Postbank bis zum Jahr 2012“  ermöglichten (Rn. 201), „und zwar in einem Umfang, der über  Standardklauseln“ hinausging und der Deutschen Bank „eine vorzeitige  Ausübung der Stimmrechte aus der beabsichtigten Übernahme“ (Rn. 85)  ermöglichte. „Denn die Post hielt nach Abschluss der Ursprungsvereinbarung vom 12. September 2008 ihre Postbank-Aktien für  Rechnung der Beklagten. Diese konnte insoweit Einfluss auf die  Stimmrechtsausübung der Post hinsichtlich ihrer Postbank-Aktie nehmen“  (Rn. 203). Damit sind nach Auffassung des LG Köln der Deutschen Bank  somit die Postbank-Aktien sowohl nach § 30 Abs. 2 WpÜG (acting in  concert) (Rn. 85), als auch nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG (Halten für  Rechnung des Bieters) (Rn. 203) zuzurechnen. Sie hatte aufgrund der  technischen Klauseln zu diesem Zeitpunkt die Kontrolle über die Postbank  erlangt. 
Das Gericht bestätigt damit die von der Effecten-Spiegel AG stets  vertretene Auffassung, dass die Deutsche Bank bereits mit Abschluss des  Ursprungsvertrages im September 2008 die Schwelle von 30 % der  Stimmrechte überschritten hatte und ein Pflichtangebot hätte vorlegen  müssen. Der „relevante sechsmonatige Vorerwerbszeitraum lag folglich  zwischen dem 10. April 2008 und dem 10. Oktober 2008. In diesen Zeitraum  fiel der Abschluss der Ursprungsvereinbarung, in der die Beklagte der  Post die Zahlung in Höhe von EUR 57,25 je Postbank-Aktie zusagte“ (Rn.  241). Somit haben alle Postbank-Aktionäre, die im Rahmen des  freiwilligen Angebots der Deutschen Bank ihre Aktien angedient haben,  Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung in Höhe von ebenfalls 57,25  Euro. Berücksichtigt man die bereits von der Bank bezahlten 25 Euro  Barabfindung, muss sie nun noch die Differenz von 32,25 Euro nachzahlen  (vgl. RN. 239). Dazu kommen 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit  September 2008. 
Das Gericht stellt unter Rn. 262 zudem klar, dass diese Nachbesserung  nur von den Aktionären eingefordert werden kann, die das freiwillige  Angebot 2010 angenommen haben. Wurden die Aktien über die Börse  verkauft, besteht kein Anspruch auf eine Nachzahlung.
Für diejenigen, die ihre Postbank-Aktien bis „zum bitteren Ende“,  sprich bis zum Squeeze-out gehalten haben, gibt es ebenfalls gute  Nachrichten. Der Squeeze-out-Beschluss wurde vom Gericht für nichtig  erklärt. Da aber die Aktien praktisch nicht wieder eingesammelt werden  können, müssen die Betroffenen natürlich auch eine angemessene  Gegenleistung erhalten, die ebenfalls bei 57,25 Euro liegen wird. Hier  laufen bereits entsprechende Verfahren, von deren Ergebnis alle  betroffenen Aktionäre profitieren. Wem also 2015 die Postbank-Aktien aus  dem Depot ausgebucht und dafür 35,05 Euro auf sein Konto eingebucht  wurden, braucht nicht selbst tätig zu werden. 
Anders bei den Aktionären, die damals das Angebot von 25 Euro  angenommen und bisher keine Klage eingereicht haben. Sofern das  Oberlandesgericht (OLG) Köln am 08.11.2017 im ES-Verfahren das  landgerichtliche Urteil bestätigt, sollten sie zügig handeln, denn die  Verjährung droht nach dem Urteil zum 31.12.2017 (Rn. 235). Wie die  Effecten-Spiegel AG in ihrer Pressemitteilung vom vergangenen Freitag  bereits veröffentlichte, wird sie die Kleinaktionäre über Herrn RA Dr.  Oliver Krauss der Münchener Kanzlei TRICON unterstützen. Dieser hatte  die wichtige BGH-Entscheidung für die Effecten-Spiegel AG erstritten und  sechs Kläger vor dem LG Köln vertreten.
Nach dem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 82 O 11/15)  haben also alle ehemaligen Aktionäre der Postbank AG, die das  freiwillige Übernahmeangebot der Deutschen Bank AG vom 07.10.2010 über  25 Euro je Postbank-Aktie in der Andienungsfrist bis 04. bzw.  24.11.2010 angenommen haben und dies nachweisen können, Anspruch auf  Nachzahlung von 32,25 Euro, da das Gericht die angemessene Gegenleistung  bei 57,25 Euro sieht (Rn. 239).
Ohne die Effecten-Spiegel AG hätte es dieses Urteil nie gegeben!  Im Juristendeutsch klingt das auf Seite 35 des LG-Urteils so: „Das in  der gleich gelagerten Parallelsache Effecten-Spiegel versus Deutsche  Bank AG ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29.  Juli 2014 - II ZR 353/12 ... ) hat für das vorliegende Verfahren in  rechtlicher Hinsicht erhebliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat in  diesem Urteil zunächst klargestellt, dass ein Anspruch auf ergänzende  Zahlung der angemessenen Gegenleistung aus einem freiwilligen  unangemessenen Übernahmeangebot auf § 31 Abs. 1 WpÜG gestützt werden  kann.“ Ferner ist entschieden worden, dass sich die Referenzzeiträume  verlängern, wenn unterlassen wurde, ein Pflichtangebot zu unterbreiten.  Die Zurechnungstatbestände wurden ebenfalls durch den BGH  konkretisiert. 
Damit hat erst der BGH die juristischen Grundlagen des  Zahlungsanspruchs und einer angemessenen Gegenleistung auch bei  freiwilligen Übernahmeangeboten geklärt und bestätigt. Vor diesem  rechtlichen Hintergrund hat das LG Köln nun festgestellt, dass die  Verjährung frühestens im Jahr 2017 einsetzt. Es führt dazu ab Rn. 227 ff  aus: „Die streitgegenständlichen Ansprüche gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 WpÜG  sind nicht gemäß den §§ 195 ff. BGB verjährt.“ Grundsätzlich setzt der  Verjährungsbeginn nämlich die Kenntnis der Rechtslage und der Ansprüche  voraus. „Bei dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass die  subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns ... bis zum  31.12.2010 nicht erfüllt waren, ... sondern erst ab der Veröffentlichung  des Urteils des BGH vom 29. Juli 2014“ in Sachen Effecten-Spiegel AG  gegen die Deutsche Bank. Denn inzwischen liegen die Äußerungen des  Zeugen Dr. Appel vor, „sind Absprachen der Beklagten und der Post über  die Ausübung von Postbank-Stimmrechten der Post in der Urspungs- und  Änderungsvereinbarung und in diversen 
 Verpfändungsvereinbarungen bekannt geworden“ (Rn. 84). 
Aktionäre, die also seinerzeit auch das freiwillige Übernahmeangebot  zu 25 Euro angenommen haben, können jetzt noch bis zum 31.12.2017 selbst  Klage einreichen. Sie sollten dabei im Vorfeld prüfen, ob sie noch im  Besitz eines Nachweises sind, mit dem sie belegen können, wann und wie  viele Aktien sie im Rahmen des freiwilligen Übernahmeangebots  eingereicht haben. Das könnten z.B. das Angebotsschreiben oder das  Bestätigungsschreiben über die Einreichung der damaligen Depotbank, die  entsprechende Wertpapierabrechnung und/oder ein Kontoauszug sein. Sofern  sie als Nachweis dienen sollen, müssen diese Unterlagen aber im  Original vorgelegt werden. Weitere Einzelheiten, wie Aktionäre ihre  Ansprüche durchsetzen können, werden demnächst im Effecten-Spiegel und  auf der Internetseite veröffentlicht.
Allerdings sollte zunächst noch der Verhandlungstermin vor dem OLG  Köln am 08.11.2017 im vorgenannten Verfahren der Effecten-Spiegel AG  gegen die Deutsche Bank abgewartet werden. Das OLG-Urteil wird  richtungsweisend sein und wohl auch Entscheidungsgrundlage für die  Deutsche Bank, ob sie gegen das Urteil des LG Köln vom 20.10.2017  Berufung einlegt oder nicht. Schließlich geht es für sie nunmehr um ca.  3,6 Mrd. Euro. 
Anhänge
 
ES_43_17_s02-03.pdf,ES_43_17_s36.pdf
Veröffentlichungsdatum:
02.11.2017
 - 
07:50
Redakteur:
ala