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Information für ehemalige Aktionäre der Deutschen Postbank AG - Aus Effecten-Spiegel 43/17 - "Das ist der Hammer! - 57,25 Euro für ehemalige Postbank-Aktionäre"
Aus aktuellem Anlass möchten wir an dieser Stelle auf den aktuellen Leitartikel (Original-PDFs siehe unten) aus dem Effecten-Spiegel (Ausgabe 43/17) hinweisen:

"Das ist der Hammer! - 57,25 Euro für ehemalige Postbank-Aktionäre"

Ohne die Effecten-Spiegel AG hätte es dieses Urteil des Landgerichts Köln nie gegeben!

„Offensichtlich war die Klägerin (Effecten-Spiegel AG) ... bereit, die mit der Klage verbundenen erheblichen Risiken einzugehen und den Sachverhalt und die Rechtslage auf eigenes Risiko klären zu lassen“, heißt es im aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Köln vom vergangenen Freitag. Ja, die Effecten-Spiegel AG war als einzige Postbank-Aktionärin bereit, den Kampf gegen die Deutsche Bank aufzunehmen. Und es hat sich gelohnt!

Der Sachverhalt ist hinlänglich bekannt und sorgt seit Jahren für reichlich Furore: 

Die Deutsche Bank schloss 2008 mit der Deutschen Post AG einen Vertrag, um deren Postbank-Aktien zu übernehmen. Der vereinbarte Preis von 57,25 Euro sollte Anfang Januar 2009 fließen. Doch dann kam die Finanzkrise, die Übernahme der Postbank drohte zu scheitern. Die Banken gerieten ins Schlingern, ihre Aktienkurse gingen in den Keller. Die Postbank benötigte frisches Geld und machte eine umfangreiche Kapitalerhöhung. In dieser Phase ergänzte die Deutsche Bank ihren Ursprungsvertrag zur Übernahme der Postbank-Anteile durch eine Nachtragsvereinbarung und zog das Ganze mittels Aktientausch und diverser Put- und Call-Optionen bis in das Jahr 2012. 

Am 07.10.2010 unterbreitete die Deutsche Bank dann den übrigen Aktionären der Postbank ein freiwilliges Übernahmeangebot. Der Zeitpunkt war sicherlich nicht zufällig gewählt, denn der Kurs der Postbank-Aktie hatte sich noch nicht wieder von den Marktturbulenzen der Finanzkrise erholt. Das Gebot lag bei 25 Euro je Aktie, obwohl die Deutsche Bank im September 2008 selbst dafür 57,25 Euro bezahlt hatte. 

Die Effecten-Spiegel AG nahm, wie tausende Postbank-Aktionäre auch, für ihren Bestand von 150.000 Postbank-Aktien das freiwillige Übernahmeangebot der Deutschen Bank an. Aber im Gegensatz zu allen anderen war sie nicht bereit, sich mit 25 Euro Gegenwert je Postbank-Aktie abspeisen zu lassen und klagte. Doch bis dahin war es nur bei Pflichtangeboten überhaupt möglich, die Angemessenheit des Preises gerichtlich überprüfen zu lassen. Das wurde durch die Klage der Effecten-Spiegel AG geändert. Denn der BGH stellte am 29. Juli 2014 in seinem Urteil fest, dass die Aktionäre bei einem freiwilligen Übernahmeangebot nicht rechtlos gestellt sind. 

Damit hat die Effecten-Spiegel AG Rechtsgeschichte geschrieben! Dabei war die Ausgangslage denkbar schlecht, wie selbst das LG Köln in seiner Urteilsbegründung vom 20.10.2017 hervorhebt: „Für die Minderheitsaktionäre der Postbank war nicht nur die Tatsachengrundlage des streitgegenständlichen Anspruchs ... unklar, da sie die Vertragsunterlagen sowie sonstige Absprachen der Post und der Beklagten (Deutsche Bank) nicht kannten, sondern auch die Rechtslage ... streitig und höchstrichterlich nicht geklärt. Selbst ein rechtskundiger Dritter konnte vor Veröffentlichung des BGH-Postbank-Urteils kaum verlässlich beurteilen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines ergänzenden Zahlungsanspruchs gemäß § 31 Abs. 1. S. 1 WpÜG erfüllt sind“ (Rn. 236).

Dazu kam, dass die Deutsche Bank nicht nur das größte Geldinstitut Deutschlands, sondern auch ein außerordentlich klageerfahrener Gegner ist. Sie verfügt über eine riesige Rechtsabteilung und beschäftigt zusätzlich eine ganze Schar von hochbezahlten Kapitalmarktexperten, die nicht gerade zimperlich sind. Vielleicht war das der Grund, dass die Effecten-Spiegel AG als einzige Postbank-Aktionärin bereit war, „den Sachverhalt und die Rechtslage auf eigenes Risiko klären zu lassen“, wie das LG Köln feststellt (Rn. 237). Ziel war es zu verhindern, dass künftig Pflichtangebote durch ähnlich trickreiche Konstruktionen umgangen und die freien Aktionäre mit einem unfairen Übernahmeangebot über den Tisch gezogen werden können.

Das scheint nun der Effecten-Spiegel AG gelungen zu sein. Da der BGH die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen konnte, wurde die Sache an das OLG Köln zurückverwiesen. Dort wurde am 24.02.2016 Herr Dr. Appel, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Post AG (Verkäuferin der Postbank), als Zeuge vernommen. Da dieser aber die Unterlagen und Verträge nicht selbst gelesen hatte, sondern nur vom „Hörensagen“ kannte (vgl. ES 09/16), musste die Deutsche Bank nun doch endlich nach sechs (!) langen Prozessjahren die „technischen Klauseln“ aus den Verträgen vorlegen. 

Diese technischen Klauseln sowie die Verpfändungsvereinbarungen wertet das LG Köln in seiner aktuellen Urteilsbegründung als Interessenschutzklauseln (Rn. 85), die „eine nachhaltige Einflussnahme der Beklagten (Deutsche Bank) auf die Postbank bis zum Jahr 2012“ ermöglichten (Rn. 201), „und zwar in einem Umfang, der über Standardklauseln“ hinausging und der Deutschen Bank „eine vorzeitige Ausübung der Stimmrechte aus der beabsichtigten Übernahme“ (Rn. 85) ermöglichte. „Denn die Post hielt nach Abschluss der Ursprungsvereinbarung vom 12. September 2008 ihre Postbank-Aktien für Rechnung der Beklagten. Diese konnte insoweit Einfluss auf die Stimmrechtsausübung der Post hinsichtlich ihrer Postbank-Aktie nehmen“ (Rn. 203). Damit sind nach Auffassung des LG Köln der Deutschen Bank somit die Postbank-Aktien sowohl nach § 30 Abs. 2 WpÜG (acting in concert) (Rn. 85), als auch nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG (Halten für Rechnung des Bieters) (Rn. 203) zuzurechnen. Sie hatte aufgrund der technischen Klauseln zu diesem Zeitpunkt die Kontrolle über die Postbank erlangt. 

Das Gericht bestätigt damit die von der Effecten-Spiegel AG stets vertretene Auffassung, dass die Deutsche Bank bereits mit Abschluss des Ursprungsvertrages im September 2008 die Schwelle von 30 % der Stimmrechte überschritten hatte und ein Pflichtangebot hätte vorlegen müssen. Der „relevante sechsmonatige Vorerwerbszeitraum lag folglich zwischen dem 10. April 2008 und dem 10. Oktober 2008. In diesen Zeitraum fiel der Abschluss der Ursprungsvereinbarung, in der die Beklagte der Post die Zahlung in Höhe von EUR 57,25 je Postbank-Aktie zusagte“ (Rn. 241). Somit haben alle Postbank-Aktionäre, die im Rahmen des freiwilligen Angebots der Deutschen Bank ihre Aktien angedient haben, Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung in Höhe von ebenfalls 57,25 Euro. Berücksichtigt man die bereits von der Bank bezahlten 25 Euro Barabfindung, muss sie nun noch die Differenz von 32,25 Euro nachzahlen (vgl. RN. 239). Dazu kommen 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit September 2008. 

Das Gericht stellt unter Rn. 262 zudem klar, dass diese Nachbesserung nur von den Aktionären eingefordert werden kann, die das freiwillige Angebot 2010 angenommen haben. Wurden die Aktien über die Börse verkauft, besteht kein Anspruch auf eine Nachzahlung.

Für diejenigen, die ihre Postbank-Aktien bis „zum bitteren Ende“, sprich bis zum Squeeze-out gehalten haben, gibt es ebenfalls gute Nachrichten. Der Squeeze-out-Beschluss wurde vom Gericht für nichtig erklärt. Da aber die Aktien praktisch nicht wieder eingesammelt werden können, müssen die Betroffenen natürlich auch eine angemessene Gegenleistung erhalten, die ebenfalls bei 57,25 Euro liegen wird. Hier laufen bereits entsprechende Verfahren, von deren Ergebnis alle betroffenen Aktionäre profitieren. Wem also 2015 die Postbank-Aktien aus dem Depot ausgebucht und dafür 35,05 Euro auf sein Konto eingebucht wurden, braucht nicht selbst tätig zu werden. 

Anders bei den Aktionären, die damals das Angebot von 25 Euro angenommen und bisher keine Klage eingereicht haben. Sofern das Oberlandesgericht (OLG) Köln am 08.11.2017 im ES-Verfahren das landgerichtliche Urteil bestätigt, sollten sie zügig handeln, denn die Verjährung droht nach dem Urteil zum 31.12.2017 (Rn. 235). Wie die Effecten-Spiegel AG in ihrer Pressemitteilung vom vergangenen Freitag bereits veröffentlichte, wird sie die Kleinaktionäre über Herrn RA Dr. Oliver Krauss der Münchener Kanzlei TRICON unterstützen. Dieser hatte die wichtige BGH-Entscheidung für die Effecten-Spiegel AG erstritten und sechs Kläger vor dem LG Köln vertreten.

Nach dem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 82 O 11/15) haben also alle ehemaligen Aktionäre der Postbank AG, die das freiwillige Übernahmeangebot der Deutschen Bank AG vom 07.10.2010 über 25 Euro je Postbank-Aktie in der Andienungsfrist bis 04. bzw. 24.11.2010 angenommen haben und dies nachweisen können, Anspruch auf Nachzahlung von 32,25 Euro, da das Gericht die angemessene Gegenleistung bei 57,25 Euro sieht (Rn. 239).

Ohne die Effecten-Spiegel AG hätte es dieses Urteil nie gegeben! Im Juristendeutsch klingt das auf Seite 35 des LG-Urteils so: „Das in der gleich gelagerten Parallelsache Effecten-Spiegel versus Deutsche Bank AG ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 ... ) hat für das vorliegende Verfahren in rechtlicher Hinsicht erhebliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil zunächst klargestellt, dass ein Anspruch auf ergänzende Zahlung der angemessenen Gegenleistung aus einem freiwilligen unangemessenen Übernahmeangebot auf § 31 Abs. 1 WpÜG gestützt werden kann.“ Ferner ist entschieden worden, dass sich die Referenzzeiträume verlängern, wenn unterlassen wurde, ein Pflichtangebot zu unterbreiten. Die Zurechnungstatbestände wurden ebenfalls durch den BGH konkretisiert. 

Damit hat erst der BGH die juristischen Grundlagen des Zahlungsanspruchs und einer angemessenen Gegenleistung auch bei freiwilligen Übernahmeangeboten geklärt und bestätigt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das LG Köln nun festgestellt, dass die Verjährung frühestens im Jahr 2017 einsetzt. Es führt dazu ab Rn. 227 ff aus: „Die streitgegenständlichen Ansprüche gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 WpÜG sind nicht gemäß den §§ 195 ff. BGB verjährt.“ Grundsätzlich setzt der Verjährungsbeginn nämlich die Kenntnis der Rechtslage und der Ansprüche voraus. „Bei dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns ... bis zum 31.12.2010 nicht erfüllt waren, ... sondern erst ab der Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 29. Juli 2014“ in Sachen Effecten-Spiegel AG gegen die Deutsche Bank. Denn inzwischen liegen die Äußerungen des Zeugen Dr. Appel vor, „sind Absprachen der Beklagten und der Post über die Ausübung von Postbank-Stimmrechten der Post in der Urspungs- und Änderungsvereinbarung und in diversen
Verpfändungsvereinbarungen bekannt geworden“ (Rn. 84). 

Aktionäre, die also seinerzeit auch das freiwillige Übernahmeangebot zu 25 Euro angenommen haben, können jetzt noch bis zum 31.12.2017 selbst Klage einreichen. Sie sollten dabei im Vorfeld prüfen, ob sie noch im Besitz eines Nachweises sind, mit dem sie belegen können, wann und wie viele Aktien sie im Rahmen des freiwilligen Übernahmeangebots eingereicht haben. Das könnten z.B. das Angebotsschreiben oder das Bestätigungsschreiben über die Einreichung der damaligen Depotbank, die entsprechende Wertpapierabrechnung und/oder ein Kontoauszug sein. Sofern sie als Nachweis dienen sollen, müssen diese Unterlagen aber im Original vorgelegt werden. Weitere Einzelheiten, wie Aktionäre ihre Ansprüche durchsetzen können, werden demnächst im Effecten-Spiegel und auf der Internetseite veröffentlicht.

Allerdings sollte zunächst noch der Verhandlungstermin vor dem OLG Köln am 08.11.2017 im vorgenannten Verfahren der Effecten-Spiegel AG gegen die Deutsche Bank abgewartet werden. Das OLG-Urteil wird richtungsweisend sein und wohl auch Entscheidungsgrundlage für die Deutsche Bank, ob sie gegen das Urteil des LG Köln vom 20.10.2017 Berufung einlegt oder nicht. Schließlich geht es für sie nunmehr um ca. 3,6 Mrd. Euro.

Anhänge
ES_43_17_s02-03.pdf,ES_43_17_s36.pdf


Veröffentlichungsdatum: 02.11.2017 - 07:50
Redakteur: ala
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