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Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs der Gontermann AG - Vergleich zur Beendigung des Spruchstellenverfahrens im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels AG & Co. KG auf die Gontermann AG
Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der Gontermann AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der Form zur Verfügung gestellt, die Sie am Ende dieser Bekanntmachung als druckfähige pdf-Datei finden. Diese wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.

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                                        Gontermann AG


                                               Siegen

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchstellenverfahrens im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels AG & Co. KG auf die Gontermann AG



In dem aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren beim Landgericht Dortmund, Az.18 O 6/15 [AktE], zur gerichtlichen Bestimmung eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung und Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gibt die Antragsgegnerin, die Gontermann AG, Siegen, den Inhalt des durch den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 13. Januar 2017 festgestellten gerichtlichen Vergleichs bekannt:

„Landgericht Dortmund

Az.18 O 6/15 [AktE]

Beschluss

In dem Verfahren nach dem AktG

1.         […], […]

2.         […], […]

Antragsteller,

Prozessbevollmächtigter zu 1:           […], […]

g e g e n

die Gontermann AG, vertr. d. d. Vorstand, Hauptstraße 20, 57074 Siegen,

Antragsgegnerin,



Prozessbevollmächtigte:                    Rechtsanwälte Flick, Gocke, Schaumburg,                                                                Johanna-Kinkel-Straße 2-4, 53175 Bonn



Weiterer Beteiligter:

Rechtsanwalt Professor Dr. Lutz Aderhold, Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Westfalendamm 87, 44141 Dortmund,

als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Gesellschafter

wird festgestellt, dass gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO zwischen den Beteiligten folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

„Präambel"

Aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 22. August 2014 und der hierzu gefassten Zustimmungsbeschlüsse beider Gesellschafter-/Hauptversammlungen von demselben Tage wurde die Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG mit dem Sitz in Siegen auf die Gontermann AG mit Sitz in Siegen verschmolzen. Für je 1 DM Hafteinlage der Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG wurde in diesem Zusammenhang 1 auf den Namen lautende Stückaktie der Gontermann AG mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 ausgegeben. Die Antragsteller haben im Rahmen des hier anhängigen Spruchverfahrens Anträge auf bare Zuzahlung gestellt. Dem ist die Antragsgegnerin entgegen getreten.

Dies vorausgeschickt, wird gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO entsprechend festgestellt, dass die Parteien auf Vorschlag und Anraten des Gerichts zur gütlichen Beilegung des Spruchverfahrens, jedoch unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Rechtspositionen, folgenden Vergleich geschlossen haben:

 1.      Die im Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zum Verschmelzungsvertrag festgesetzte Barabfindung wird auf einem Betrag von EUR 330,00 für je 11 DM Hafteinlage der Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG erhöht und die sich hieraus ergebende Differenz zur im Verschmelzungsvertrag vom 22. August 2014 festgelegten Barabfindung wird unverzüglich nach Bekanntmachung des Vergleichs an die Antragsteller sowie die weiteren Anteilsinhaber ausgezahlt. Im Gegenzug verzichten die Antragsteller und die weiteren Anteilsinhaber auf sämtliche etwa darüber hinaus gehende Ansprüche auf Leistung einer Barabfindung. Von diesem Verzicht ausgenommen sind Ansprüche auf Zahlung einer Barabfindung aufgrund der in der Hauptversammlung der Gontermann AG vom 16. August 2016 beschlossenen Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gontermann AG auf die Gontermann Holding GmbH („Squeeze Out").

2.      Der jeweilige Erhöhungsbetrag gemäß der Vorziffer wird mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz  p. a. seit dem 23. August 2014 verzinst (Folgetag der die Zustimmung zur Verschmelzung beschließenden Gesellschafterversammlung der Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG).

3.      […]

4.      […]

5.      Die Antragsgegnerin wird unverzüglich nach Beendigung des Spruchverfahrens dafür Sorge tragen, dass dieser Vergleich mit vollständigem Rubrum und im vollen Wortlaut, jedoch mit Ausnahme von […], im Bundesanzeiger sowie in dem Internet-Informationsdienst für Nebenwerte „GSC Research“ veröffentlicht wird. Soweit von der Antragsgegnerin weitere Veröffentlichungen veranlasst werden, werden diese nicht im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ erfolgen.

6.      Die Verfahrensbeteiligten erklären das Spruchverfahren einvernehmlich für erledigt. Der gemeinsame Vertreter stimmt diesem Vergleich hiermit zu und erklärt unwiderruflich, dass er das Spruchverfahren in Ansehung dieses Vergleichs nicht fortführen wird.

Der Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich wird auf jeweils 200.000,00 EUR festgesetzt.



Dortmund, 13.01.2017

18. Zivilkammer – IV. Kammer für Handelssachen

Der Vorsitzende



Pachur

Vorsitzender Richter am Landgericht“



Siegen im Februar 2017

Der Vorstand

Anhänge
GontermannAGBekanntmachung_des_gerichtl.Vergleichs13.1.17.pdf


Veröffentlichungsdatum: 23.02.2017 - 15:00
Redakteur: bdi
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