WKN:
605310
ISIN:
DE0006053101
Straße, Haus-Nr.:
Am Borsigturm 100,
D-13507 Berlin, Deutschland
Telefon:
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Internet: http://www.herlitz.de

IR Ansprechpartner:
Herr Christian Sedlatschek

Mitteilung über Verfahrensbeendigung Pelikan AG - Beendigung der Rechtstreite

 

 

Pelikan Aktiengesellschaft

Berlin

ISIN DE0006053101
ISIN DE0006053119
WKN 605 310
WKN 605 311

 

Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG - Mitteilung über Verfahrensbeendigung

Die Pelikan AG gibt gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG bekannt, dass die vor dem Landgericht Berlin, Kammer für Handelssachen, unter den Aktenzeichen 104 O 54/15 und 105 O 54/15 anhängigen Anfechtungsverfahren zu den auf der ordentlichen Hauptversammlung der Pelikan AG vom 19.06.2015 gefassten Beschlüssen zu TOP 5 „Beschlussfassung über die Verlängerung der Frist zur Durchführung der Barkapitalerhöhung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Dezember 2014 zu Tagesordnungspunkt 1 lit. j) Satz 1“ und TOP 6 „Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und über die entsprechende Einfügung eines neuen § 5 Absatz (2) in die Satzung“ durch teilweise Klagerücknahmen vom 05.08.2015 hinsichtlich der Anfechtung von TOP 5 und TOP 6 beendet wurden. Das vor dem Landgericht Berlin, Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 100 O 4/15 (in Bezug auf die Kläger zu 3. und 4.) rechtshängige Anfechtungsverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Pelikan AG vom 19.12.2014 gefassten Beschluss zu TOP 1 „Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bar- und Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts“ wurde durch Klagerücknahmen vom 05.08.2015 beendet.

Die Klagerücknahmen und teilweisen Klagerücknahmen in den Verfahren 100 O 4/15, 104 O 54/15 und 105 O 54/15 beruhen auf einem gerichtlichen Vergleich zwischen der Pelikan AG, der Pelikan International Corporation Berhad, n.n, n.n., der Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH und Karl-Walter Freitag. Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG geben wir den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs nachfolgend im Wortlaut bekannt.

 

„Landgericht Berlin

Beschluss

 

Geschäftsnummer: 104 O 54/15

05.08.2015

 

In dem Rechtsstreit

1.

der Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH

-Klägerin zu 1.-
(im Folgenden “Aktionär 3” genannt)

 

Prozessbevollmächtigter:

und

2.

Herrn Karl-Walter Freitag

Prozessbevollmächtigter:

 Kläger zu 2. -
(im Folgenden“Aktionär 4” genannt)

und

3.

der Pelikan Aktiengesellschaft, Berlin, vertreten durch den Vorstand und Aufsichtsrat, Am Borsigturm 100, 13507 Berlin

-Beklagte –
(im Folgenden “Gesellschaft” genannt)

 

Prozessbevollmächtigte:

wobei dem Rechtsstreit zum Zwecke des Abschlusses des hiesigen Teil-Vergleiches

auf Seiten der Beklagten

 

4.

die Pelikan International Corporation Berhad, vertreten durch durch Hooi Keat Loo, 9, Jalan Pemaju U1/15, Hicom-glenmarie Industrial Park, 40150 Shah Alam, Selangor, Malaysia

-Streithelferin der Beklagten-
(im Folgenden “PICB” genannt)

 

Prozessbevollmächtigte:

und auf Seiten der Kläger

5.

Herr n.n

- Streithelfer zu 1. der Kläger -
(im Folgenden “Aktionär 1” genannt)

 

Prozessbevollmächtigter:

und

6.

Herr n.n

- als Streithelfer zu 2. der Kläger -
(im Folgenden “Aktionär 2” genannt)

 

Prozessbevollmächtigter:

beigetreten sind.

(Aktionär 1, 2, 3, und 4 nachfolgend zusammen die “Aktionäre” und jeweils einzeln ein “Aktionär”; Gesellschaft, PICB und die Aktionäre nachfolgend die “Parteien”)

 

Es wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass die Parteien folgenden Vergleich geschlossen haben:

Vorbemerkungen

 

A.

Die Aktionäre und PICB halten Aktien an der Gesellschaft. Am 19.12.2014 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft statt. Die Gesellschaft fasste mehrheitlich zu TOP 1 (Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bar- und Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts) (“HV-Beschluss 19.12.2014 zu TOP 1”) einen Beschluss, der im Wortlaut im Hauptversammlungsprotokoll des beurkundenden Notars Dr. Markus Lieck mit Amtssitz in Berlin (UR-Nr. 1068/2014) wiedergegeben ist.

B.

Die Aktionäre 1 und 2 erklärten in der Hauptversammlung am 19.12.2014 zu TOP 1 Widerspruch zur Niederschrift des beurkundenden Notars.

C.

Die Aktionäre 1 und 2 haben daran anschließend gegen den Beschluss zu TOP 1 mit Klageschrift vom 17.01.2015 Anfechtungsklage beim LG Berlin eingereicht, die dort ursprünglich unter dem Geschäftszeichen 104 O 6/15 geführt wurde und mit Beschluss des LG Berlin vom 10.04.2015 (100 O 4/15) mit dem weiteren Anfechtungsklageverfahren 100 O 4/15 eines weiteres Aktionärs zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde, wobei das Verfahren 100 O 4/15 führt (diese Anfechtungsklageverfahren der Aktionäre 1 und 2 werden im Folgenden zusammen auch die “Anfechtungsklageverfahren 1 und 2” genannt). U. a. über die Anfechtungsklageverfahren 1 und 2 fand am 22.07.2015 im Verfahren vor dem LG Berlin 100 O 4/15 die mündliche Verhandlung statt; im Anschluss hat die Kammer einen Verkündungstermin auf den 26.08.2015, 12:00 Uhr, anberaumt.

D.

Neben den Aktionären 1 und 2 haben vier weitere Aktionäre der Gesellschaft, unter anderem die JOSTEMIX GmbH (nachfolgend “JOSTEMIX”) und die Ithaka SICAV FIS (nachfolgend “Ithaka”) gegen den Beschluss zu TOP 1 Anfechtungsklage erhoben. Die Anfechtungsverfahren der weiteren vier Anfechtungskläger wurden durch Vergleich mit der Gesellschaft und der PICB beigelegt. Die PICB hat sich unter dem am 13.02.2015 mit der Ithaka abgeschlossenen Vergleichsvertrag und unter dem am 24.02.2015 mit der JOSTEMIX und der Gesellschaft abgeschlossen Vergleichsvertrag (nachfolgend gemeinsam die “Altvergleiche”) dazu verpflichtet, der Ithaka, der JOSTEMIX, Herrn Matthias Werner sowie allen Aktionären, die am 19.12.2014 gegen den angefochtenen Beschluss mit Nein gestimmt oder sich der Stimme enthalten haben, unentgeltlich bzw. zum Preis von einem Cent Aktien der Gesellschaft zu übertragen.

E.

Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass sämtliche Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 19.12.2014 rechtmäßig und ordnungsgemäß zustande gekommen sind, dass die Rügen der Aktionäre unbegründet sind und dass insbesondere auch die Informationsrechte der Aktionäre beachtet worden sind.

F.

Daher – und insbesondere auch wegen ihres vorrangigen Interesses an einem Vollzug des von den Aktionären mit ihrer Anfechtungsklage angefochtenen Beschlusses zu TOP 1 der Hauptversammlung vom 19.12.2014 – hat die Gesellschaft am 29.01.2015 beim Kammergericht u.a. gegen die Aktionäre 1 und 2 (als dortige Antragsgegner zu 3.und 4.) einen Freigabeantrag gemäß § 246a AktG eingereicht, der unter der Geschäftsnummer 12 AktG 1/15 geführt wurde.

Das Kammergericht hat auf Antrag der Gesellschaft im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 26.02.2015 die begehrte Freigabe erteilt und antragsgemäß festgestellt, dass u.a. die Erhebung der Klagen der Aktionäre 1 und 2 vor dem Landgericht Berlin “gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 19.12.2014 zu TOP 1 (Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bar- und Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts) gemäß dem Protokoll des Notars Dr. Markus Lieck (UR-Nr. L 1068/2014) der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.”

Zudem wurden den Aktionären zu 1 und 2 jeweils 1/7 der Kosten des Freigabeverfahrens auferlegt, woraufhin mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Kammergerichts vom 05.06.2015 eine Erstattungspflicht der Aktionäre 1 und 2 von jeweils € 576,61 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.02.2015 festgesetzt wurde.

G.

Das Registergericht des AG Charlottenburg hat am 30.04.2015 die mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten zu TOP 1 beschlossene Kapitalerhöhung auf € 242.132.235,00 eingetragen. Zudem wurde die mit dem Beschluss zu TOP 1, lit. a), d) bis g) beschlossene Sachkapitalerhöhung durchgeführt und die Durchführung ebenfalls am 30.04.2015 in das Handelsregister des AG Charlottenburg (HRB 7129 B) eingetragen.

H.

Die unter lit. a), c) des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19.12.2014 zu TOP 1 beschlossene Barkapitalerhöhung wurde bisher aufgrund von unvorhergesehenen Verzögerungen bei der Vorbereitung der Maßnahmen, die zur Durchführung der Barkapitalerhöhung, des Bezugsangebots und der geplanten öffentlichen Verkaufsangebote von bis zu 92,87 Mio. Aktien an der Gesellschaft erforderlich sind, nicht durchgeführt.

Die ursprünglich unter TOP 1 lit. j) Satz 1 des HV-Beschlusses vom 19.12.2014 vorgesehene Frist zur Durchführung der Kapitalerhöhung bis 19.06.2015 ist daher im Hinblick auf die Barkapitalerhöhung nicht eingehalten worden, weswegen die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten am 19.06.2015 zu TOP 5 mehrheitlich beschlossen hat, die Frist zur Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 19.12.2014 zu TOP 1 lit. j) Satz 1 um sechs Monate bis zum 19.12.2015 zu verlängern (“HV-Beschluss 19.06.2015 zu TOP 5”). Zudem wurde zu TOP 6 mehrheitlich ein Beschluss über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge und über die entsprechende Einfügung eines neuen § 5 Abs. 2 in die Satzung in der Gesellschaft gefasst (“HV-Beschluss 19.06.2015 zu TOP 6”). Ferner hat die ordentliche Hauptversammlung unter TOP 3 mehrheitlich beschlossen, die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 zu entlasten (“HV-Beschluss 19.06.2015 zu TOP 3”). Sämtliche der vorgenannten Beschlüsse sind im Hauptversammlungsprotokoll des beurkundenden Notars Maik Kretschmann mit Amtssitz in Falkensee (UR-Nr. 731/2015) wiedergegeben.

I.

Die Aktionäre 1 bis 4 haben in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 19.06.2015 gegen sämtliche Beschlüsse Widerspruch zu Protokoll des beurkundenden Notars erklärt.

J.

Die Aktionäre 1 bis 4 haben daran anschließend gegen die Beschlüsse zu TOP 3 und TOP 5 der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19.06.2015 sowie die Aktionäre zu 3 und 4 zusätzlich gegen den Beschluss zu TOP 6 Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsklage beim Landgericht Berlin eingereicht (jeweils mit Klageschriften vom 20.07.2015), die dort unter dem Geschäftszeichen 105 O 54/15 (Aktionäre 1 und 2) und 104 O 54/15 (Aktionäre 3 und 4) - sofern nicht zwischenzeitlich eine Verbindung erfolgt ist - geführt werden (zusammen auch die “Anfechtungsklageverfahren 3 bis 6”).

K.

Die Aktionäre 1 bis 4 haben im Hinblick auf den angefochtenen Tagesordnungspunkt zu 5, die Aktionäre 3 und 4 zusätzlich im Hinblick auf den angefochtenen Tagesordnungspunkt 6, geltend gemacht, dass die weitere Verlängerung der Durchführungsfrist um ein halbes Jahr unzulässig ist. Darüber hinaus haben die Aktionäre geltend gemacht, dass im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung von Anfechtungsklagen gegen die in der Hauptversammlung vom 19.12.2014 beschlossenen Kapitalmaßnahmen einzelnen Aktionären bzw. Aktionärsgruppen Sondervorteile gewährt worden sind, auf die sie keinen Anspruch hatten und billigerweise auch nicht erheben konnten. Bezüglich des angefochtenen Beschlusses die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 betreffend (TOP 3) haben die Aktionäre geltend gemacht, dass der Aufsichtsratsbericht von seiner Berichtsdichte und Berichtsqualität her nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.

L.

Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass auch sämtliche Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 19.06.2015 rechtmäßig und ordnungsgemäß zustande gekommen sind und die Rügen der Aktionäre unbegründet sind.

M.

Die PICB hat ein eigenes Interesse an der Eintragung und Umsetzung des mit den Anfechtungsklageverfahren 3 bis 6 angefochten HV-Beschluss 19.06.2015 zu TOP 5und des HV-Beschluss 19.06.2015 zu TOP 6, weil die Eintragung der angefochtenen Beschlüsse Voraussetzung für die geplante (öffentliche) Umplatzierung von bis zu 60 Mio. von der PICB bzw. von mit ihr verbundenen Unternehmen gehaltenen Aktien der Gesellschaft ist.

N.

Die Gesellschaft und die PICB erklären übereinstimmend, dass die Aktionäre zu 1 bis 4 rechtmäßig von ihren Mitgliedschaftsrechten im Rahmen der erhobenen Klagen Gebrauch gemacht haben. Zum Zwecke des Abschlusses dieses Teilvergleichs tritt die PICB auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit als Streithelferin bei.

O.

Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien auf Anraten und Empfehlung des Gerichts ohne Aufgabe ihrer jeweiligen gegenseitigen Rechtsauffassungen zur Erledigung der Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf die Anfechtung bzw. Nichtigkeitsfeststellung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 19.12.2014 zu TOP 1 und vom 19.06.2015 zu den Tagesordnungspunkten 5. und 6. – bei Aufrechterhaltung der Klage der Aktionäre 1bis 4 bezüglich der Anfechtung des Entlastungsbeschlusses den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2014 betreffend (TOP 3) – den nachfolgenden

Teilvergleich (nachfolgend der “Vergleich”):

 

§ 1
Beendigung der Rechtstreite

 

1.1

Die Aktionäre zu 1 und 2nehmen jeweils einzeln und unabhängig voneinander mit Wirkung ab gerichtlicher Protokollierung dieses Vergleichs ihre jeweiligen beim Landgericht Berlin rechtshängige Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses vom 19.12.2014 zu TOP 1 – nunmehr geführt unter dem verbundenen Geschäftszeichen LG Berlin 100 O 4/15, ursprünglich geführt unter 104 O 6/15 – insgesamt zurück.

1.2

Die Aktionäre 3 und 4 erklären den vor dem Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 104 O 54/15 geführten Rechtsstreit gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19.06.2015 zu den Tagesordnungspunkten 5. und 6. (Ziff. 2 und 3. der Klage vom 20.07.2015) jeweils einzeln und unabhängig voneinander für erledigt. Die Gesellschaft und die PICB stimmen den Erledigungserklärungen zu. Sollte die übereinstimmende Erledigungserklärung nicht zu einer endgültigen Beendigung der Rechtsstreite im Umfang der Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19.06.2015 zu den Tagesordnungspunkten 5. und 6. führen, nehmen die Aktionäre 3 und 4 im Umfang der Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19.06.2015 zu den Tagesordnungspunkten5. und 6. hilfsweise die Klage zurück.

Die Aktionäre zu 1 und 2 nehmen jeweils einzeln und unabhängig voneinander mit Wirkung ab gerichtlicher Protokollierung dieses Vergleichs ihre jeweilige beim Landgericht Berlin anhängige Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19.06.2015 zu dem Tagesordnungspunkt 5. (Ziff. 2 der Klagen vom 20.07.2015) – Geschäftszeichen LG Berlin 105 O 54/15 – zurück.

1.3

Die Klagerücknahmen der Aktionäre 1 und 2 nach Ziffer 1.1 und 1.2 dieses Vergleiches (Verfahren LG Berlin 100 O 4/15 und 105 O 54/15) erfolgen unverzüglich nach Protokollierung des hiesigen Vergleich, noch am selben Tage der Protokollierung des Vergleiches, mit vorab per Telefax einzureichenden Schriftsätzen, welche den Bevollmächtigten der Gesellschaft – BMH BRÄUTIGAM & PARTNER Rechtsanwälte mbB – unverzüglich abschriftlich zuzuleiten sind (vorab per Telefax oder per E-Mail).

1.4

Die Gesellschaft verzichtet mit Abschluss des Vergleiches gegenüber den Aktionären 1 und 2 auf die Rechte aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Kammergerichts vom 05.06.2015 zum Geschäftszeichen 12 AktG 1/15.

1.5

Die Aktionäre nehmen hiermit ihre in der Hauptversammlung vom 19.12.2014 (Aktionäre 1 und 2) und in der Hauptversammlung vom 19.06.2015 (Aktionäre 1 bis 4) erklärten Widersprüche, mit Ausnahme des durch die Aktionäre 1 bis 4 erhobenen Widerspruchs zu dem unter TOP 3 gefassten Entlastungsbeschluss den Aufsichtsrat betreffend, zurück und verzichten darauf, direkt oder indirekt gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19.12.2014 und der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19.06.2015 oder deren Eintragung in das Handelsregister Amtsgericht Charlottenburg zu HRB 7129 B Einwendungen zu erheben, im Zusammenhang mit diesen Beschlüssen, deren Durchführung und aller zu ihrer Ausführung geschlossenen Verträge (zusammen die “Maßnahmen”) gegen die Gesellschaft, die Mitglieder ihrer Organe oder sonstige Personen gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen (insbesondere Nichtigkeits- oder Feststellungsklagen) einzuleiten oder diesbezüglich Ansprüche gegen die Vorgenannten geltend zu machen. Die Aktionäre werden weder direkt noch indirekt irgendwelche Rechte aus oder im Zusammenhang mit einer etwaigen Mangelhaftigkeit der Maßnahmen geltend machen und keine sonstigen gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Schritte ergreifen, die mit einer Rechtswidrigkeit der Maßnahmen oder mit der Behauptung ihrer Rechtswidrigkeit mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft nimmt die vorstehenden Verzichte ausdrücklich an. Von dem Verzicht nicht betroffen ist die Anfechtungsklage im Umfang des Entlastungsbeschlusses über das Geschäftsjahr 2014 (TOP 3).

 

1.6

Die Aktionäre stimmen in Ansehung von § 2 dieses Prozessvergleiches der Handelsregistereintragung und sonstigen im Zusammenhang mit den Beschlüssen der außerordentlichen Hauptversammlung vom 19.12.2014 und der ordentlichen Hauptversammlung vom 19.06.2015 vorgesehenen Eintragungen in das Handelsregister (insbesondere Sach- und Barkapitalerhöhung) ausdrücklich zu und verpflichten sich, die Handelsregistereintragungen sowie sonstige im Zusammenhang mit den Beschlüssen der außerordentlichen Hauptversammlung vom 19.12.2014 und der ordentlichen Hauptversammlung vom 19.06.2015 vorgesehene Eintragungen in die Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge noch in sonstiger Weise zu verhindern und/oder zu verzögern.

1.7

Die Gesellschaft wird das Registergericht Amtsgericht Charlottenburg zu HRB 7129 B unverzüglich über diesen Prozessvergleich sowie darüber unterrichten, dass die Aktionäre zu 1 bis 4 gegen die Eintragung der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 19.12.2014 und der ordentlichen Hauptversammlung vom 19.06.2015 keine Einwendungen mehr erheben. Jeder Aktionär ermächtigt daher ausdrücklich die Gesellschaft, das Registergericht Amtsgericht Charlottenburg zu HRB 7129 B unverzüglich über die Rücknahme der jeweiligen Klage und die Zustimmung des jeweiligen Aktionärs zur Eintragung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 19.12.2014 und der ordentlichen Hauptversammlung vom 19.06.2015 zu unterrichten.

 

§ 2
Gewährung von Aktien der Gesellschaft durch die PICB

 

2.1

Die PICB verpflichtet sich ohne Präjudiz, im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter unwiderruflich, im Falle der Ausnutzung des unter dem HV-Beschluss 19.06.2015 zu TOP 6 beschlossenen genehmigten Kapitals und damit der Notwendigkeit der Erstellung eines weiteren Prospekts, allen Minderheitsaktionären (mit Ausnahme der Sacheinleger), die am Tag des Abschlusses dieses Vergleichs Aktien der Gesellschaft halten und denen nicht bereits unter den Altvergleichen ein Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft unentgeltlich bzw. zu einem Preis von einem Cent je Aktie durch die PICB eingeräumt worden ist, für jede am Tag des Abschlusses dieses Vergleichs gehaltene Aktie der Gesellschaft je eine weitere Aktie der Gesellschaft zu € 0,83 je Aktie zum Erwerb anzubieten (nachfolgend “Sonderbezugsrecht”).

2.2

Dieses Angebot nach § 2.1. zum Bezug von Aktien der Gesellschaft hat durch die PICB spätestens zu erfolgen, nachdem die Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals unter Ausnutzung des unter dem HV-Beschluss 19.06.2015 zu TOP 6 beschlossenen genehmigten Kapitals in das Handelsregister und die Verbriefung der neuen Aktien und Hinterlegung der Globalurkunde bei der Clearstream Banking AG erfolgt ist.

2.3

Die Bezugsfrist für die nach § 2.1 anzubietenden Aktien beträgt mindestens vierzehn Tage nach Veröffentlichung. Die Veröffentlichung des Angebotes nach § 2.2 erfolgt im Bundesanzeiger.

2.4

Das Sonderbezugsrecht ist auch etwaigen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen.

 

§ 3
Streitwert und Kosten

 

3.1

Die Parteien verpflichten sich, im Verhältnis zueinander keine Kostenanträge zu stellen und kein Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen, sofern nachfolgende Kosten erstattet werden.

3.2

Die Gesellschaft trägt die Gerichtskosten für die vom jeweiligen Aktionär beim LG Berlin erhobene Anfechtungsklage (ggf. den Anteil des jeweiligen Aktionärs, sofern bereits eine Verbindung mit anderen Anfechtungsklagen erfolgt ist). Gleichfalls trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten für das Freigabeverfahren 12 AktG 1/15 vor dem KG, soweit diese auf den jeweiligen Aktionär entfallen. Die Gesellschaft trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in sämtlichen Verfahren selbst.

3.3

Die Gesellschaft erstattet den Aktionären1 und 2 auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und der ZPO für die Beauftragung ihres Rechtsanwalts für dessen Tätigkeit in den Anfechtungsklageverfahren 1 bis 2 jeweils folgende Gebühren (auch solche im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO), wobei die Kostenerstattung auch eine etwaig anfallende Umsatzsteuer umfasst, sofern diese im Verhältnis zwischen dem jeweiligen Aktionär und seinem Rechtsanwalt anfällt und der Aktionär nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO reicht aus):

 

Anfechtungsklageverfahren 1 und 2 (Erstattung für die Aktionäre 1 und 2):

Streitwert: EUR 50.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV-RVG nach Streitwert,
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV-RVG nach Streitwert,
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV-RVG

3.4

Die Gesellschaft erstattet den Aktionären1 und 2 auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und der ZPO für die Beauftragung ihres Rechtsanwalts für dessen Tätigkeit in den Anfechtungsklageverfahren 3 bis 4jeweils folgende Gebühren(auch solche im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO), wobei die Kostenerstattung auch eine etwaig anfallende Umsatzsteuer umfasst, sofern diese im Verhältnis zwischen dem jeweiligen Aktionär und seinem Rechtsanwalt anfällt und der Aktionär nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist(Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO reicht aus):

 

Anfechtungsklageverfahren 3 bis 4 (Erstattung für die Aktionäre 1 bis 2):

Streitwert: EUR 250.000,00
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV-RVG nach Streitwert,
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV-RVG nach Streitwert,
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV-RVG

Vergleichsmehrwert: EUR 782.000,00 (der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus 0,83 Euro* Anzahl zeichnungsberechtigter Aktien gemäß 2.1; dieser Wert sodann im Vergleichswege auf den vorliegenden Vergleichsmehrwert reduziert)
0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV-RVG nach Vergleichsmehrwert
(unter Berücksichtigung der Anrechnung nach § 15 Abs. 3 RVG),
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV-RVG nach Vergleichsmehrwert

Gesamtstreitwert: EUR 1.032.000,00
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV-RVG nach Gesamtstreitwert,

3.5

Die Gesellschaft erstattet den Aktionären 3 und 4 auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Beauftragung ihres Rechtsanwalts für dessen Tätigkeit in den Anfechtungsklageverfahren 5 bis 6 folgende Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer:

 

Anfechtungsklageverfahren 5 bis 6 (Erstattung für die Aktionäre 3 bis 4):

Streitwert: EUR 578.677,65 (EUR 250.000,00 + EUR 328.677,65 entsprechend 1% des genehmigten Kapitals gemäß HV-Beschluss)
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV-RVG nach Streitwert,
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV-RVG nach Streitwert,
0,3 Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV-RVG nach Streitwert
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV-RVG

(die Aktionäre 3 und 4 erhalten eine 0,3 Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV-RVG zusätzlich, weil sie sich gemeinsam durch RA Hoffmann vertreten lassen)

Vergleichsmehrwert: EUR 782.000,00 (der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus 0,83 Euro* Anzahl zeichnungsberechtigter Aktien gemäß 2.1; dieser Wert sodann im Vergleichswege auf den vorliegenden Vergleichsmehrwert reduziert)
0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV-RVG nach Vergleichsmehrwert
0,3 Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV-RVG nach Vergleichsmehrwert
(unter Berücksichtigung der Anrechnung nach § 15 Abs. 3 RVG)
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV-RVG nach Vergleichsmehrwert

Gesamtstreitwert: EUR 1.360.677,65
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV-RVG nach Gesamtstreitwert,

3.6

Etwaige weitere Kosten dieser Vergleichsvereinbarung trägt jede Partei selbst.

3.7

Erstattungsbeträge nach dieser Regelung sind innerhalb von zehn Bankarbeitstagen nach Eingang einer Zahlungsaufforderung bei der Gesellschaft zur Zahlung fällig.

3.8

Die vorstehenden Regelungen über die Erstattung gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten sind für die Parteien abschließend. Vorsorglich wird klargestellt, dass die Kostenerstattung der Gesellschaft gegenüber den Aktionären 1 und 2 sich auf die genannten Verfahren 105 O 54/15 und 100 O 4/15 beschränkt; im hiesigen Verfahren 104 O 54/15, welchem die Aktionäre 1 und 2 lediglich zum Zwecke des Vergleichsschlusses beigetreten sind, findet keine Kostenerstattung statt. Auch alle etwaigen anderen Schadensersatzansprüche der Aktionäre 1 bis 4 aus den angefochtenen Beschlüssen sind mit vorstehenden Regelungen abgegolten.

3.9

Die PICB trägt ihre gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und hat keinen Kostenerstattungsanspruch gegenüber den Klägern.

 

 

§ 4
Bekanntmachung

Die Gesellschaft wird diesen Vergleich nach seinem Wirksamwerden gemäß ihren gesetzlichen Verpflichtungen im vollständigen Wortlaut – jedoch ohne Angabe der Adresse des jeweiligen Aktionärs und ohne die Angabe von rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten der Parteien –auf ihre Kosten im elektronischen Bundesanzeiger und in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht im Druckerzeugnis “Frankfurter Allgemeine Zeitung”) sowie der Internetplattform GSC Research bekanntmachen. Weitergehende öffentliche Erklärungen zum Inhalt dieses Vergleiches, dessen Zustandekommen und den diesem Vergleich zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten bedürfen der Zustimmung aller Parteien.

 

§ 5
Schlussbestimmungen

 

5.1

Dieser Vergleich wird erst wirksam, sobald die Aktionäre 1 bis 4 diesem Vergleich zugestimmt haben.

5.2

Änderungen, Ergänzungen oder eine Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Das gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

5.3

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder dieser Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt diejenige rechtliche zulässige Bestimmung als rückwirkend vereinbart, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt hätten oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrages von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke bedacht hätten. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrecht und des UN-Kaufrechts.

5.4

Für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Wirksamkeit des Vertrages ist das Landgericht Berlin ausschließlich zuständig, soweit gesetzlich zulässig.

5.5

Im Verhältnis zu den Aktionären 1bis 4 bleibt die Anfechtungsklage durch diesen Prozessvergleich im Umfang der Anfechtung des Beschlusses die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 betreffend, ausdrücklich unberührt.

5.6

Dieser Vergleich gilt im Umfang von § 2 als echter Vergleich zu Gunsten Dritter, nämlich gegenüber allen Minderheitsaktionären (mit Ausnahme der Sacheinleger), die zum Zeitpunkt des Tages der gerichtlichen Protokollierung, 24 Uhr, Aktionäre der Gesellschaft waren und nicht Begünstigte aus den Altvergleichen sind, § 328 BGB.

5.7

Die Gesellschaft und die PICB erklären, dass den Aktionären und ehemaligen Klägern Thomas Schmiegel, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Wagner, Königstein, und Dr. Holger Jakob im Zusammenhang mit deren Klagerücknahme die Anfechtungsklagen den Beschluss der Hauptversammlung vom 19.12.2014 zu TOP 1 betreffend außerhalb dessen, was den im Bundesanzeiger bekanntgemachten Vergleichen entspricht, keine weiteren Leistungen gewährt und keine weiteren Absprachen getätigt oder in Aussicht gestellt worden sind. Im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang noch rechtshängige Anfechtungsklage (Geschäftszeichen LG Berlin 100 O 4/15) der ebenfalls durch Rechtsanwalt Christoph Wagner vertretenen Equithos UG (haftungsbeschränkt) wird die Gesellschaft und/oder die PICB keinen Vergleich abschließen, kein Klageanerkenntnis abgeben oder Versäumnisurteil ergehen lassen und auch keine Leistungen an diese Aktionärin außerhalb etwaiger gerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschlüsse erbringen.

 

Berlin, den 05.08.2015

Lenk, Vorsitzender Richter am Landgericht“

 

Pelikan AG

Der Vorstand

 

 

 

Formularende

 



Anhänge
Bekanntmachung_Pelikan__Aktiengesellschaft_20150810-1.pdf


Veröffentlichungsdatum: 10.08.2015 - 15:05
Redakteur: bdi
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