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Vergleich zur Beschlussfassung über die Zustimmung der Hauptversammlung vom 27.03.2015 zum „Kauf- und Abtretungsvertrag und Verpfändungsvertrag über Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ vom 05.02.2015
Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der Hasen-Immobilien AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der Form zur Verfügung gestellt, die Sie am Ende dieser Bekanntmachung als druckfähige pdf-Datei finden. Diese wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.

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Landgericht München I

 

 



Az.: 5 HK O 7270/15

In dem Rechtsstreit

1)     Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag,

       - Klägerin -

2)   Freitag Karl-Walter,

      - Kläger -



Prozessbevollmächtigter zu 1:



Prozessbevollmächtigter zu 2:



gegen


Hasen-Immobilien Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, Armenhausgasse 9, 86150 Augsburg

- Beklagte -



Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brunnmeier & Becker, Möhlstraße 28, 81675 München

Gz.: FB/sh



wegen Anfechtung

erlässt das Landgericht München I - 5. Kammer für Handelssachen - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek am 01.07.2016 folgenden

Beschluss

 



I.       Es wird festgestellt, dass die INKA Aktiengesellschaft für Beteiligungen mit Schriftsatz vom 15.6.2016 (Bl. 115 d.A.) dem Rechtsstreit zum Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs beigetreten ist.

II.      Es wird festgestellt, dass die Kläger, die Beklagte sowie die dem Rechtsstreit zum Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs beigetretene INKA Aktiengesellschaft für Beteiligungen mit Schriftsätzen jeweils vom 30.6.2016 den Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 24.6.2016 dergestalt angenommen haben, dass sie übereinstimmend den in § 2 des Vergleichs genannten Betrag übereinstimmend abgeändert haben sie haben demgemäß folgenden Vergleich abgeschlossen haben:

Vorbemerkungen

(1) Am 27.03.2015 hat eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten stattgefunden. Einziger Tagesordnungspunkt war die Beschlussfassung über die Zustimmung der Hauptversammlung zum „Kauf- und Abtretungsvertrag und Verpfändungsvertrag über Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ vom 05.02.2015 zwischen der Hasen-Real Estate GmbH & Co. KG, Augsburg, der immosens GmbH, München, sowie der immosens Beteiligungs GmbH, Seefeld, betreffend die Veräußerung der Beteiligung der Hasen-Real Estate GmbH & Co. KG an der HI Wohnbau GmbH, München. Der in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 27.03.2015 mehrheitlich gefasste Zustimmungsbeschluss ist in der von dem Notar Herrn Paul Michelfeit, Augsburg, aufgenommenen und zum Handelsregister eingereichten Niederschrift (URNr. PM 549/2015) in seinem Wortlaut wiedergegeben.

Gegen den Zustimmungsbeschluss waren insgesamt 1.474 „NEIN“-Stimmen abgegeben worden. Aktionäre mit insgesamt 360 Stimmen hatten sich bei der Beschlussfassung enthalten. Für den Zustimmungsbeschluss waren insgesamt 448.323 „JA“-Stimmen abgegeben worden.

(2) Hauptaktionär der Beklagten mit 443.016 (Stand 24.02.2016) von insgesamt 480.000 nennbetragslosen Stückaktien, was einer Beteiligung am Grundkapital von rund 92,3 Prozent entspricht, ist die INKA Aktiengesellschaft für Beteiligungen, München.

(3) Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 halten jeweils Aktien der Beklagten. In der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 27.03.2015 haben die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 gegen den Zustimmungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift des beurkundenden Notars erklärt.

(4) Mit Klageschrift vom 27.04.2015 haben die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 Anfechtungsklage, hilfsweise Nichtigkeitsklage und äußerst hilfsweise Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses beim Landgericht München I erhoben. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen 5 HK O 7270/15 anhängig. Die Beklagte hat mit Klageerwiderung vom 21.07.2015 beantragt, die Klage abzuweisen.

Am 12.11.2015 fand ein mündlicher Verhandlungstermin vor dem Landgericht München I statt, in dessen Verlauf das Gericht mit den Parteien die Möglichkeit einer einvernehmlichen Streitbeilegung erörterte.

(5)  Die Klägerin zu 1, der Kläger zu 2, die Beklagte sowie der dem Rechtsstreit zum Zwecke des Vergleichsabschlusses beigetretene Hauptaktionär der Beklagten, die INKA Aktiengesellschaft für Beteiligungen, München, schließen nun, unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen, auf Vorschlag und Anraten des Gerichts den nachfolgenden Vergleich.

§ 1

(1) Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 erklären in Ansehung nachfolgender Verpflichtungen der Beklagten und ihres Hauptaktionärs ihre beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 7270/15 anhängige Klage gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 27.03.2015 jeweils vollumfänglich für erledigt. Sollte diese Erledigterklärung zur Beendigung des Rechtsstreits nicht ausreichen, nehmen die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. hilfsweise ihre Klage vollumfänglich zurück.

(2) Die Beklagte und die INKA Aktiengesellschaft für Beteiligungen stimmen dieser Erledigterklärung bzw. Rücknahme zu.

§ 2

Die Beklagte wird von dem von ihr im Geschäftsjahr 2015 erzielten Bilanzgewinn eine erhöhte Dividende von insgesamt 2,00 Euro je Stückaktie an die Aktionäre – vorbehaltlich der Zustimmung der Aktionäre in der Hauptversammlung, die über den Bilanzgewinn Beschluss fasst – ausschütten.

Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten werden dazu der ordentlichen Hauptversammlung, welche über die Verwendung des Bilanzgewinns 2015 zu beschließen hat, einen entsprechenden Vorschlag zur Beschlussfassung stellen. Sie werden aus dem Bilanzgewinn keine Rücklagendotierung vornehmen, die diese Ausschüttung oder die in § 3 vereinbarte Sonderzahlung ganz oder teilweise unmöglich macht.

Der Hauptaktionär der Beklagten, die INKA Aktiengesellschaft für Beteiligungen, verpflichtet sich hiermit, mit sämtlichen Stimmen aus seinen Aktien der Beklagten für einen entsprechenden Beschlussvorschlag zu stimmen.

§ 3

(1) Der Hauptaktionär der Beklagten, die INKA Aktiengesellschaft für Beteiligungen, verpflichtet sich hiermit ferner, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber mit Rechtsbindungswillen, an jeden Minderheitsaktionär der Beklagten, welcher in der Hauptversammlung am 27.03.2015 gegen den anfechtungsbefangenen Hauptversammlungsbeschluss mit „NEIN“ gestimmt oder sich der Stimme enthalten hat, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 50,00 Euro je von diesem im Zeitpunkt der Hauptversammlung am 27.03.2015 gehaltener Stückaktie der Beklagten („die Sonderzahlung“) zu leisten. Diese Sonderzahlung gilt somit nicht für Aktionäre, die für den Beschluss mit „JA“ gestimmt oder in der Hauptversammlung gar nicht anwesend und auch nicht vertreten waren.

Bei insgesamt 1.474 abgegebenen „NEIN“-Stimmen sowie insgesamt 360 Stimmenthaltungen (vgl. Vorbemerkungen, Absatz 1), mithin 1.834 betroffenen Stückaktien, ergibt sich ein Gesamtbetrag der Sonderzahlungen von 91.700,00 Euro.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 besteht allerdings nur, wenn und soweit der jeweilige Minderheitsaktionär um 0.00 Uhr am Tag der Feststellung des Zustandekommens dieses Vergleichs durch Beschluss des Gerichts („der Stichtag“) unverändert noch Aktionär der Beklagten ist. Maßgeblich ist die Eintragung im Aktienregister. Soweit ein nach Absatz 1 eigentlich berechtigter Minderheitsaktionär zum Stichtag nicht mehr Aktionär der Beklagten ist, steht die nach Absatz 1 auf die übertragenen Aktien entfallende Sonderzahlung den übrigen nach Absatz 1 berechtigten Minderheitsaktionären anteilig im Verhältnis der von diesen zum Stichtag unverändert gehaltenen Aktien der Beklagten zu.

(3) Soweit auf die Zahlung gemäß Absatz 1 Ertragssteuern anfallen, ist die INKA Aktiengesellschaft für Beteiligungen nicht verpflichtet, solche zu tragen. Der jeweilige Empfänger der Zahlung hat etwaige darauf entfallende Ertragssteuern vielmehr selbst zu tragen und abzuführen.

(4) Nach Maßgabe der vorstehenden Absätze 1 bis 3 begründet dieser § 3 einen echten Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 BGB.

§ 4

(1) Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte. Die Beklagte und die Hauptaktionärin tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Höhe der von der Beklagten zu tragenden außergerichtlichen Kosten der Kläger bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

(2) Der Streitwert beträgt 720.000,00 Euro (10% des Grundkapitals). Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von 571.700,00 Euro.

(3) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei sämtlichen Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs um nicht umsatzsteuerbare bzw. um umsatzsteuerfreie Zahlungen handelt und die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1, 3 UStG und der dazugehörigen EU-Mehrwertsteuerrichtlinie nicht vorliegen. Die Parteien gehen weiterhin übereinstimmend davon aus, dass mit den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen sowohl der Aufwand der Kläger in mittelbarem und unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Klage gleich aus welchem Rechtsgrund, als auch die im Rahmen der Klage geltend gemachten materiellen Rügen abgegolten sind. Die Kläger sind daher nicht gehalten, Rechnungen ausstellen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist und die Beklagte und der Hauptaktionär werden insoweit keinen Vorsteuerabzug für die Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs geltend machen. Die Parteien werden vielmehr in Übereinstimmung mit den hier in Ziffer 1. bis 3. genannten Grundsätzen einen gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirken. Für den Fall, dass die jeweils zuständige Finanzverwaltung der Parteien oder ein Finanzgericht zu einem späteren Zeitpunkt die Ansicht vertreten sollte, dass es sich bei den Zahlungen oder einzelnen Zahlungen oder Teilen hiervon um einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz nach §§ 1, 3 UStG handelt, sind sich die Parteien ferner darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs gezahlten Beträge um Nettobeträge handelt.  Die Beklagte und der Hauptaktionär verpflichten sich in diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der Finanzverwaltung oder den Finanzgerichten als umsatzsteuerpflichtig behandelten Teil der Zahlungen, den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich geschuldeten und zu erhebenden Umsatzsteuer (zur Zeit: 19 vom Hundert) zusätzlich gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der betroffenen Kläger, die den Vorsteuerabzug im Sinne der §§ 14, 15 UStG zulässt und in welcher die konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, zu zahlen.

§ 5

Die Beklagte hat diesen Vergleich im vollständigen Wortlaut, jedoch unter Auslassung der Namen der Prozessbevollmächtigten und der Anschriften der Kläger, bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat im Bundesanzeiger, einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“), im Nebenwerte-Informationsdienst GSC Research und auf der Homepage der Beklagten zu erfolgen.

§ 6

(1) Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. Der angefochtene Beschluss der Hauptversammlung vom 27.03.2015 bleibt somit wirksam.

(2) Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen Vergleich hinaus keinerlei Vereinbarungen oder Nebenabreden zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Klage oder deren Beendigung getroffen worden sind, insbesondere, dass von den Parteien keinerlei weitere Leistungen erbracht oder vereinbart wurden. Die Parteien erklären, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die bei entsprechender Anwendung von § 248a i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären.

(3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

III.   Der Streitwert wird auf € 720.000,--, der Gegenstandswert des Vergleichs auf € 1.291.700,-- festgesetzt

G r ü n d e :

1.        Die Entscheidung über den Inhalt des Vergleichs beruht auf einer kombinierten Anwendung von § 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alt. und 2. Alt. ZPO, nachdem die Parteien und die Hauptaktionärin übereinstimmend in ihren Zustimmungsschriftsätzen einen geänderten Betrag in § 2 hinsichtlich der Höhe der Dividende genannt haben..

2.     Der Streitwert ergibt sich aus § 247 Abs. 1 AktG; die Entscheidung über den Gegenstandswert des Vergleichs beruht auf § 3 ZPO und erfasst die durch den Vergleich geregelten Ansprüche.

 





Dr. Krenek
Vorsitzender Richter am Landgericht





Anhänge
Hasen-Immobilien__Vergleich_5HK-O-7270-15.pdf


Veröffentlichungsdatum: 21.07.2016 - 11:08
Redakteur: bdi
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