Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der KHD Humboldt Wedag International AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der Form zur Verfügung gestellt, die Sie am Ende dieser Bekanntmachung als druckfähige pdf-Datei finden. Diese wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert. -----------------------------------------------------------------------------------------------------
KHD Humboldt Wedag International AG Köln ISIN: DE0006578008 WKN: 657800 Börsenkürzel: KWG Bekanntmachung nach § 248 a AktG Oberlandesgericht Köln Beschluss In dem Rechtsstreitder Firma KHD Humboldt Wedag International (Deutschland) AG, Colonia Allee 3, 51067 Köln
Beklagten und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Zilkens
g e g e n
Firma Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vert. d.d. Gf. Karl Walter Freitag
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klauke
Nebenintervenientin: Frau Karin Deger
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Vogeler
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gehle, den Richter am Oberlandesgericht Beumers und den Richter am Landgericht Zickler
am 30.11.2012 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Parteien den Rechtsstreit durch nachfolgenden
Vergleichbeendet haben:
In den aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklagen
I.LG Köln 82 O 233/05 1. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH
Klägerin
Prozessbevollmächtigter: RA Hoffmann
2. Frau Karin Deger
(Nebenintervenientin) RA Vogeler
3. Pomoschnik Rabotajet GmbH
(Nebenintervenientin)
II.OLG Köln 18 U 235/05 früher LG Köln 82 O 124/04 1. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH
Klägerin
Prozessbevollmächtigter: RA Klauke
2. Frau Karin Deger
(Nebenintervenientin) RA Vogeler
jeweils gegen
KHD Humboldt Wedag International (Deutschland) AG, heute KHD Humboldt Wedag International AG
mit Sitz in Köln, vertreten durch die Mitglieder des Vorstands, die Herren Jouni Salo und
Yizhen „Mario“ Zhu
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hemmelrath & Partner
schließen die Parteien ohne Aufgabe ihrer jeweils gegensätzlichen Rechtsauffassungen auf Anraten des Gerichts zur Beendigung beider Rechtsstreite nachfolgenden Vergleich:
PräambelMit der unter I. erhobenen Klage haben die Klägerin und die Nebenintervenienten beantragt, den festgestellten Jahresabschluss der Beklagten zum 31. Dezember 2004 für das Geschäftsjahr 2004 für nichtig zu erklären.
Mit der unter II. erhobenen Klage haben der Kläger und die Nebenintervenientin beantragt, den festgestellten Jahresabschluss der Beklagten zum 31. Dezember 2003 für das Geschäftsjahr 2003, den festgestellten Jahresabschluss der Beklagten zum 31. Dezember 2002 für das Geschäftsjahr 2002 sowie die Beschlüsse über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder und der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2003 für nichtig zu erklären.
Der Kläger und die Nebenintervenientin haben im Wesentlichen geltend gemacht, dass die angegriffenen Jahresabschlüsse deswegen für richtig zu erklären seien, weil nach §§ 203 Abs. 1, 188 Abs. 2, 36 Abs. 2, 37 AktG eine im Rahmen einer Kapitalerhöhung erbrachte Einlage nicht zur freien Verfügung des Vorstands gestanden habe, sondern die Einlage teilweise dazu bestimmt gewesen sei, wieder an den Einleger zurückgezahlt zu werden. Da kein rechtsgültiger Jahresabschluss vorliege, seien auch die Entlastungsbeschlüsse anfechtbar.
Das Landgericht Köln hat im Verfahren zu II. mit Urteil vom 4. November 2005 (Az: 82 O 124/04) festgestellt, dass die festgestellten Jahresabschlüsse der Beklagten für die Geschäftsjahre 2002 und 2003 nichtig sind. Darüber hinaus hat das Landgericht die Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für nichtig erklärt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt. Das Berufungsverfahren ist bislang nicht durch Urteil entschieden. Das Verfahren zu I. ruht derzeit wegen der Vorgreiflichkeit des Verfahrens zu II. beim Landgericht Köln. Zum Zwecke des Abschlusses eines Prozessvergleichs nehmen die Parteien das Verfahren zu I. wieder auf.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien, was nachfolgt:
1.1.1Die Klägerin nimmt ihre Klage in dem Verfahren Landgericht Köln
82 O 233/05 zurück.
1.2Die Beklagte stellt zur Kompensation jedweden Schadens der damaligen außenstehenden Aktionäre der Beklagten aufgrund einer unzulässigen Einlagenrückgewähr einem Treuhänder einen Ausgleichsbetrag in Höhe von € 285.000, - (i.W. zweihundertfünfundachtzigtausend EURO) zur Verfügung. Diese Summe wird dem Rechtsanwalt Johannes Zilkens, Eupener Str. 70, 50933 Köln, als Treuhänder auf ein von diesem zu benennendes Anderkonto zur Verfügung gestellt. Der Treuhänder ist verpflichtet, den Betrag nach Maßgabe des Nachstehenden zu verwalten. Einen entsprechenden Treuhandvertrag haben die Parteien mit dem Treuhänder abgeschlossen.
1.3An diejenigen Aktionäre der früheren KHD Humboldt Wedag International AG/Fahr Beteiligungen AG (heute firmierend wie im Rubrum ausgewiesen), die an der Hauptversammlung der Beklagten am 29. September 2004
teilgenommen oder sich in dieser vertreten lassen haben und die nachweislich gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2 (Entlastung des Vorstands) und 3a bis d (Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder) gestimmt und sich damit der Opposition der Klägerin und der Nebenintervenienten angeschlossen haben, erhalten einen Ausgleichsbetrag zum Ausgleich eines etwaigen Schadens aufgrund der klägerseits behaupteten Einlagenrückgewähr durch den Großaktionär von Höhe von
3,20 € für jede in der vorgenannten Hauptversammlung vertretene und ununterbrochen heute noch gehaltene Aktie.
2.Der unter Ziffer 1. vereinbarte Ausgleichsanspruch ist nicht abtretbar. Die berechtigen Aktionäre haben ihre Ansprüche aufgrund dieses Prozessvergleichs gemäß Ziffer 1 innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach der letzten Bekanntmachung gemäß nachfolgender Ziffer 3 bei dem Treuhänder anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen ein Nachweis über die Teilnahme an der Hauptversammlung vom 29.09.2004, dem die Anzahl der in dieser Hauptversammlung gehaltenen Aktien und das Abstimmungsverhalten in dieser Hauptversammlung zu entnehmen sind. Diesem Nachweis muss auch zu entnehmen sein, dass die Aktien ununterbrochen vom 29.09.2004 bis heute gehalten werden. Hinsichtlich der Kläger und der Nebenintervenienten wird das Abstimmungsverhalten und das Halten unstreitig gestellt; gleiches gilt für die Aktienstückzahl, die der Präsenzliste zu entnehmen ist. Es bedarf also hinsichtlich der Kläger und der Nebenintervenienten keiner besonderen Antragsstellung im Hinblick auf die Geltendmachung der Ansprüche gemäß Ziffer 1.
3.Die Beklagte verpflichtet sich, diesen Vergleich unverzüglich im Volltext im Elektronischen Bundesanzeiger und einem börsentäglich erscheinenden überregionalen Pflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung) sowie auf der Internetplattform von GSC Research auf ihre Kosten bekanntzumachen.
4.Von den Regelungen dieses Vergleichs sind der Aktionär Axel Rodert und die von ihm in der Hauptversammlung vom 29. September 2004 vertretenen Aktionäre ausdrücklich ausgenommen. Der Aktionär Rodert hat sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt außergerichtlich verglichen und ist aus dem Verfahren ausgeschieden. Für die übrigen Aktionäre, soweit sie unter die Voraussetzungen der vorstehenden Ziffer 2 fallen, gilt dieser Vergleich als echter Vergleich zugunsten Dritter (§ 328 BGB).
5.Kläger und Nebenintervenienten verpflichten sich, wegen der mit vorstehendem Vergleich erledigten Sachverhalte keine neuen Anfechtungen durchzuführen oder die Beklagte erneut zu verklagen.
6.Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsstreite sowie dieses Vergleichs trägt die Beklagte auf Grundlage der vom Kläger und den Nebenintervenienten durchzuführenden Kostenfestsetzungsverfahren.
7.Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam.
Dr. Gehle Beumers Zickler
Der Vorstand
Anhänge
KHD_Vergleich_OLGKoeln_20121206_FINAL_.pdf
Veröffentlichungsdatum:
31.12.2012
-
15:08
Redakteur:
ala