Erneute unwirksame Beschlussfassung von Mitgliedern des Aufsichtsrates
Der Vorstand der P&I Personal&Informatik AG ist heute darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass im Verlauf der Aufsichtsratssitzung der Gesellschaft, die am 12. Juli 2010 stattgefunden hat, zwei Aufsichtsratsmitglieder, nämlich die Herren Vinall und Dr. Heidel, versucht haben, verschiedene Beschlüsse des Aufsichtsrates herbeizuführen. Nach übereinstimmender Auffassung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie des Vorstandes der P&I Personal & Informatik AG sind diese Beschlüsse unwirksam, da an der Beschlussfassung des aus drei Personen bestehenden Aufsichtsrates nur zwei seiner Mitglieder teilgenommen haben, nicht aber der Vorsitzende des Aufsichtsrates, Herr Wand. Der Aufsichtsrat war damit nicht beschlussfähig (§ 108 Abs. 2 Satz 3 AktG). Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG müssen in jedem Fall mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrates an einer Beschlussfassung teilnehmen. Gegenstand der von den Herren Vinall und Dr. Heidel angestrebten Beschlüsse sollte unter anderem sein:
- Die Feststellung der Unwirksamkeit der Bestellung des Vorstandsmitgliedes Herr Triadis und des mit ihm geschlossenen Anstellungsvertrags;
- Neubestellung von Herrn Dr. Mossack zum Vorstandsmitglied der P&I Personal&Informatik AG und Abschluss eines entsprechenden Anstellungsvertrags;
- Abberufung der Vorstandsmitglieder Herr Triadis und Herr Dr. Voß aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung sowie fristlose Kündigung der mit ihnen abgeschlossenen Anstellungsverträge aus wichtigem Grund;
- Geltendmachung von verschiedenen Schadensersatz- und Rückforderungsansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder Herr Triadis und Herr Dr. Voß in einer Gesamthöhe von mindestens 4,5 Mio. EUR zuzüglich Zinsen und weiteren Kosten;
- Abberufung von Herrn Wand als Aufsichtsratsvorsitzender und Neuwahl des Aufsichtsratsmitgliedes Herr Dr. Heidel zum Aufsichtsratsvorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder Herr Triadis und Herr Dr. Voß werden ihren unverändert bestehenden Amtspflichten weiter nachkommen. Sie sind der Meinung, dass etwaige Schadensersatzansprüche gegen sie nicht bestehen und Herr Wand weiterhin wirksam gewählter Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft ist.