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Bundesgerichtshof weist Klage über Nachzahlungs- und Stimmrechte aus Vorzugsaktien VZ 1,41 ab
Im Jahr 2008 hatten Inhaber von Vorzugsaktien der GARANT Schuh + Mode AG, die mit einer nachzuzahlenden Vorzugsdividende von 1,41 EUR und einer Mehrdividende gegenüber den Stammaktionären von 1,41 EUR ausgestattet sind ("Vorzugsaktien VZ 1,41"), gegen die Gesellschaft Klage erhoben. Es sollte gerichtlich festgestellt werden, dass ihnen für die in ihrem Eigentum befindlichen Vorzugsaktien VZ 1,41 ein Stimmrecht gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG sowie Nachzahlungsrechte für seit dem Geschäftsjahr 2003 nicht geleistete Vorzugsdividenden zustehen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz ging es um Nachzahlungsrechte für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe eines Betrags von 7,05 EUR je Vorzugsaktie. Die Gesellschaft hatte die Auffassung vertreten, diese Rechte seien infolge des Insolvenzverfahrens weggefallen. In erster Instanz hat das Landgericht Düsseldorf der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Gesellschaft blieb ohne Erfolg. Heute hat der IX. Zivilsenat des BGH über die dagegen gerichtete Revision der Gesellschaft entschieden. Er hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage der Vorzugsaktionäre abgewiesen.

Veröffentlichungsdatum: 15.04.2010 - 19:02
Redakteur: rpu
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