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Vertrag über Zahlung eines Quotensicherungsbetrages mit der HCK Beteiligungs GmbH und Herrn Christoph Kroschke zur Verbesserung der Fortführungschancen
Vertrag über Zahlung eines Quotensicherungsbetrages mit der HCK Beteiligungs GmbH und Herrn Christoph Kroschke zur Verbesserung der Fortführungschancen
Die WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft i. Ins., Frankfurt am Main, hat am 09. Oktober 2009 eine Quotensicherungsvereinbarung mit der HCK Beteiligungs GmbH, Ahrensburg, und Herrn Christoph Kroschke abgeschlossen.
In der Quotensicherungsvereinbarung verpflichten sich die HCK Beteiligungs GmbH und Herr Christoph Kroschke einen bestimmten Betrag ('Quotensicherungsbetrag') zu zahlen, der die zu leistende Insolvenzquote im Rahmen eines Insolvenzplanes sichern soll. Der Quotensicherungsbetrag wird anhand des Wertes aller noch in der WCM AG enthaltenen Beteiligungen ermittelt und soll neben der Sicherung der Insolvenzquote auch als Ersatz für einen Erlös aus der Verwertung der Beteiligungen der WCM AG dienen. Denn die Verwertung der Beteiligungen soll ausgesetzt werden, um die mit dem Abschluss der Quotensicherungsvereinbarung angestrebte Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der WCM AG und die Fortführung der WCM AG erreichen zu können.
Die Quotensicherungsvereinbarung sieht des Weiteren vor, dass die HCK Beteiligungs GmbH bzw. Herr Kroschke durch eine call option bis zu einem bestimmten Zeitpunkt jederzeit alle in der WCM AG vorhandenen Beteiligungen erwerben können. In diesem Fall dient der Quotensicherungsbetrag als Kaufpreis für die Beteiligungen. Dem Insolvenzverwalter wird dem gegenüber eine put option eingeräumt, durch die er für den Fall, dass die Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der WCM AG und/oder die Fortführung der WCM AG nicht erreicht werden können, den Erwerb der Beteiligungen durch die HCK Beteiligungs GmbH bzw. Herrn Christoph Kroschke verlangen kann. Auch in diesem Fall dient der Quotensicherungsbetrag als Kaufpreis für den Erwerb der Beteiligungen.
Für den Fall, dass die WCM AG fortgesetzt wird und die Beteiligungen in der Gesellschaft verbleiben, wandelt sich der geleistete Quotensicherungsbetrag in eine Darlehensschuld um.
Die Wirksamkeit der Quotensicherungsvereinbarung war abhängig von der Zustimmung des Gläubigerausschusses der WCM AG. Diese Zustimmung wurde am 14. Oktober 2009 erteilt.