Im Jahr 2008 haben Inhaber von Vorzugsaktien der GARANT Schuh + Mode AG, die mit einer nachzuzahlenden Vorzugsdividende von 1,41 EUR und einer Mehrdividende gegenüber den Stammaktionären von 1,41 EUR ausgestattet sind (Vorzugsaktien VZ 1,41), gegen die Gesellschaft Klage erhoben. Es sollte gerichtlich festgestellt werden, dass ihnen für die in ihrem Eigentum
befindlichen Vorzugsaktien VZ 1,41 ein Stimmrecht gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG sowie Nachzahlungsrechte für seit dem Geschäftsjahr 2003 nicht geleistete Vorzugsdividenden zustehen.
Gegen das klagestattgebende Urteil erster Instanz hatte GARANT Berufung eingelegt. In der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Senat geäußert, dass er die Rechtsauffassung der Kläger teile und mit der Vorinstanz davon ausgehe, dass die bis zur Restschuldbefreiung der Gesellschaft entstandenen Nachzahlungsrechte und das an sie anknüpfende Stimmrecht aus den Vorzugsaktien VZ 1,41 von der Restschuldbefreiung nicht betroffen seien. GARANT rechnet daher mit der Zurückweisung der Berufung und erwartet die Verkündung eines entsprechenden Urteils am 30. September 2009.
Veröffentlichungsdatum:
27.08.2009
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15:14
Redakteur:
rpu