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Delisting
Die Hauptversammlung der MARBERT Holding AG hat am 31. Juli 2008 beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BörsG in Verbindung mit § 43 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen (Delisting). Da mehrere Aktionäre gegen diesen Beschluss Anfechtungsklage erhoben haben, hat der Vorstand aus Vorsichtsgründen von einer Umsetzung des Beschlusses bislang abgesehen. Aufgrund der nunmehr eingetretenen Verschlechterung der Finanzlage der Gesellschaft haben Vorstand und Aufsichtsrat am 3. Juli 2009 beschlossen, die nächste ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft über einen Widerruf der vorgenannten Ermächtigung abstimmen zu lassen. Vorstand und Aufsichtsrat gehen davon aus, dass die Gesellschaft nicht mehr über die erforderlichen Finanzmittel verfügt, um ohne Beeinträchtigung der für den laufenden Geschäftsbetrieb notwendigen Zahlungen die Aktien der Minderheitsaktionäre der MARBERT Holding AG entsprechend dem im Hinblick auf den Delisting-Beschluss gemachten Abfindungsangebot der Gesellschaft zu erwerben.

Veröffentlichungsdatum: 06.07.2009 - 10:29
Redakteur: rpu
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