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Gesellschaft unterliegt im Berufungsverfahren betreffend die Kapitalerhöhung im Jahr 2001
Mit Ad-hoc-Meldung vom 19. Juni 2006 hatte die Gesellschaft bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass eine möglicherweise fehlerhafte Abwicklung bei der Kapitalerhöhung im Jahr 2001 erfolgt war.

Das Landgericht Düsseldorf hatte in erster Instanz die darauf beruhende Klage der Gesellschaft auf Zahlung aus einer angenommenen fortbestehenden Pflicht zur Einlageleistung aus der Kapitalerhöhung am 14. März 2008 abgewiesen (vgl. Ad-hoc-Meldung vom 14. März 2008).

Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat die Gesellschaft nach Prüfung der Urteilsgründe teilweise Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat heute die Berufung zurückgewiesen.

Die Gesellschaft wird nach Vorliegen der Urteilsgründe das weitere Vorgehen prüfen.

Veröffentlichungsdatum: 25.06.2009 - 15:32
Redakteur: rpu
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