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DE0006012008
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Chausseestraße 23,
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Herr Klaus Aurich
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Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs - Prozessvergleich zur Hauptversammlung vom 06.02.2003 (Abschluss eines Verschmelzungsvertrages mit der BEWAG Aktiengesellschaft)
Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der Vattenfall Europe AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der Form zur Verfügung gestellt, die Sie am Ende dieser Bekanntmachung als druckfähige pdf-Datei finden. Diese wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert. 

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                        Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs

Die Vattenfall Europe AG macht im Folgenden den wesentlichen Inhalt des am 21.04.2009 vor dem Kammergericht geschlossenen Prozessvergleichs bekannt:

Zwischen

1. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Karl-Walter Freitag,
Vogelsanger Straße 104, Köln

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Alfred-Trappen-Straße 12, 44263 Dortmund,

2. Frau Christa Götz, Reinhold-Schneider-Straße 10, Baden-Baden

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Norbert Götz, Lichtentalerstr. 3, 76530 Baden-Baden – Kläger zu 1. und 2. im Folgenden gemeinsam die Kläger –

und

der Vattenfall Europe Aktiengesellschaft, Chausseestraße 23, 10115 Berlin, vertreten durch Vorstand und Aufsichtsrat,

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: Partnerschaft Flick Gocke Schaumburg, Johanna-Kinkel-Str. 2–4, 53175 Bonn

und

der zum Zwecke des Vergleichsschlusses beitretenden Vattenfall AB, Sturegatan 10, Stockholm (Schweden),

Prozessbevollmächtigte: Partnerschaft Flick Gocke Schaumburg, Johanna-Kinkel-Str. 2–4, 53175 Bonn

wurde in dem Rechtsstreit vor dem Kammergericht (Az.: 4 U 124/07) (aktienrechtliche Anfechtungsklagen) auf ausdrückliches Anraten und Empfehlung des Gerichts ein Prozessvergleich geschlossen, der im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:

Vorbemerkungen

(1)  Gegenstand des vor dem Kammergericht in der Berufungsinstanz zu Az. 4 U 124/07 geführten Verfahrens sind nach der Rückverweisung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch den Bundesgerichtshof an einen anderen Senat des Kammergerichts wegen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (BGH Az. II ZR 266/04, Beschluss vom 21. Mai 2007, ZIP 2007, 1524 ff.; Vorinstanzen: LG Berlin Az. 93 O 47/03, KG 23 U 234/03) Beschlussmängelklagen (aktienrechtliche Anfechtungsklagen) gegen die durch die Hauptversammlung der Vattenfall Europe AG (nachfolgend auch „Beklagte“) am 06. Februar 2003 gefassten Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 1 (Zustimmung zu dem Abschluss eines Verschmelzungsvertrages mit der Bewag Aktiengesellschaft) und Tagesordnungspunkt 2 (Kapitalerhöhung im Rahmen der Verschmelzung). Die angefochtenen Beschlüsse wurden im Rahmen von Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG wegen angeblicher vorrangiger Interessen der Gesellschaft und ihrer Anteilsinhaber in das Handelsregister eingetragen (KG, Entscheidungen vom 26.08.2003, Az.: 14 W 160/03, 161/03 und vom 27.08.2003, Az.: 23 W 194/03). Die Kläger sowie auch andere Aktionäre der Beklagten, welche zu den vorbezeichneten Tagesordnungspunkten 1 und 2 mit „Nein“ abgestimmt haben, haben die nach ihrer Auffassung zu niedrige Unternehmensbewertung der Beklagten im Rahmen der Hauptversammlung und der sich daran anschließenden Anfechtungsklage gerügt und ihre Auffassung durch Parteigutachten unterlegt. Diese Rüge kann nach dem Gesetz (§ 14 UmwG) nur im Wege der aktienrechtlichen Anfechtungsklage verfolgt werden. Die Geltendmachung der aus einer Nichtigerklärung resultierenden Schadensersatzansprüche wäre nach derzeitiger Rechtslage durch einen weiteren Schadensersatzprozess geltend zu machen. Mit Ausnahme des Minderheitsaktionärs EnBW befanden sich zum Verschmelzungsstichtag rund 1,9 Mio. Stück Aktien der Vattenfall Europe AG im Streubesitz.

(2)  Der zuständige Senat des Kammergerichts hat den Parteien dringend nahegelegt, dieses Verfahren durch Prozessvergleich zu beenden. Die Parteien dieses Vergleichs haben – ohne Aufgabe ihrer jeweiligen Rechtsstandpunkte und ohne Schaffung eines Präjudizes insbesondere für das Spruchverfahren LG Berlin, Az. 102 O 126/03 AktG „(Vattenfall/BEWAG)“ – diese Anregung zur Schaffung von Rechtsfrieden und im Interesse der dissertierenden Minderheitsaktionäre der Vattenfall Europe AG aufgegriffen und einer konsensualen Lösung zugestimmt.

Wesentlicher Inhalt des Prozessvergleichs

(1)  Vattenfall AB verpflichtet sich, an jeden außenstehenden Aktionär der Beklagten, der in der Hauptversammlung am 6. Februar 2003 zu Tagesordnungspunkt 1 (Zustimmung zu dem Abschluss eines Verschmelzungsvertrages mit der Bewag Aktiengesellschaft) mit „Nein“ gestimmt (und damit incidenter auch die nach seiner Auffassung zu geringe Unternehmensbewertung der Beklagten zum Ausdruck gebracht) hat, einen Betrag in Höhe von 15,00 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Beklagten („Kompensation“) zu zahlen. Dies entspricht einer rechnerischen Aufwertung der Aktie der Vattenfall Europe AG um rund 63 Prozent. Soweit außenstehende Aktionäre dem Beschluss, insbesondere dem Abschluss eines Verschmelzungsvertrags, zugestimmt haben oder nicht an der Hauptversammlung teilgenommen haben, besteht nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten und des Gerichts kein Rechtsschutzbedürfnis und keine Veranlassung, die Wirkung dieses Vergleichs auch auf diesen Aktionärskreis zu erweitern.

(2)  Kompensationsberechtigt sind alle außenstehenden Aktionäre im Umfang aller Aktien, mit denen sie an der Hauptversammlung am 6. Februar 2003 teilgenommen und zu Tagesordnungspunkt 1 (Zustimmung zu dem Abschluss eines Verschmelzungsvertrages mit der Bewag Aktiengesellschaft) mit Nein gestimmt haben.

(3)  Die nach vorstehenden Absätzen berechtigten außenstehenden Aktionäre werden hiermit gebeten, ihre Ansprüche schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger bei der Vattenfall Europe AG, Chausseestr. 23, 10115 Berlin, Vorstandsbüro, geltend zu machen. Die Beweispflicht des ablehnenden Stimmverhaltens (Abs. 1) obliegt dem jeweiligen Aktionär innerhalb der vorstehend genannten Zwei-Wochenfrist, insbesondere auf der Basis der vom Notar festgestellten Abstimmungsergebnisse.

(4)  Die Kompensationszahlung wird 10 Bankarbeitstage nach Eingang einer Zahlungsaufforderung bei der Beklagten nebst Mitteilung einer Bankverbindung, auf die die Kompensationszahlung zu leisten ist, frühestens aber 10 Bankarbeitstage nach Erfüllung der in Abs. 3 bestimmten Obliegenheit, fällig. Nach Ablauf der in Abs. 3 bestimmten Frist verfallen etwaige nicht abgerufene Kompensationsbeträge gemäß Abs. 1 in Höhe der Differenz zwischen der Zahl der Aktien, für die Kompensationszahlungen geleistet wurden, und der Gesamtzahl der Aktien, die in der Hauptversammlung am 6. Februar 2003 gegen den Zustimmungsbeschluss zum Abschluss des Verschmelzungsvertrages mit der Bewag Aktiengesellschaft gestimmt haben, multipliziert mit einem Betrag von € 15,00 jeweils hälftig zu Gunsten des Aktienbesitzes der eingangs genannten Kläger, die den Prozessvergleich mit der beklagten Gesellschaft ausgehandelt haben.

(5)  Der Vergleich gilt zu Gunsten aller außenstehenden Aktionäre, die in der Hauptversammlung am 6. Februar 2003 gegen den Verschmelzungsbeschluss (Tagesordnungspunkt 1) gestimmt haben. Er stellt damit einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB dar

Berlin, im Juni 2009

Der Vorstand





Anhänge
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Veröffentlichungsdatum: 05.06.2009 - 10:43
Redakteur: bdi
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