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ANZAG: Sanacorp darf Mehrheit nicht übernehmen - Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden

Am heutigen 29. September 2006 hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Zusammenschlusskontrollverfahren Sanacorp e.G. ./. Bundeskartellamt (Az. VI-Kart 40/01(V)) eine Entscheidung verkündet.

Hiernach wurde die Beschwerde der Sanacorp e.G. gegen die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts vom 18. September 2001 zurückgewiesen. Das Bundeskartellamt hatte damals der Sanacorp e.G. untersagt, direkt oder durch die Sanacorp Pharmahandel Aktiengesellschaft ihren Anteil an der Andreae-Noris Zahn AG (ANZAG) von knapp 25 % auf etwas über 50 % aufzustocken und so die Mehrheit an der ANZAG zu erwerben. Hiergegen hatte Sanacorp e.G. Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt.



Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts zunächst am 23. Dezember 2002 aufgehoben hatte, hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung am 13. Juli 2004 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Oberlandesgericht Düsseldorf war an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebunden und bestätigte nach weiteren umfassenden Ermittlungen mit dem heute ergangenen Beschluss nun die Untersagung des Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Hiergegen können die Parteien binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, so dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.



Veröffentlichungsdatum: 29.09.2006 - 13:59
Redakteur: tre
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