Oberlandesgericht Düsseldorf reduziert Erhöhungsbetrag der Barabfindung für ehemalige Aktionäre der Friedrich Grohe AG
Der Vorstand der Deutsche Balaton AG hat am 27. Mai 2009 erfahren, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf am 27. Mai 2009 in dem Spruchverfahren betreffend die Umwandlung der ehemaligen Friedrich Grohe AG, Hemer, aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 24.02.2000, auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund die Barabfindung für die Aktionäre, die auf der Hauptversammlung der Friedrich Grohe AG vom 24.02.2000 gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, auf 19,57 Euro je ehemaliger Vorzugs-Stückaktie der ehemaligen Friedrich Grohe AG herabgesetzt hat. Das Landgericht Dortmund hatte zwischenzeitlich in dem Spruchverfahren in erster Instanz die Barabfindung noch mit 25,41 Euro je Vorzugs-Stückaktie festgesetzt.
Die Deutsche Balaton AG hat im Jahr 2000 die Barabfindung in Höhe von EUR 12,70 je Vorzugsaktie für insgesamt 679.484 Vorzugs-Stückaktien der Friedrich Grohe AG erhalten. Aufgrund der nun vom Oberlandesgericht Dortmund ausgesprochenen Festsetzung der Barabfindung in Höhe von 19,57 Euro je Aktie erhöht sich die Barabfindung für die von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ursprünglich gehaltenen 679.484 Vorzugs-Stückaktien der ehemaligen Friedrich Grohe AG nachträglich voraussichtlich um insgesamt rd. 4,7 Mio. Euro auf die außerdem Zinsen in Höhe von voraussichtlich insgesamt rd. 1,9 Mio. Euro anfallen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist am 27. Mai 2009 verkündet, aber der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft noch nicht zugestellt worden, so dass wir eine endgültige Aussage über den der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft zufließenden Betrag noch nicht treffen können.
Entsprechend dem Inhalt dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird hiermit die Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 28.03.2007 aktualisiert.