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Landgericht Köln gibt Anfechtungsklage von Aktionären überwiegend statt
Das Landgericht Köln hat durch Urteil (LG Köln, Az. 82 O 76/08) entschieden, dass auf die Klage von Frau Caterina Steeg, Herrn Michael Dieckell, der Fa. JKK Beteiligungs-GmbH und Herrn Robert Hillmann als Kläger sowie der Streithelfer Fa. Gastro Beteiligungs AG, Frau Christa Götz und Fa. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH gegen die AGOR AG die Hauptversammlungsbeschlüsse der Gesellschaft vom 29.08.2008 über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 (TOP 2 und 3) sowie über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG (TOP 8) für nichtig erklärt werden.

Darüber hinaus hat das Gericht in dem Urteil festgestellt, dass der anlässlich der Hauptversammlung am 29.08.2008 festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2007 nichtig ist und dass die Einladung zur Hauptversammlung am 29.08.2008 rechtswidrig erfolgte. Das Gericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Vorstand der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung nicht gesetzes- und satzungskonform besetzt gewesen sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Nachdem der Vorstand die Folgen des Landgerichtsurteils für die Gesellschaft überschlägig analysiert und mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter erörtert hat, hat die Gesellschaft heute vorerst den Entschluss gefasst, aus Kostengründen keine Berufung gegen das Urteil einzulegen. Weil aber nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Gesellschaft im Zuge ihrer weiteren Analyse noch anders entscheidet, behält sie sich gleichwohl die Einlegung eines Rechtsmittels noch vor.

Veröffentlichungsdatum: 27.03.2009 - 17:43
Redakteur: rpu
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