Aufsichtsrat und Vorstand der COR AG Financial Technologies geben bekannt, dass am heutigen Tage die Vorstände der FJA AG und der COR AG Financial Technologies mit Zustimmung des jeweiligen Aufsichtsrates eine Absichtserklärung (Letter of Intent) über ein Zusammengehen der beiden Unternehmen unterzeichnet haben. Darin sind FJA und COR übereingekommen, eine Fusion der beiden Unternehmen im Wege der Verschmelzung (Merger of Equals) anzustreben. Übertragender Rechtsträger wird voraussichtlich COR und aufnehmender Rechtsträger voraussichtlich FJA sein. Die Verschmelzung schafft auf gesellschaftsrechtlicher Ebene eine wichtige Basis für den Integrationsprozess beider Gesellschaften.
Das fusionierte Unternehmen wird eine hervorragende Marktposition bei Standardsoftware für Versicherungen und Banken in Deutschland haben. Ziel ist es, diese Marktstellung insbesondere auch auf ausländische Märkte auszudehnen und durch Synergien die Rentabilität zu steigern.
Das gemeinsame Unternehmen soll voraussichtlich unter dem Namen COR&FJA AG firmieren. Nach Vollzug der Verschmelzung werden in der Unternehmensgruppe nach derzeitigem Stand rund 1.000 Mitarbeiter beschäftigt sein.
Beide Unternehmen werden nun die notwendigen Schritte einleiten, um die Bedingungen der Verschmelzung zu vereinbaren und die Werte beider Unternehmen zu ermitteln.
Die für die Verschmelzung erforderlichen Beschlüsse sollen den voraussichtlich im Juli dieses Jahres stattfindenden ordentlichen Hauptversammlungen beider Gesellschaften zur Zustimmung vorgelegt werden. Beide Unternehmen gehen davon aus, dass die Verschmelzung im zweiten Halbjahr 2009 wirksam wird, nachdem die erforderlichen Zustimmungen der Aktionäre erteilt worden sind. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung endet die Börsennotierung der COR AG. Die bisherigen Aktionäre der COR erhalten börsennotierte Aktien der FJA.
Zur Absicherung der Fusionspläne haben sich COR und ihr Mehrheitsaktionär, die msg systems AG, 30,47% an FJA gesichert. msg systems AG hat heute der FJA mitgeteilt, dass sie die Kontrolle gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. §29 Abs. 2 WpÜG über die FJA erlangt hat. Entsprechend wird die msg systems AG allen Aktionären der FJA ein Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG gemäß § 31 Abs. 1 WpÜG unterbreiten. Nach Kenntnis der COR wird dem Pflichtangebot der gesetzliche Mindestpreis zugrunde gelegt.