Highlight Communications AG legt Barabfindung auf 17,64 EUR je Aktie fest
Die Highlight Communications AG hat mit Schreiben vom 02.03.2009 ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG an die Constantin Film AG vom 02.12.2008 konkretisiert. Im Schreiben vom 02.12.2008 hatte die Highlight Communications AG als Hauptaktionär ein Verlangen an die Constantin Film AG gerichtet, auf der nächsten Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär Highlight Communications AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu beschließen. Siehe insoweit auch die Ad-hoc-Mitteilung vom 02.12.2008.
Mit dem heutigen Schreiben vom 02.03.2009 hat die Highlight Communications AG ihr Verlangen vom 02.12.2008 konkretisiert und die von ihr festgelegte und den Minderheitsaktionären für die Übertragung ihrer Aktien zu zahlende Barabfindung in Höhe von 17,64 EUR je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Constantin Film AG mitgeteilt.
Die Constantin Film AG beabsichtigt, im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung dem Verlangen der Highlight Communications AG entsprechend dem Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär Highlight Communications AG gegen Gewährung der genannten Barabfindung durch die Highlight Communications AG zur Abstimmung zu stellen.