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Mag.
Thomas
Krammer
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Verlust in Höhe des halben Grundkapitals
Bei der Erstellung des monatlichen Reportings für den Jänner 2009 wurde, basierend auf dem vorläufigen Jahresabschluss zum 31.12.2008, festgestellt, dass zum 31. Jänner 2009 ein kumulativer Verlust in Höhe des halben Grundkapitals besteht. Nach den Bestimmungen des § 83 Aktiengesetz (AktG) ist der Vorstand verpflichtet, diesen Umstand der Hauptversammlung anzuzeigen und unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen. Aus diesem Grund wurde die für 15. Mai 2009 geplante ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft auf den 14. April 2009 vorverlegt. Der Vorstand ist seinen Verpflichtungen gem. § 83 AktG damit nachgekommen.