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CROSS Industries u.a. von der BaFin von den Verpflichtungen zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots befreit
CROSS Industries u.a. von der BaFin von den Verpflichtungen zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots befreit
Wie die CROSS Industries AG heute meldete, hat die BaFin mit ihrem Bescheid vom 26.01.2009 die CROSS Industries AG (Österreich), die Pierer GmbH (Österreich), die Knünz GmbH (Österreich), Herrn DI Stefan Pierer (Österreich) und Herrn Dr. Rudolf Knünz (Österreich) im Hinblick auf die am 01.10.2008 erfolgte Kontrollerlangung über die TRIPLAN AG, Bad Soden von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der TRIPLAN AG zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der TRIPLAN AG zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, gem. § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.Vm. §§ 8ff. WpÜG-AngebotsVO befreit
Die CROSS Industries AG hatte im Rahmen von Aktienkäufen und Kapitalerhöhungen im September und Oktober 2008 die Stimmrechtsmehrheit am Mutterunternehmen der TRIPLAN AG, der BEKO HOLDING AG übernommen. Der Antrag auf Befreiung wurde somit im Zusammenhang mit dem direkten Mehrheitserwerb an der BEKO HOLDING AG und der daraus folgenden Kontrollerlangung über die TRIPLAN AG gestellt.