Dem Vorstand der Jerini AG wurde heute von der Shire Deutschland Investments GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, einer mittelbaren Tochtergesellschaft von Shire plc (ehemals Shire Limited), das förmliche Verlangen gemäß § 327a Aktiengesetz (AktG) zugeleitet, die Hauptversammlung der Jerini AG möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Shire Deutschland Investments GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (so genannter "Squeeze Out").
Die Shire Deutschland Investments GmbH beabsichtigt, eine Barabfindung je Aktie mindestens in Höhe des Betrages anzubieten, der sich aus der Anwendung der gesetzlichen Regelungen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den entsprechenden Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IdW) ergibt.
Die Shire Deutschland Investments GmbH hält nach eigenen Angaben gegenwärtig eine Beteiligung von 98,32 % am Grundkapital der Jerini AG und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Die Hauptaktionärin hat außerdem mitgeteilt, dass sie für die Hauptversammlung, die über den Squeeze-out beschließt, eine Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Beantragung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zur Beendigung der Börsenzulassung der Gesellschaft (reguläres Delisting) anstrebt.