Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 3. Dezember 2008 entschieden, dass die Klagen, die gegen den in der ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Mai 2008 gefassten Squeeze-Out-Beschluss (Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Allianz Deutschland AG gegen Barabfindung in Höhe von 777,96 Euro pro Aktie) erhoben wurden, der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen. Die Gesellschaft wird nun alles veranlassen, um die zeitnahe Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses in das Handelsregister, die Voraussetzung für das Wirksamwerden des Beschlusses ist, herbeizuführen.
Diese Einschätzungen stehen wie immer unter den nachfolgend angegebenen Vorbehalten.