Verfassungsbeschwerde gegen Glücksspielrecht in Berlin und Niedersachsen nicht angenommen
Die Zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2008, der der Tipp24 AG heute zugestellt wurde, entschieden, eine Verfassungsbeschwerde der Tipp24 AG gegen verschiedene Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und der Ausführungsgesetze in Niedersachsen und Berlin nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich u. a. gegen das Internetvermittlungsverbot und die Erlaubnispflicht für die gewerbliche Lotto-Vermittlung, das Internetwerbeverbot, die Werbebeschränkungen, die Beschränkung auf das Landesgebiet sowie gegen Übergangsvorschriften für die Lottovermittlung im Internet in den beiden Bundesländern. Das Gericht begründete die Nichtannahme damit, dass die schwerwiegenden Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit angesichts der gesetzlichen Ziele der Verhinderung und Bekämpfung der Glücksspielsucht gerechtfertigt und verhältnismäßig seien.
Nicht Gegenstand der Entscheidung war die Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags und der Landesvorschriften mit dem Europarecht, die von mehreren Verwaltungsgerichten in Frage gestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte bereits am 22. September 2008 die Berliner Vorschriften, die jetzt vom Bundesverfassungsgericht auf die Vereinbarkeit mit den Grundrechten überprüft worden sind, für unanwendbar erklärt, was es aller Voraussicht nach mit dem Vorrang europäischen Rechts gegenüber dem deutschen Recht begründen dürfte. Die Entscheidungsgründe jener Entscheidung, die vom Land Berlin mit der Berufung angegriffen wurde, liegen noch nicht vor. Die Tipp24 AG geht weiterhin von der Europarechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrags und der Landesvorschriften aus.