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Vergleich zur HV Hüttenwerke Kayser AG vom 03.04.2003 - Erhöhung der Barabfindung durch Vergleich beschlossen
Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der Norddeutsche Affinerie AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert. 

Hinweis: am Ende dieser Seite finden Sie diese Bekanntmachung in gelayouteter und druckfähiger Form als pdf-Datei.



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                    Norddeutsche Affinerie Aktiengesellschaft

                                                Hamburg



 18 AktE 28/03

 In dem Spruchstellenverfahren

 aus Anlass der Bestimmung der angemessenen Abfindung gem. § 327 AktG der ausscheidenden Aktionäre der Hüttenwerke Kayser AG, Lünen,

 an dem beteiligt sind:

 1.      [   ]

 2.      Herr Dipl.-Ökonom Jörg-Christian Rehling, 2 Lonsdowne Road, GB-London W1J 6 HL, Vereinigtes Königreich,

 3.       [   ]

 4.       [   ]

 5.      Herr Martin Arendts, Wendelsteinstr. 16, 82031 Grünwald, Verf.-Bev.: Rechtsanwälte Arendts & Partner, Perlacher Str. 68, 82031 Grünwald

6.      Herr Hans Rudi Küfner, Albert-Schmidt-Allee 3, 42897 RemscheidVerf.-Bev.: Rechtsanwälte Rubensdörffer & Kollegen, Ludwigstr. 8, 42853 Remscheid

7.      Frau Cora Rücker, Jan-Wellen-Str. 12, 42859 RemscheidVerf.-Bev.: Rechtsanwälte Rubensdörffer & Kollegen, Ludwigstr. 8, 42853 Remscheid

8.      Herr Ulrich Rücker, Jan-Wellen-Str. 12, 42859 Remscheid, Verf.-Bev.: Rechtsanwälte Rubensdörffer & Kollegen, Ludwigstr. 8, 42853 Remscheid

9.      Herr Norbert Kind, Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach,Verf.-Bev.: Rechtsanwälte Krempel & Kollegen, Wilhelmstraße 27a, 56457 Westerburg

10. [   ]

11. die Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertr. d. d. GF Freitag, Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln;Verf.-Bev.: Rechtsanwalt Klauke, Alfred-Trappen-Str. 12, 44263 Dortmund,

12. [   ]

13. Herr Karsten Trippel, Im Holderstock 18, 71723 Großbottwar,

14. Herr Oliver Wiederhold, Weilburger Str. 6, 61250 Usingen,

15. die JKK Beteiligungs-GmbH, vertr. d. d. GF Knoesel, Ludwigstr. 22, 97070 Würzburg, Verf.-Bev.: Rechtsanwalt Conzelmann, Ermelestraße 53, 72379 Hechingen,

16. Herr C. E. Veith Paas, Friesenstr. 50, 50670 Köln, Verf.-Bev.: Rechtsanwalt Dr. Norbert Götz, Lichtentaler Str. 3, 76530 Baden-Baden,

17. Frau Christa Götz, Reinhold-Schneider-Str. 10, 76530 Baden-BadenVerf.-Bev.: Rechtsanwalt Dr. Norbert Götz, Lichtentaler Str. 3, 76530 Baden-Baden,

18. der Schüma GmbH & Co. KG, vertr. d. d. Kompl. Proxymas HV-Service GmbH, d. vertr. d. d. GF Schüpfer, Bachgasse 6-9, 97070 Würzburg,

19. [   ]

20. Frau Carmen Barth-Weber, als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Hermut Weber, Delbrückstr. 6b, 14193 BerlinVerf.-Bev.: Rechtsanwalt König, Potsdamer Str. 107, 10785 Berlin,

Antragsteller

sowie

1.      die Hüttenwerke Kayser AG, vertr. d. d. Vorstand, Kupferstr. 23, 44532 Lünen,

2.      die Norddeutsche Affinerie AG, vertr. d. d. Vorstand, Hovestr. 50, 20539 Hamburg,

Antragsgegnerinnen,

Verf.-Bev.: Rechtsanwälte Freshfields, Bruckhaus und Deringer, Alsterarkaden 27, 20354 Hamburg,

und

Rechtsanwalt Axel Pohlmann, Prinz-Friedrich-Karl-Str. 3, 44135 Dortmund,

gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre,

schließen die Verfahrensbeteiligten auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts folgenden



VERGLEICH

Präambel

Die Antragsteller sind ehemalige Aktionäre der Hüttenwerke Kayser AG. Am 03.04.2003 hat die Hauptversammlung der Hüttenwerke Kayser AG auf Verlangen der Norddeutsche Affinerie AG, der Aktien der Gesellschaft in Höhe von mehr als 95% des Grundkapitals gehörten, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Norddeutsche Affinerie AG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 57,68 je Stückaktie beschlossen.

Gegen diesen Hauptversammlungsbeschluss hat ein Aktionär Anfechtungsklage zum Landgericht Dortmund (20 0 45/03) erhoben. Aufgrund einer außergerichtlichen Einigung mit dem Anfechtungskläger, die auch zur Klagerücknahme führte, wurde das Abfindungsangebot im Wege des echten Vertrages zugunsten Dritter mit Wirkung für alle außenstehenden Aktionäre auf EURO 61,00 pro Stückaktie erhöht.

Der Beschluss über die Übertragung von Aktien der Gesellschaft wurde am 04.08.2003 in das Handelsregister der Hüttenwerke Kayser AG eingetragen. Die Antragsteller haben beim Landgericht Dortmund Anträge auf Bestimmung der Barabfindung von Minderheitsaktionären gestellt, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf die Norddeutsche Affinerie AG als Hauptaktionär übertragen worden sind.

Die Hüttenwerke Kayser AG und die Norddeutsche Affinerie AG als Antragsgegner vereinbaren mit den Antragstellern zur Beendigung dieses Spruchverfahrens folgenden Vergleich, der als Vertrag zugunsten Dritter auch für alle weiteren früheren Aktionäre der Hüttenwerke Kayser AG Wirkung haben soll, die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Minderheitsaktionäre im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG waren und die nicht in dem Vergleich oder aufgrund des Vergleichs vom 29. Juli 2003 erklärt haben, auf einen etwaigen in einem Spruchverfahren festgesetzten Erhöhungsbetrag zu verzichten. Die Parteien schließen diesen Vergleich mit dem Ziel der Schaffung von Rechtsfrieden. Mit dem Vergleich erkennt keine Partei die Rechtsauffassung der jeweils anderen Parteien an. Eine Präjudizwirkung für  vergleichbare Verfahren geht von dieser Einigung nicht aus.

§ 1 Beendigung des Spruchverfahrens

1.      Das beim Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 18 AktE 28/03 anhängige Spruchverfahren in Sachen Carthago Value Invest AG u.a. ./. Hüttenwerke Kayser AG u.a. betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der früheren Hüttenwerke Kayser AG auf die frühere Norddeutsche Affinerie AG gemäß § 327a ff AktG wird einvernehmlich beendet.

2.      Im Hinblick darauf, dass auf das Verfahren nach der vom OLG Düsseldorf in der Zwischenentscheidung vom 18.09.2006 (1-26 W 1/06 AktE) geäußerten Auffassung der Rechtszustand vor Inkrafttreten des SpruchG anzuwenden ist, erklären die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Für den Fall, dass dies zur Beendigung des Verfahrens nicht ausreichen sollte, nehmen die Antragsteller mit Zustimmung der Antragsgegner ihre Anträge hiermit zurück.

 3.      Der gemeinsame Vertreter der im Spruchverfahren antragsberechtigten Anteilseigner, die nicht selbst Antragsteller sind, verzichtet auf die Fortführung des Verfahrens.

§ 2 Erhöhung der Abfindung

Die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Norddeutsche Affinerie AG als Hauptaktionärin wird von bislang EUR 61,00 um EUR 31,00 auf insgesamt

                                                  EUR 92,00

je Stückaktie erhöht.


In diesem Differenzbetrag in Höhe von EUR 31,00 ist der den Antragstellern entstandene Zinsanspruch gem. § 327 b Absatz 2 AktG bereits kapitalisiert enthalten. Darüber hinausgehende Zinsansprüche und Ansprüche, die unter § 327 b Absatz 2 letzter Halbsatz fallen, bestehen nicht.

  • Den Differenzbetrag von EUR 31,00 je Stückaktie einschließlich der kapitalisierten Zinsen erhalten alle Minderheitsaktionäre, deren Aktien mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister auf die Norddeutsche Affinerie AG übergegangen sind und die nicht unwiderruflich gegenüber der Norddeutschen Affinerie AG, Hamburg, oder unmittelbar in dem Vergleich vom 29.07.2003 selbst erklärt haben, dass sie auf einen etwaigen in einem Spruchverfahren festgesetzten Erhöhungsbetrag verzichten. Dieser Vergleich ist insoweit ein echter Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff 8GB).



  • Die Nachzahlungen werden über die depotführenden Banken abgewickelt. Eines Antrags des jeweiligen Aktionärs bedarf es nicht. Die Zahlung erfolgt für die Aktionäre kosten- und spesenfrei.



  • Auf Vorschlag des Gerichts und um der (von ihr bestrittenen) Auffassung einiger Antragsteller entgegenzutreten, ihr seien aufgrund des Squeeze-outs unberechtigt Vermögensvorteile zugeflossen, verpflichtet sich die Norddeutsche Affinerie AG, einen Betrag von EURO 50.000 sozialen und gemeinnützigen Zwecken zukommen zu lassen. Die Eingehung dieser Verpflichtung geschieht ohne jede Anerkennung einer dazu bestehenden Rechtspflicht und aus rein betriebswirtschaftlichen Erwägungen im Interesse der alsbaldigen Beendigung des Rechtsstreits.

    Im Wege des echten Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) verpflichtet sich die Norddeutsche Affinerie AG daher, Beträge in Höhe von jeweils EURO 10.000 an folgende gemeinnützige und soziale Einrichtungen zu zahlen:









a)     Dortmunder Mitternachtsmission e.V., Dudenstr. 2, 44137 Dortmund, 

b)     Kana Dortmunder Suppenküche e.V., Mallinckrodtstr. 114, 44135 Dortmund, 

c)      Soziales Zentrum Gesellschaft für paritätische Sozialarbeit Dortmund e.V., Westhoffstr. 8 - 12, 44145 Dortmund. Stichwort "FB 2, Drogen und Sucht" 

d)     Bodo e.V., "Das Straßenmagazin für Obdachlose", Mallinckrodtstr. 270, 44147 Dortmund. 

e)     Verein Kinderfreundliches Lünen e.V., Franz-Goormann-Str. 2,44530 Lünen



§ 4 Abgeltung von Ansprüchen

Mit Erfüllung der sich aus diesem Vergleich ergebenden Ansprüche sind sämtliche Ansprüche der Minderheitsaktionäre aus und im Zusammenhang mit der Übertragung ihrer Aktien auf die Norddeutsche Affinerie AG und dem Spruchverfahren, insbesondere Ansprüche nach den §§ 327a, 327b Abs. 1 und 2 AktG (einschließlich von Ansprüchen nach § 327b Abs. 2 zweiter Halbsatz AktG), abgegolten und erledigt.

§ 5 Bekanntmachung

Die Bekanntmachung erfolgt im elektronischen Bundesanzeiger, in einem überregional erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch in dem Druckerzeugnis "Frankfurter Allgemeine Zeitung") und auf der Internetseite www.gsc-research.de.

§ 6 Schlussbestimmungen 

  1. Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Parteien, die zur Beilegung des Spruchverfahrens über den Squeeze-out getroffen wurden. Änderungen des Vergleichs oder sonstige weitere diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Es wird klargestellt, dass die Antragsgegner keiner der Parteien, deren Verfahrensbevollmächtigten, Vertretern oder Dritten weitere oder andere Zahlungen oder Sondervorteile, gleich welcher Art, direkt oder indirekt in Zusammenhang mit der Beilegung der Auseinandersetzungen betreffend das Spruchverfahren den Squeeze-out gewährt oder in Aussicht gestellt hat.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam und undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die demjenigen wirtschaftlichen nahe kommt, wenn diese Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs den nunmehr infrage stehenden Punkt bedacht hätten.

  4. Zuständig für sämtliche Rechtstreitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vergleich ist das LG Dortmund.





Hamburg, im Oktober 

Norddeutsche Affinerie AG

Der Vorstand











Anhänge
Norddeutsche_Affinerie.pdf


Veröffentlichungsdatum: 14.10.2008 - 14:31
Redakteur: bdi
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