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Urteil des Landgerichts Düsseldorf zu Nachzahlungsrechten und Stimmrechten aus den Vorzugsaktien erwartet
Mit Mitteilung vom 2. Januar 2008 hat die Gesellschaft erklärt, dass das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezembers 2007 aufgehoben worden sei und dadurch die bis dahin entstandenen Rechte der Inhaber von Vorzugsaktien der Gesellschaft, die mit einer nachzuzahlenden Vorzugsdividende von 1,41 EUR und einer Mehrdividende gegenüber den Stammaktionären von 1,41 EUR ausgestattet sind (Vorzugsaktien VZ 1,41), auf Nachzahlung rückständiger Vorzugsbeträge und das Stimmrecht, das bis dahin gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG wegen rückständiger Vorzugsbeträge bestanden habe, untergegangen seien.



Die Vorzugsaktien seien damit wieder stimmrechtslos. Unter dem Aktenzeichen 39 O 99/08 sind bei dem Landgericht Düsseldorf Feststellungsklagen von Vorzugsaktionären gegen die Gesellschaft rechtshängig. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass ihnen für die in ihrem Eigentum befindlichen Vorzugsaktien VZ 1,41 ein Stimmrecht gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG sowie Nachzahlungsrechte für seit dem Geschäftsjahr 2003 nicht geleistete Vorzugsdividenden in Höhe von derzeit 7,05 EUR pro Vorzugsaktie zustehen, da sowohl das wegen des Ausbleibens der Zahlung einer Vorzugsdividende aufgelebte Stimmrecht als auch die entsprechenden Nachzahlungsrechte nicht durch die Rechtskraft der mit gerichtlicher Bestätigung des Insolvenzplans vom 14. November 2007 eingetretenen Restschuldbefreiung betroffen sind.



In der heutigen mündlichen Verhandlung hat das Landgericht Düsseldorf geäußert, dass es die Rechtsauffassung der Kläger teile und davon ausgehe, dass die in den vergangenen Geschäftsjahren nicht bedienten nachzahlbaren Vorzugsrechte und das Stimmrecht aus den Vorzugsaktien VZ 1,41 durch die Restschuldbefreiung der Gesellschaft nicht betroffen seien. Ein entsprechendes Urteil erwartet die Gesellschaft am 10. Oktober 2008.

Veröffentlichungsdatum: 26.09.2008 - 17:33
Redakteur: rpu
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