Das heutige Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) hat das Regionalitätsprinzip, einen wesentlichen Bestandteil des Glücksspiel-Staatsvertrages, gekippt und damit die Position von Tipp24 gestärkt. Das Unternehmen ist nach wie vor von der Europa-, Verfassungs- und Kartellrechtswidrigkeit des Glücksspiel-Staatsvertrages überzeugt. „Wir erwarten, dass uns dieses Urteil in den anstehenden rechtlichen Verfahren um den Glücksspiel-Staatsvertrag weiterhelfen wird,“ so Jens Schumann, Vorsitzender des Vorstands der Tipp24 AG.
Der Bundesgerichtshof hat heute in einer lange erwarteten Entscheidung die vertragliche Selbstbeschränkung der Lottogesellschaften auf ihr jeweiliges Bundesland, das so genannte Regionalitätsprinzip, in letzter Instanz für kartellrechtswidrig erklärt. Die Länder beabsichtigen mit dem Zwang zur Regionalisierung zu verhindern, dass gewerbliche Spielevermittler Spieleinsätze für das bundesweit einheitlich veranstaltete Lotto unabhängig von den Landesgrenzen bei einzelnen Landeslotterien abgeben. Darüber hinaus verwies der BGH auf Zweifel der EU-Kommission an der Rechtmäßigkeit des Glücksspiel-Staatsvertrages, insbesondere im Hinblick auf das Internetverbot.
Des Weiteren äußerte sich der BGH zum im neuen Glücksspielstaatsvertrag erstmals eingeführten Erlaubnisvorbehalt für private Spielevermittler. Der BGH stellte fest, dass eine solche Erlaubnis nicht aus „sachfremden Gründen – etwa zur Einschränkung des Wettbewerbs oder zur Erhöhung der Einnahmen des Landes – versagt werden“ darf. Nur bei einer Gefährdung des Jugendschutzes oder bei einer drohenden Erhöhung des Glücksspielsuchtrisikos durch das Angebot des privaten Spielevermittlers sei die Untersagung einer Erlaubnis möglich.
„Auch wenn das BGH-Urteil sich im Wesentlichen mit einem Bereich des Lottogeschäftes beschäftigt, in dem Tipp24 nicht tätig ist – nämlich dem Aufstellen von Lottoterminals – enthält es dennoch einige positiv zu wertende Aussagen“, kommentierte Schumann.
So wurde beispielsweise die bisherige Praxis der Tipp24 AG, bundesweit Lottoscheine zu vermitteln, diese aber nur bei einigen Landeslotterien abzugeben, bestätigt. Die Gesellschaft vermittelt gut vier Prozent (über 300 Mio. Euro) des gesamten Lottoaufkommens in Deutschland an staatliche Landeslotterien. Darüber hinaus machte der BGH deutlich, dass notwendige Genehmigungen für private Spielevermittler nur in eng begrenzten Fällen verweigert werden dürfen.
„Da Tipp24 bereits seit längerer Zeit sehr hohe Anforderungen im Bereich des Jugendschutzes erfüllt und darüber hinaus nach neuesten Studien die Gefahr der Glücksspielsucht bei den von Tipp24 vermittelten staatlichen Lotterien nur äußerst gering ist, wird es für die Länder immer schwieriger, Genehmigungen zu versagen. Dies gilt insbesondere im Internet, wo jedes Nutzerverhalten – im Gegensatz zu klassischen Annahmestelle – nachvollzogen werden kann,“ so Schumann weiter.
Veröffentlichungsdatum:
14.08.2008
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18:03
Redakteur:
rpu