Erfolg vor dem BGH in Sachen Nichtzulassungsbeschwerde
Wie die Gesellschaft bereits im Dezember 2007 mitteilte, wurden die Auseinandersetzungen mit einem ehemaligen Vorstandsmitglied durch einen Vergleich beendet. Ausgenommen blieben dabei lediglich die streitigen Ansprüche der Action Press Holding AG in Zusammenhang mit der privaten Nutzung der früheren firmeneigenen Immobilie in Frankfurt (Holzhausenstraße). Gegen die abweisende Entscheidung des OLG-Frankfurt am Main war noch eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH anhängig.
Wie der Gesellschaft am 01.08.2008 zugestellt wurde, hatte der BGH bereits mit Urteil vom 25. Juni 2008 entschieden, das für die Gesellschaft negative OLG-Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass das Berufungsgericht keine eigenen Ermittlungen vorgenommen habe, welchen Preisabschlag der langjährige Mietvertrag beim Verkauf der Immobilie auf die Höhe des Verkaufspreises gehabt haben könnte. Die neu zu eröffnende Verhandlung soll dem Berufungsgericht zudem Gelegenheit geben, auch die Ansprüche auf Zahlung der Mietdifferenz und der Nebenkosten erneut zu prüfen. Die mit dem Verfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Gesellschaft belaufen sich auf über 1,8 Mio. Euro.