WKN:
696760
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DE0006967607
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Bechtle Platz 1,
D-74172 Neckarsulm, Deutschland
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Frau Anja Nösinger
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Vergleich zur HV der PSB AG vom 16. Juni 2005 - Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Juni 2005 teilweise durch Vergleich beendet
Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der PSB AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert. 

Hinweis: am Ende dieser Seite finden Sie diese Bekanntmachung in gelayouteter und druckfähiger Form als pdf-Datei.



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PSB Aktiengesellschaft für Programmierung und Systemberatung

mit Sitz in Neckarsulm

                                             ISIN DE0006967607



                                     Wertpapier-Kenn-Nr. 696 760





Bekanntmachung gemäß §§248a, 149 Abs.2 AktG



Die zuletzt bei dem Landgericht Frankfurt am Main unter AZ.: -3-03 O 98/06- anhängigen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Juni 2005 sind teilweise durch Vergleich beendet worden.



Der Vergleichsschluss wurde im Verfahren nach §278 Abs.6 ZPO sowie durch außergerichtlichen Vergleich und Klagerücknahme erzielt.



Gemäß §§248a, 149 Abs.2 AktG geben wir den Inhalt dieser Vergleiche nachfolgend bekannt:



I.          Im Verfahren nach § 278 Abs.6 ZPO wurde folgender Vergleich mit den folgenden Anfechtungsklägern abgeschlossen:



1.            Anfechtungskläger:



(1)              EO Investors GmbH

(2)              Herr Tobias Rolle

(3)              Frau Christa Götz

(4)              Herr Prof. Dr. Ekkehard Wenger

(5)              Protagon Capital GmbH

(6)              OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungs-

                 gesellschaft mbH

(7)              Frau Caterina Steeg

(8)              Carthago Value Invest AG

(9)              Herr Jörg-Christian Rehling

(10)            Herr Frank Scheunert

(11)            Leasing und Handelservice Heinrich GmbH

(12)            Herr Jens-Uwe Penquitt

(13)            Herr Claus Deininger

(14)            Frau Evamaria Brockhoff

(15)            Frau Ute Stein

(16)            Herr Dr. Leonhard Knoll

(17)            JKK Beteiligungs-GmbH

(18)            Herr Karsten Trippel



Die zuvor angeführten Anfechtungskläger sind im nachfolgenden Vergleichstext Kläger genannt.







2.            Vergleichstext (ohne Rubrum und Adressen der Kläger)



I.

Vorbemerkung

 
Die Hauptversammlung der PSB Aktiengesellschaft für Programmierung und Systemberatung mit Sitz in Neckarsulm (nachfolgend „PSB AG“ oder "Beklagte") hat am 16.06.2005 auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der Bechtle Aktiengesellschaft mit Sitz in Neckarsulm (nachfolgend auch „Bechtle AG“ oder "Hauptaktionärin"), beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Der Beschluss ("Übertragungsbeschluss") sieht eine Barabfindung von EUR 9,28 je Aktie der PSB AG vor. Das Grundkapital der PSB AG beträgt EUR 3.614.164 und ist eingeteilt in 3.614.164 Stückaktien. Die Bechtle AG hält hiervon 3.552.907 Stückaktien.

 
Die Kläger, die Aktionäre der Beklagten sind, haben beim Landgericht Gießen jeweils Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklagen gegen den Übertragungsbeschluss erhoben. Die Klagen wurden miteinander verbunden und sind nach einer Verweisung beim Landgericht Frankfurt/M unter dem Aktenzeichen 3-03 O 98/06 anhängig.

 
Dies vorausgeschickt, schließen die Kläger und die Beklagte unter Beteiligung der diesem Vergleich beitretenden Bechtle AG (nachfolgend auch die "Parteien") auf Empfehlung und Anraten des Gerichts zur endgültigen Beilegung der von den am Vergleich beteiligten Klägern erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen unter Aufrechterhaltung ihrer gegenseitigen Rechtsauffassung den nachfolgenden (Teil) Prozessvergleich:



II.

Vergleich


1. Die Bechtle AG verpflichtet sich, jedem Aktionär, der aufgrund des      Übertragungsbeschlusses aus der Beklagten ausscheidet, für jede      übertragene Stückaktie der Beklagten zusätzlich zu der im Übertragungsbeschluss bestimmten Barabfindung in Höhe von 9,28 Euro (nachfolgend: „Grundzahlung“) einen weiteren Betrag von 2,72 Euro (nachfolgend: „Zuzahlung“) zu zahlen.


Der Gesamtbetrag der Barabfindung, bestehend aus der Grundzahlung und der Zuzahlung, beträgt damit 12,00 Euro für jede übertragene Stückaktie der Beklagten. Die Zuzahlung ist zahlbar mit der Grundzahlung und unter den Voraussetzungen, unter denen die Grundzahlung zahlbar ist.



Die Verzinsung der Zuzahlung richtet sich nach den Vorschriften, die auch für die Grundzahlung gelten.


 
2. Falls ein nach dem Spruchverfahrensgesetz zuständiges Gericht in einem Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG rechtskräftig eine Barabfindung festsetzt, die die Summe der Grundzahlung und Zuzahlung überschreitet oder zur Beendigung des Spruchverfahrens eine die Grundzahlung und die Zuzahlung überschreitende Barabfindung vereinbart wird (gerichtlicher Erhöhungsbetrag), ist die Zuzahlung anzurechnen. Die Bechtle AG muss eine weitere Zuzahlung nur insoweit leisten, als der gerichtliche Erhöhungsbetrag die Zuzahlung überschreitet. Die Zuzahlung gilt damit als Vorauszahlung auf den gerichtlichen Erhöhungsbetrag.


3. Die Zuzahlung wird gleichzeitig mit der Grundzahlung von der Bechtle AG oder einem von ihr beauftragten Dritten nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister provisions- und spesenfrei ausbezahlt. Die Zahlung an die Aktionäre erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das Konto des berechtigten Aktionärs bei der depotführenden Bank Zug um Zug gegen Ausbuchung der Stückaktien. Die Zahlung an die Depotbank hat befreiende Wirkung. Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern.



4. Soweit Minderheitsaktionäre nicht Partei des Vergleichs sind, steht ihnen ein Anspruch auf Auszahlung der festgelegten Barabfindung und der zusätzlichen Barabfindung aufgrund eines echten Vertrags zugunsten Dritter gem. § 328 BGB zu.



5. Die Parteien halten unabhängig von dem Abschluss dieses Vergleichs ihre unterschiedlichen Standpunkte zur Sach- und Rechtslage aufrecht. Die Parteien stimmen jedoch überein, dass mit diesem Vergleich der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.06.2005 zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Bechtle AG und die übrigen in dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse wirksam werden sollen.



In Ansehung des Vergleichs nehmen die Kläger ihre sämtlichen Klagen hiermit zurück. Die Beklagte und die dem Rechtsstreit beitretende Bechtle AG stimmen den Klagerücknahmen zu.



6. Die Kläger verzichten unwiderruflich auf sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses. Die Kläger stimmen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das zuständige Handelsregister zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der PSB AG alle sonstigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister notwendig sein können, soweit diese in direkten oder indirekten Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Klagen oder sonstigen Anträgen stehen.



Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder auf sonstige Art und Weise zu verhindern oder zu verzögern.



Die Kläger werden die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und dessen Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen.



7. Nebenintervenienten der Anfechtungsverfahren nehmen an dem Vergleich nicht teil. Kostenerstattungsansprüche der Nebenintervenienten sind ausdrücklich ausgeschlossen.






III.

Kostenerstattung an Kläger


Die Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten für das Verfahren. Der Streitwert wurde vom Landgericht Frankfurt/M durch Beschluss vom 21.03.2007 bereits verbindlich für sämtliche Beschlussgegenstände auf insgesamt 50.000,00 Euro festgelegt.



Der Streitwert für das Verfahren (nachfolgend: „Streitwert“) wird hiermit einvernehmlich auf 50.000,00 Euro, der Vergleichsmehrwert wird für alle Kläger verbindlich auf 166.619,00 Euro (nachfolgend: Vergleichsmehrwert) festgelegt.



Der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus der Zuzahlung von EUR 2,72 multipliziert mit der Anzahl der von Minderheitsaktionären gehaltenen insgesamt 61.257 Stückaktien der PSB AG.



Die Parteien erkennen den Streitwert und Vergleichsmehrwert als verbindlich an und vereinbaren, dass eine anderweitige (gerichtliche) Erhöhung des Streitwerts oder des Vergleichsmehrwerts – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf die vorliegende abschließende Regelung der Kostenerstattung keine Auswirkungen hat.



Die Beklagte erstattet den Klägern daher abschließend Kosten wie folgt:






1.

Einzelvertretung


Für den Rechtsstreit sind den Klägern, die einzeln vertreten werden, die aus den folgenden Gebührentatbeständen resultierenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten:



Streitwert: 50.000,00 €

Vergleichsmehrwert: 166.619,00 €



Eine 1,3 Verfahrensgebühr

§ 13, Nr. 3100 VV RVG aus 50.000,00 €,

eine 0,8 Gebühr (Protokollierung einer Einigung)

§ 13, Nr. 3101 Nr. 2, 3100 VV RVG aus 166.619,00 €,

eine 1,2 Terminsgebühr

§ 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 aus 216.619,00 €,

eine 1,0 Einigungsgebühr,

gerichtliches Verfahren § 13, Nr. 1003, 1000 VV RVG aus  50.000,00 € sowie

eine 1,5 Einigungsgebühr

§ 13, Nr. 1000 VV RVG aus 166.619,00 €

zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale - wie ausgewiesen;


zusätzlich tatsächlich entstandene und nachgewiesene gesetzliche Auslagen/Reisekosten sowie gesetzliche Umsatzsteuer, sofern der betreffende Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (gegen Rechnungsstellung/Einreichung der Kosten gegenüber der Beklagten).






2.

Mehrfachvertretung


Vertritt ein Anwalt mehrere Kläger, erstattet die Beklagte neben dem an die gemeinsam vertretenen Kläger insgesamt nur einmal zu zahlenden Betrag gemäß vorstehender Ziff. 1 eine Erhöhungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren von dem betreffenden Rechtsanwalt vertretenen Kläger.






3.

Ausschluss weitergehender Ansprüche, Fälligkeit, Sonstiges


Weitergehende Ansprüche auf Erstattung von Kosten und Auslagen stehen den an diesem Vergleich beteiligten Klägern nicht zu. Insbesondere werden nicht die Kosten eines Verkehrsanwalts erstattet. Die Parteien verzichten unter der Voraussetzung einer vertragsgemäßen Erstattung durch die Beklagte gemäß den vorstehenden Ziffern 1 und 2 auf eine Kostenfestsetzung durch das Gericht. Gegen eine Festsetzung der Gerichtskosten durch das Gericht werden die Parteien keine Rechtsmittel einlegen.



Für die Kostenerstattung gelten die anwaltlichen Vertretungsverhältnisse, die dem Gericht bei Erhebung der Klagen bzw. am 10.11.2005 angezeigt wurden, wobei jeder Kläger nur für einen Anwalt Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach der vorliegenden Vereinbarung verlangen kann. Die Erstattung der Kosten für die Parteien des Vergleichs ist fällig und zahlbar binnen 10 Bankarbeitstagen nach Eingang des Protokolls des Vergleichs bei der Beklagten, frühestens jedoch zehn Tage nach   Übermittlung einer Zahlungsaufforderung an die Beklagte.



Die Beklagte und die Bechtle AG tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.






IV.

Regelungen für den Fall des Zustandekommens eines Teilvergleichs


Sollten nicht sämtliche Kläger des Verfahrens den vorliegenden Vergleich abschließen, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:


(i)  Sollten die von den nicht am Vergleich beteiligten Klägern gegen den Übertragungsbeschluss erhobenen Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen entgegen der Erwartung der Beklagten rechtskräftig Erfolg haben, ohne dass zuvor die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Wege eines Freigabeverfahrens erreicht worden ist, oder sollte der     Übertragungsbeschluss aus anderen Gründen nicht wirksam werden, erhalten die Kläger an Stelle der Kostenregelung in Ziff. III. zur Abgeltung ihrer außergerichtlichen Kosten einen Betrag, der demjenigen Betrag entspricht, den die nicht am Vergleich beteiligten Kläger im Falle ihres rechtskräftigen Obsiegens auf der Grundlage eines rechtskräftigen Urteils oder Beschlusses als Erstattung für ihre außergerichtlichen Kosten für das vorliegende Verfahren nach RVG und ZPO von der Beklagten verlangen können (Gleichbehandlung).

 
(ii)  Soweit in einem etwaigen weiteren Teil-Prozessvergleich oder sonstigen Vergleich zur Erledigung von Klagen - unabhängig davon, ob dieser vor oder nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses vereinbart wird - günstigere Regelungen bezüglich der Höhe der zusätzlichen Barabfindung und ihrer Verzinsung vereinbart werden, gelten diese Regelungen ohne weiteres auch zu Gunsten der an diesem Teil-Prozessvergleich auf Klägerseite Beteiligten als Inhalt dieses Teil-Prozessvergleichs als vereinbart.





V.

Schlussbestimmungen


Die Beklagte verpflichtet sich gemäß § 248a i.V.m. § 149 AktG, diesen Vergleich im Volltext auf ihre Kosten mit dem gesetzlich erforderlichen Inhalt im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Darüber hinaus wird er ausschließlich in der Börsenzeitung und über www.gscresearch sowie www.sdk.org veröffentlicht. Die Beklagte bestätigt, dass keiner der auf der Hauptversammlung am 16.06.2005 anwesenden Aufsichtsräte von Aktionären bedroht wurde und dass auch dieser Eindruck nicht entstanden ist.



Sofern die Beklagte den Vergleich nicht innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Erhalt des gerichtlichen Protokolls über den Vergleichsabschluss vollständig im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht hat, sind die Kläger berechtigt, nachdem sie die Beklagte erfolglos unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 5 Bankarbeitstagen gemahnt haben, die Veröffentlichung des Vergleichs selbst einmalig namens und auf Kosten der Beklagten zu veranlassen.



Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten gerichtlichen Vergleich keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen. Die Verfahrensbeteiligten erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach § 248 a i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären.



Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche und Rechte zwischen den Klägern und den dem Vergleich beitretenden Nebenintervenienten einerseits und der Beklagten andererseits, soweit sie mit dem Übertragungsbeschluss im Zusammenhang stehen, erledigt, es sei denn, aufgrund dieses Vergleichs ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.



Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs nicht durchführbar oder unwirksam sind oder nicht durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister hierdurch nicht behindert wird. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken in diesem Vergleich.








II.         Es wurde außergerichtlich folgender Vergleich mit folgenden Klägern abgeschlossen, die jeweils ihre Klagen in Erfüllung des Vergleichs zurückgenommen haben:


1.         Anfechtungskläger:



(1)            Herr Ulrich Lüdemann

(2)            Tatweer Isitithmar FZ-LLC

(3)            Herr Armin Schulz

(4)            Herr Peter Eck

(5)            Herr Willi Alfred Erich Matthias Kerler


Die zuvor angeführten Anfechtungskläger sind im nachfolgenden Vergleichstext Kläger genannt.







2.            Vergleichstext (ohne Rubrum und Adressen der Kläger)





I.

Vorbemerkung


Die Hauptversammlung der PSB Aktiengesellschaft für Programmierung und Systemberatung mit Sitz in Neckarsulm (nachfolgend „PSB AG“ oder "Beklagte") hat am 16.06.2005 auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der Bechtle Aktiengesellschaft mit Sitz in Neckarsulm (nachfolgend auch „Bechtle AG“ oder "Hauptaktionärin"), beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Der Beschluss ("Übertragungsbeschluss") sieht eine Barabfindung von EUR 9,28 je Aktie der PSB AG vor. Das Grundkapital der PSB AG beträgt EUR 3.614.164 und ist eingeteilt in 3.614.164 Stückaktien. Die Bechtle AG hält hiervon 3.552.907 Stückaktien.



Die Kläger, die Aktionäre der Beklagten sind, haben beim Landgericht Gießen jeweils Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklagen gegen den Übertragungsbeschluss erhoben. Die Klagen wurden miteinander verbunden und sind nach einer Verweisung beim Landgericht Frankfurt/M unter dem Aktenzeichen 3-03 O 98/06 anhängig.



Dies vorausgeschickt, schließen die Kläger und die Beklagte unter Beteiligung der diesem Vergleich beitretenden Bechtle AG (nachfolgend auch die "Parteien") auf Empfehlung und Anraten des Gerichts zur endgültigen Beilegung der von den am Vergleich beteiligten Klägern erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen unter Aufrechterhaltung ihrer gegenseitigen Rechtsauffassung den nachfolgenden Teilvergleich:






II.

Vergleich


1. Die Bechtle AG verpflichtet sich, jedem Aktionär, der aufgrund des      Übertragungsbeschlusses aus der Beklagten ausscheidet, für jede      übertragene Stückaktie der Beklagten zusätzlich zu der im Übertragungsbeschluss bestimmten Barabfindung in Höhe von 9,28 Euro (nachfolgend: „Grundzahlung“) einen weiteren Betrag von 2,72 Euro (nachfolgend: „Zuzahlung“) zu zahlen.



Der Gesamtbetrag der Barabfindung, bestehend aus der Grundzahlung und der Zuzahlung, beträgt damit 12,00 Euro für jede übertragene Stückaktie der Beklagten. Die Zuzahlung ist zahlbar mit der Grundzahlung und unter den Voraussetzungen, unter denen die Grundzahlung zahlbar ist.



Die Verzinsung der Zuzahlung richtet sich nach den Vorschriften, die auch für die Grundzahlung gelten.



2. Falls ein nach dem Spruchverfahrensgesetz zuständiges Gericht in einem Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG rechtskräftig eine Barabfindung festsetzt, die die Summe der Grundzahlung und Zuzahlung überschreitet oder zur Beendigung des Spruchverfahrens eine die Grundzahlung und die Zuzahlung überschreitende Barabfindung vereinbart wird (gerichtlicher Erhöhungsbetrag), ist die Zuzahlung anzurechnen. Die Bechtle AG muss eine weitere Zuzahlung nur insoweit leisten, als der gerichtliche Erhöhungsbetrag die Zuzahlung überschreitet. Die Zuzahlung gilt damit als Vorauszahlung auf den gerichtlichen Erhöhungsbetrag.



3. Die Zuzahlung wird gleichzeitig mit der Grundzahlung von der Bechtle AG oder einem von ihr beauftragten Dritten nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister provisions- und spesenfrei ausbezahlt. Die Zahlung an die Aktionäre erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das Konto des berechtigten Aktionärs bei der depotführenden Bank Zug um Zug gegen Ausbuchung der Stückaktien. Die Zahlung an die Depotbank hat befreiende Wirkung. Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern.



4. Soweit Minderheitsaktionäre nicht Partei des Vergleichs sind, steht ihnen ein Anspruch auf Auszahlung der festgelegten Barabfindung und der zusätzlichen Barabfindung aufgrund eines echten Vertrags zugunsten Dritter gem. § 328 BGB zu.



5. Die Parteien halten unabhängig von dem Abschluss dieses Vergleichs ihre unterschiedlichen Standpunkte zur Sach- und Rechtslage aufrecht. Die Parteien stimmen jedoch überein, dass mit diesem Vergleich der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.06.2005 zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Bechtle AG und die übrigen in dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse wirksam werden sollen.



In Ansehung des Vergleichs nehmen die Kläger ihre sämtlichen Klagen hiermit zurück. Die Beklagte und die dem Rechtsstreit beitretende Bechtle AG stimmen den Klagerücknahmen zu.



6. Die Kläger verzichten unwiderruflich auf sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses. Die Kläger stimmen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das zuständige Handelsregister zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der PSB AG alle sonstigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister notwendig sein können, soweit diese in direkten oder indirekten Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Klagen oder sonstigen Anträgen stehen.



Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder auf sonstige Art und Weise zu verhindern oder zu verzögern.



Die Kläger werden die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und dessen Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen.



7. Nebenintervenienten der Anfechtungsverfahren nehmen an dem Vergleich nicht teil. Kostenerstattungsansprüche der Nebenintervenienten sind ausdrücklich ausgeschlossen.







III.

Kostenerstattung an Kläger


Die Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten für das Verfahren. Der Streitwert wurde vom Landgericht Frankfurt/M durch Beschluss vom 21.03.2007 bereits verbindlich für sämtliche Beschlussgegenstände auf insgesamt 50.000,00 Euro festgelegt.



Der Streitwert für das Verfahren (nachfolgend: „Streitwert“) wird hiermit einvernehmlich auf 50.000,00 Euro, der Vergleichsmehrwert wird für alle Kläger verbindlich auf 166.619,00 Euro (nachfolgend: Vergleichsmehrwert) festgelegt.



Der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus der Zuzahlung von EUR 2,72 multipliziert mit der Anzahl der von Minderheitsaktionären gehaltenen insgesamt 61.257 Stückaktien der PSB AG.



Die Parteien erkennen den Streitwert und Vergleichsmehrwert als verbindlich an und vereinbaren, dass eine anderweitige (gerichtliche) Erhöhung des Streitwerts oder des Vergleichsmehrwerts – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf die vorliegende abschließende Regelung der Kostenerstattung keine Auswirkungen hat.



Die Beklagte erstattet den Klägern daher abschließend Kosten wie folgt:






1.

Einzelvertretung


Für den Rechtsstreit sind den Klägern, die einzeln vertreten werden, die aus den folgenden Gebührentatbeständen resultierenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten:




Streitwert: 50.000,00 €

Vergleichsmehrwert: 166.619,00 €



Eine 1,3 Verfahrensgebühr

§ 13, Nr. 3100 VV RVG aus 50.000,00 €,

eine 0,8 Gebühr (Protokollierung einer Einigung)

§ 13, Nr. 3101 Nr. 2, 3100 VV RVG aus 166.619,00 €,

eine 1,2 Terminsgebühr

§ 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 aus 216.619,00 €,

eine 1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren

§ 13, Nr. 1003, 1000 VV RVG aus 50.000,00 € sowie

eine 1,5 Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG aus 166.619,00 €

zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale - wie ausgewiesen;



zusätzlich tatsächlich entstandene und nachgewiesene gesetzliche Auslagen/Reisekosten sowie gesetzliche Umsatzsteuer, sofern der betreffende Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (gegen Rechnungsstellung/Einreichung der Kosten gegenüber der Beklagten).





2.

Mehrfachvertretung


Vertritt ein Anwalt mehrere Kläger, erstattet die Beklagte neben dem an die gemeinsam vertretenen Kläger insgesamt nur einmal zu zahlenden Betrag gemäß vorstehender Ziff. 1 eine Erhöhungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren von dem betreffenden Rechtsanwalt vertretenen Kläger.






3.

Ausschluss weitergehender Ansprüche, Fälligkeit, Sonstiges


Weitergehende Ansprüche auf Erstattung von Kosten und Auslagen stehen den an diesem Vergleich beteiligten Klägern nicht zu. Insbesondere werden nicht die Kosten eines Verkehrsanwalts erstattet. Die Parteien verzichten unter der Voraussetzung einer vertragsgemäßen Erstattung durch die Beklagte gemäß den vorstehenden Ziffern 1 und 2 auf eine Kostenfestsetzung durch das Gericht. Gegen eine Festsetzung der Gerichtskosten durch das Gericht werden die Parteien keine Rechtsmittel einlegen.



Für die Kostenerstattung gelten die anwaltlichen Vertretungsverhältnisse, die dem Gericht bei Erhebung der Klagen bzw. am 10.11.2005 angezeigt wurden, wobei jeder Kläger nur für einen Anwalt Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach der vorliegenden Vereinbarung verlangen kann. Die Erstattung der Kosten für die Parteien des Vergleichs ist fällig und zahlbar binnen 10 Bankarbeitstagen nach Eingang des Protokolls des Vergleichs bei der Beklagten, frühestens jedoch zehn Tage nach Übermittlung einer Zahlungsaufforderung an die Beklagte.



Die Beklagte und die Bechtle AG tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.






IV.

Regelungen für den Fall des Zustandekommens eines Teilvergleichs


Sollten nicht sämtliche Kläger des Verfahrens den vorliegenden Vergleich abschließen, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:



(i)  Sollten die von den nicht am Vergleich beteiligten Klägern gegen den Übertragungsbeschluss erhobenen Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen entgegen der Erwartung der Beklagten rechtskräftig Erfolg haben, ohne dass zuvor die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Wege eines Freigabeverfahrens erreicht worden ist, oder sollte der     Übertragungsbeschluss aus anderen Gründen nicht wirksam werden, erhalten die Kläger an Stelle der Kostenregelung in Ziff. III. zur Abgeltung ihrer außergerichtlichen Kosten einen Betrag, der demjenigen Betrag entspricht, den die nicht am Vergleich beteiligten Kläger im Falle ihres rechtskräftigen Obsiegens auf der Grundlage eines rechtskräftigen Urteils oder Beschlusses als Erstattung für ihre außergerichtlichen Kosten für das vorliegende Verfahren nach RVG und ZPO von der Beklagten verlangen können (Gleichbehandlung).



(ii)  Soweit in einem etwaigen weiteren Teilvergleich oder sonstigen Vergleich zur Erledigung von Klagen - unabhängig davon, ob dieser vor oder nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses vereinbart wird - günstigere Regelungen bezüglich der Höhe der zusätzlichen Barabfindung und ihrer Verzinsung vereinbart werden, gelten diese Regelungen ohne weiteres auch zu Gunsten der an diesem Teilvergleich auf Klägerseite Beteiligten als Inhalt dieses Teilvergleichs als vereinbart.






V.

Schlussbestimmungen


Die Beklagte verpflichtet sich gemäß § 248a i.V.m. § 149 AktG, diesen Vergleich im Volltext auf ihre Kosten mit dem gesetzlich erforderlichen Inhalt im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Darüber hinaus wird er ausschließlich in der Börsenzeitung und über www.gscresearch sowie www.sdk.org veröffentlicht. Die Beklagte bestätigt, dass keiner der auf der Hauptversammlung am 16.06.2005 anwesenden Aufsichtsräte von Aktionären bedroht wurde und dass auch dieser Eindruck nicht entstanden ist.



Sofern die Beklagte den Vergleich nicht innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Vergleichsabschluss vollständig im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht hat, sind die Kläger berechtigt, nachdem sie die Beklagte erfolglos unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 5 Bankarbeitstagen gemahnt haben, die Veröffentlichung des Vergleichs selbst einmalig namens und auf Kosten der Beklagten zu veranlassen.



Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten Vergleich keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen. Die Verfahrensbeteiligten erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach § 248 a i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären.



Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche und Rechte zwischen den Klägern und der Beklagten, soweit sie mit dem Übertragungsbeschluss im Zusammenhang stehen, erledigt, es sei denn, aufgrund dieses Vergleichs ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.



Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs nicht durchführbar oder unwirksam sind oder nicht durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister hierdurch nicht behindert wird. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken in diesem Vergleich.






III.        Der Anfechtungskläger Trippel ist dem unter vorstehender Ziff. I. aufgeführten Vergleich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.05.2008 beigetreten, nachdem die Bechtle AG mit Sitz in Neckarsulm im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.05.2008 erklärt hat, die Barabfindung auf 13,00 Euro pro übertragene Stückaktie einschließlich Zinsen zu erhöhen und die PSB AG sich verpflichtet hat, die Kostenerstattung für außergerichtliche Kosten der Streithelferin Dr. Martin Ahlers und Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH nach Maßgabe des unter vorstehender Ziff. I. aufgeführten Vergleichs zu übernehmen.





Neckarsulm, im Juli 2008





Der Vorstand









Anhänge
PSB_AG_Bechtle_AG.pdf


Veröffentlichungsdatum: 30.07.2008 - 10:35
Redakteur: bdi
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