Klagen gegen Squeeze-out in erster Instanz abgewiesen
Die beim Landgericht Köln anhängigen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen einiger Aktionäre gegen den in der Hauptversammlung der Kölnische Rückversicherungs-Gesellschaft AG am 26. Juni 2007 gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft auf die General Reinsurance Corporation als Hauptaktionärin gem. §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Zahlung einer Barabfindung (Squeeze-out) sind heute in erster Instanz vom Landgericht Köln abgewiesen worden. Zugleich hat das Landgericht Köln in einem Eilverfahren in erster Instanz dem Antrag der Gesellschaft stattgegeben festzustellen, dass die erhobenen Klagen der Eintragung des Squeeze-out in das Handelsregister nicht entgegenstehen. Gegen die Entscheidungen des Landgerichts können die Kläger Rechtsmittel einlegen. Eine Eintragung des Squeeze-out ist möglich, wenn und sobald das Eilverfahren rechtskräftig erfolgreich abgeschlossen ist.