Die Klage bezieht und begründet sich auf mehrere Punkte, insbesondere auf das Fehlen eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Übertragungsberichts. In dem Bericht fehlt es nach Auffassung der Kläger unter anderem an einer korrekten Darstellung des Aktienerwerbs von Talanx, bzw. einer Konzerngesellschaft von Talanx, zur Erlangung der Hauptaktionärsstellung bei GKA. Zeitpunkt und Modalitäten dieses Aktienerwerbs werden nur fehler- und lückenhaft mitgeteilt. Über die bisherigen Schritte zur Zusammenführung der GKA mit der Talanx-Gruppe wird nicht berichtet. Zu diesen fundamentalen Informationsmängeln des Übertragungsberichts trat auf der Hauptversammlung die rechtswidrige Beschneidung des Fragerechts der Aktionäre hinzu.
Die Shareholder Value Beteiligungen AG ist der Ansicht, dass die Hauptversammlung durch den Bericht getäuscht worden ist. Eine ausreichende Basis für die Zustimmung objektiv urteilender Aktionäre zum Squeeze-out gegen eine Barabfindung von 5,47 EUR je Aktie war somit nicht gegeben.