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Weber
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Vorzeitige Kündigung von Wandelgenusscheinen
Der Vorstand der VBH Holding AG hat heute beschlossen, alle von der Gesellschaft emittierten und noch im Umlauf befindlichen Wandelgenussscheine 2004/2014 (ISIN DE000A0CASN9/WKN A0CASN) im Gesamtnennbetrag von 50.000.000,-- EUR mit Wirkung auf den 31.12.2009 vollständig zu kündigen. Die Kündigung erfolgt gemäß § 5 Abs. 2 der Wandelgenussscheinbedingungen mit Hinblick auf die geänderten steuerlichen Regelungen bzgl. der Abzugsfähigkeit der Zinszahlungen aus den Wandelgenussscheinen im Rahmen der Bemessung der Körperschaft- und Gewerbesteuer der Gesellschaft. Die Kündigung wird am Mittwoch, dem 30. April 2008 im elektronischen Bundesanzeiger und in einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt gemacht.
Gemäß § 4 Abs. 3 der Wandelgenussscheinbedingungen können die Inhaber der Wandelgenussscheine nach dieser Kündigung noch einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Wochen bis zwei Wochen vor dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung der VBH Holding AG, die dieses Jahr am 9. Juni 2008 stattfindet, ihr Wandlungsrecht ausüben. Soweit die Inhaber der Wandelgenussscheine nicht von ihrem Wandlungsrecht gemäß den Regelungen der Wandelgenussscheinbedingungen Gebrauch machen, werden die Wandelgenussscheine mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2009 zurückgezahlt. Der Vorstand wird in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat zu gegebener Zeit entscheiden, ob eine Rückzahlung der nicht gewandelten Genussscheine über eine Kapitalerhöhung oder über eine andere Art der Finanzierung erfolgen wird. Die Kündigung wird zu einer spürbaren Zinsentlastung bei der VBH Holding AG führen.