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Marinovic
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Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Aufgrund der Aufstockung des Personalbestandes beschäftigt die Gesellschaft inzwischen regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmer. Nach Auffassung des Vorstandes ist der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft deshalb nicht mehr nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zusammengesetzt.
Einschlägig ist nunmehr § 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz, wonach der Aufsichtsrat zu 1/3 aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen muss. Demgemäß wird der Aufsichtsrat gem. § 10 unserer Satzung zukünftig aus zwei von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern und einem/einer Vertreter/-in der Arbeitnehmer zusammengesetzt sein, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung im Elektronischen Bundesanzeiger das Landgericht Stuttgart als nach § 98 Abs. 1 AktG zuständiges Gericht anrufen.
Die Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre ist für die ordentliche Hauptversammlung am 30.05.2008 vorgesehen.