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HGB-Jahresabschluss 2006 auf Grund möglicher Inanspruchnahme durch die EdW korrigiert
Der Aufsichtsrat der Lang & Schwarz Wertpapierhandelsbank AG hat heute in einer außerordentlichen Sitzung den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 nach HGB nebst Lagebericht 2006 neu festgestellt, nachdem der Vorstand diese am 06. Dezember 2007 korrigiert aufgestellt hat. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH hat diesen geänderten Jahresabschluss nebst geändertem Lagebericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Der Jahresüberschuss 2006 nach HGB beträgt danach nunmehr 660,23 EUR (zuvor 5.404.660,23 EUR). Der Jahresüberschuss nach IFRS bleibt unverändert und beträgt weiterhin 6,966 Mio. EUR.

Anlass für die Änderung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2006 nach HGB war die notwendige Erhöhung einer Rückstellung um 5.404.000,00 EUR. Die Erhöhung dieser Rückstellung war nach Unternehmensangaben geboten, da die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen ('EdW') in einem Informationsschreiben an die ihr zwangsweise zugeordneten Wertpapierhandelsunternehmen angekündigt hat, Sonderbeiträge für den Entschädigungsfall Phoenix Kapitaldienst GmbH zu erheben. Das Informationsschreiben stellt eine nachträgliche, werterhellende Erkenntnis dar, die aufgrund der Höhe der notwendigen Anpassung der Rückstellung eine Relevanz auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Lang & Schwarz Wertpapierhandelsbank AG hat. Dies hat die Organe der Lang & Schwarz Wertpapierhandelsbank AG nach intensiver Prüfung bewogen, aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht und nach Absprache mit dem Wirtschaftsprüfer sowie nach Unterrichtung der Aufsichtsämter (Bundesbank, BaFin) entsprechende Schritte umzusetzen.

Die EdW hat sich nach dem Informationsschreiben zu der Erhebung der angekündigten Sonderbeiträge nach Versagen der Planbestätigung des Insolvenzverwalters durch das Landgericht Frankfurt am Main am 29. Oktober 2007 entschieden. Der Sonderbeitrag soll für Teilentschädigungen bzw. Abschlagszahlungen verwendet werden, auch ohne dass die 'Berechtigung und Höhe' des Anspruchs überhaupt 'festgestellt' wurde, wie es § 5 Abs. 4 des EAG vorsieht. Hierfür soll eine erste Erhebung von Sonderbeiträgen in Höhe von rund 30 Mio. EUR notwendig sein. Die entsprechenden Sonderbeitragsbescheide sollen in Kürze den zwangsweise zugeordneten Wertpapierhandelsunternehmen zugestellt werden. Nicht nur der Bundesverband der Wertpapierfirmen an den deutschen Börsen e.V. sieht in diesem Vorgang eine unzulässige Umgehung, mit der die Nichttragfähigkeit des gesamten Entschädigungssystems EdW verschleiert werden soll und hält die Erhebung dieser Sonderbeiträge in dieser Höhe auch aus verfassungsrechtlicher Sicht aus mehreren Gründen für rechtswidrig.

Die Lang & Schwarz Wertpapierhandelsbank AG hält den angekündigten Sonderbeitragsbescheid für rechtswidrig und wird dementsprechend gegen den Sonderbeitragsbescheid Rechtsmittel einlegen und beantragen die Vollziehung eines solchen Sonderbeitragsbescheides auszusetzen.

Eine Änderung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2006 nach IFRS darf nach IAS 8 nicht vorgenommen werden. Im Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2007 sind die Auswirkungen, die sich aus der Änderung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2006 nach HGB ergeben, lediglich durch korrigierte Vorjahreswerte kenntlich zu machen und zu erläutern.

Die Gesellschaft geht nunmehr aufgrund des Geschäftsverlaufes im vierten Quartal 2007 davon aus, dass ein erneutes Rekordergebnis für das Geschäftsjahr 2007 nicht mehr erzielt werden kann. Die vorläufigen Zahlen für das Geschäftsjahr 2007 wird die Gesellschaft voraussichtlich am 15. Februar 2008 bekannt geben.

Veröffentlichungsdatum: 17.12.2007 - 07:41
Redakteur: rpu
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