Nach der Urteilsverkündung des Landgerichts Köln vom 23.11.2007 äußerte sich die STRABAG AG, Köln, überrascht von der Entscheidung des Gerichts, nach der die Gesellschaft verpflichtet sein soll, den Verkauf ihres Hochbaus und ihres Projektentwicklungsgeschäfts an die Ed. Züblin AG, Stuttgart, rückabzuwickeln und gemeinsame Verwaltungseinheiten innerhalb des STRABAG-SE-Konzerns aufzulösen. Nach Angaben der STRABAG-Sprecherin, Birgit Kümmel, werde man auf jeden Fall Berufung gegen das Urteil einlegen, auch vor dem Hintergrund, dass sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart ähnliche Klagen von Minderheitsaktionären der Ed. Züblin AG bereits vollumfänglich abgewiesen haben. Der Verkauf der STRABAGHochbau- Aktivitäten an die Ed. Züblin AG sei für beide Gesellschaften mit erheblichen Vorteilen verbunden gewesen und zudem mit größter Sorgfalt und unter Hinzuziehung zweier externer Wertgutachter vollzogen worden. Das Unternehmen gehe nach wie vor fest davon aus, dass das Vorgehen in dieser Hinsicht fehlerfrei war.
Auch die vom Gericht angenommene Notwendigkeit der Auflösung gemeinsamer Verwaltungseinheiten mit Konzerngesellschaften stößt bei der Gesellschaft auf Unverständnis. Wie Kümmel ausführt, seien im Kosteninteresse Verwaltungsaufgaben in Shared-Service-Gesellschaften gebündelt worden und man sei sehr überrascht, dass dieser – auch international – selbstverständliche Vorgang rechtlichen Bedenken begegnen soll.
Eine Anspruchsgrundlage für die klägerischen Ansprüche sei zudem nicht erkennbar. Die STRABAG AG sei überzeugt, so Kümmel weiter, dass die Nutzung von Kosteneinsparungspotentialen und Synergien nicht nur den Grundsätzen praktischer Vernunft in modernen, arbeitsteiligen Gesellschaften entspreche, sondern zu den selbstverständlichen Pflichten eines verantwortungsvoll handelnden Vorstands gehöre. Es könne nicht angehen, dass kleine Minderheiten mit gerichtlicher Hilfe zum Nachteil von Gesellschaften tief in deren unternehmerische Gestaltungsspielräume eingriffen und Schäden verursachen könnten. Zu der Zielsetzung der Minderheitsaktionäre, die das Klageverfahren eingeleitet hatten, meint Kümmel: „Wir kennen nicht die Motive der kleinen Gruppe von Aktionären, die uns ständig, auch in Jahren mit außerordentlich guter Ertragsentwicklung, mit Klagen überziehen. Der Vorstand der Gesellschaft wird jedoch auch in Zukunft keinen Sonderinteressen nachgeben, sondern ausschließlich im Interesse aller Aktionäre, der Gesellschaft und ihrer Arbeitnehmer handeln.“
Veröffentlichungsdatum:
26.11.2007
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14:24
Redakteur:
rpu