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Barabfindung im Rahmen des Verfahrens zum Ausschluss von Minderheitsaktionären
Die Salzgitter Mannesmann GmbH, Salzgitter, hat dem Vorstand der RSE Grundbesitz und Beteiligungs-AG, Frankfurt am Main, heute mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, die im Rahmen des Verfahrens zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gem. §§ 327a ff. AktG zu gewährende Barabfindung auf 6,25 EUR je Aktie der RSE Grundbesitz und Beteiligungs-AG festzulegen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Salzgitter Mannesmann GmbH und die Salzgitter AG, Salzgitter, mit Bescheid vom 26. September 2007 gemäß § 37 WpÜG von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG im Hinblick auf ihren Erwerb der Kontrolle an der RSE Grundbesitz und Beteiligungs-AG befreit. Diese Befreiung hat die Bundesanstalt u.a. mit der Auflage versehen, den Minderheitsaktionären der RSE Grundbesitz und Beteiligungs-AG im Rahmen des aktienrechtlichen Ausschlussverfahrens nach §§ 327a ff. AktG eine Gegenleistung von mindestens 11,66 EUR je Aktie zu zahlen.

Gegen diese Auflage sowie weitere Nebenbestimmungen des Bescheids vom 26. September 2007 haben die Salzgitter Mannesmann GmbH und die Salzgitter AG am 26. Oktober 2007 Widerspruch eingelegt. Die Salzgitter Mannesmann GmbH und die Salzgitter AG machen dabei u. a. geltend, dass sie von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG schon deshalb zu befreien sind, weil sie die Kontrolle an der RSE Grundbesitz und Beteiligungs-AG im Zusammenhang mit der Sanierung der Gesellschaft erworben haben. Sollte die Befreiung (auch) aus diesem Grund erteilt werden, würde die o. g. Auflage voraussichtlich wegfallen.

Sollte nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens und gegebenenfalls nach Erschöpfung des Rechtswegs die Befreiung gemäß § 37 WpÜG weiterhin mit der Auflage verbunden sein, den Minderheitsaktionären im aktienrechtlichen Ausschlussverfahren eine Gegenleistung von mehr als 6,25 EUR je Aktie zu gewähren, so beabsichtigt die Salzgitter Mannesmann GmbH, den Minderheitsaktionären der RSE Grundbesitz und Beteiligungs-AG eine Zuzahlung in Höhe des Betrags zu zahlen, um den der in dieser Auflage rechtskräftig festgesetzte Betrag die festgelegte Barabfindung von 6,25 EUR übersteigt.

Veröffentlichungsdatum: 06.11.2007 - 19:18
Redakteur: rpu
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