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Internet: http://www.dih-ag.de

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Herr Hans-Jürgen Mandalka
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Anfechtungsklagen gegen die Beschlussfassungen auf der Hauptversammlung vom 30. August 2007
Auf der Hauptversammlung der Deutsche Immobilien Holding AG (DIH AG) vom 30. August 2007 ist nach mehrstündiger Diskussion von verschiedenen Aktionären gegen diverse Beschlussfassungen Widerspruch zu Protokoll gegeben worden. Im Zentrum der Fragen und Antworten stand die gemischte Sach- und Barkapitalerhöhung. Einzelheiten können unter www.dih-ag.de/Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. Zwischenzeitlich wurden mehrere Anfechtungsklagen erhoben, die der Vorstand gemäß § 246 Abs. 4 AktG bekannt gemacht hat. Weitere Klagen sollen vorliegen, sind aber wegen fehlender Gerichtskosteneinzahlungen bislang nicht zugestellt worden.

Mit den bislang zugestellten Klagen werden die Beschlüsse zu den Ergebnisabführungsverträgen und der Bar- und Sachkapitalerhöhung angefochten. Mit den Ergebnisabführungsverträgen zur DIH AG beabsichtigt der Vorstand, Gewinne aus Beteiligungen mit dem Verlustvortrag in der DIH AG zu verrechnen und damit die Steuerlast zu reduzieren.

Die beschlossene Bar- und Sachkapitalerhöhung ist unter besonderer Interessenwahrung für den nicht an der Sachkapitalerhöhung beteiligten Aktionärskreis ausgestaltet worden. Um eine Verwässerung zu vermeiden, soll jeder Aktionär die Gelegenheit erhalten, an der Kapitalerhöhung durch Barmittel in einer gegenüber dem einzubringenden Sachkapital leicht verbesserten Relation von 1:2 teilzunehmen. Einen zusätzlichen Anreiz gibt der Bezugspreis von 1,00 EUR je Aktie. Durch eine nur zum Teil zugelassene Beteiligung des bisherigen Großaktionärs Kurt Zech erhöht sich die Aktienquote des Streubesitzes um rund 25% gegenüber dem bisherigen Anteil am Unternehmen.

Gegenstand der Sacheinlage ist ein 50%iger Geschäftsanteil der PHOENIX Holding GmbH. Der Wert des Geschäftsanteils ist durch einen vom Vorstand bestellten Sachverständigen mit 28,3 Mio. EUR bewertet worden. Vorstand und Aufsichtsrat haben vorgeschlagen, die Einbringung zu 28 Mio. EUR vorzunehmen. Außerdem ist mit der Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz eine Schiedsgerichtsvereinbarung zugunsten des gesamten Aktionärskreises getroffen worden, um die Korrektheit des Wertansatzes überprüfen lassen zu können. Soweit der Schiedsrichter zu einem abweichenden Ergebnis kommt, hat die Zechbau Holding GmbH als Sacheinbringer den entsprechenden Differenzbetrag in bar einzuzahlen. Ein Nachteil für den Aktionär ist demnach nicht zu erkennen; für die DIH AG bedeutet die Einbringung der PHOENIX Holding GmbH, die mit außerordentlichem Erfolg in Tochtergesellschaften gewerbliche Immobilien konzipiert und vermarktet, die Wahrnehmung großer Chancen auf dem gewerblichen Immobilienmarkt.

Die DIH AG wird alles unternehmen, die Beschlussfassungen, die Aktionären und Gesellschaft gleichsam nutzen, umzusetzen, um das Ziel eines umfassend aufgestellten Immobilienunternehmens so schnell wie möglich zu erreichen, und sich somit gegen die Klagen nachhaltig zur Wehr setzen.

Veröffentlichungsdatum: 25.10.2007 - 16:27
Redakteur: rpu
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