Die AUTANIA AG für Industriebeteiligungen, Kelkheim, hat heute das schriftliche Verlangen der AUTANIA Holding AG, Arbon/Schweiz, vom 23. August 2007 erhalten, die nächste Hauptversammlung der AUTANIA AG für Industriebeteiligungen einen Beschluss nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG zur Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die AUTANIA Holding AG als Hauptaktionärin fassen zu lassen (sog. Squeeze-out).
Die AUTANIA Holding AG hat in diesem Schreiben mitgeteilt, dass ihr unmittelbar und mittelbar rund 98,59% des Grundkapitals der AUTANIA AG für Industriebeteiligungen gehören. Sie ist damit Hauptaktionärin der AUTANIA AG für Industriebeteiligungen im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Die AUTANIA Holding AG hat ferner mitgeteilt, eine Barabfindung je Aktie zu mindestens dem Betrag anzubieten, der gemäß § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Bekanntgabe ihrer Absicht der Durchführung eines Squeeze-out entspricht. Nach den zuletzt verfügbaren Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Stand vom 23. August 2007) beträgt dieser durchschnittliche Börsenkurs zum Stichtag 15. August 2007 32,87 EUR je Aktie.
Nach Durchführung einer Unternehmensbewertung wird die AUTANIA Holding AG die Höhe der Barabfindung abschließend festlegen und der AUTANIA AG für Industriebeteiligungen mitteilen. Die Angemessenheit der Barabfindung wird die AUTANIA Holding AG durch einen gerichtlich zu bestellenden, unabhängigen sachverständigen Prüfer überprüfen lassen.