Absage der Hauptversammlung am 8. August 2007 wegen fehlender Beschlussfähigkeit
Gemäß §17 Abs. (5) der Satzung der Galileo Medien AG in der Fassung vom 15.12.2006 ist die Hauptversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß §15 Abs. (1) der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens am 7. Tage vor der Hauptversammlung anmelden. Da sich bis zum 1. August 2007 weniger als die Hälfte des Grundkapitals angemeldet haben, ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig und wird aus diesem Grunde abgesagt. Die Hauptversammlung wird gemäß §17 Abs. (5) der Satzung mit der gleichen Tagesordnung während der folgenden drei Monate erneut einberufen. Diese nachfolgende Hauptversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.