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Deutsche Telekom unterliegt auch im zweiten von drei Teilverfahren
Nachdem bereits am 16.05.2007 das OLG Düsseldorf die Deutsche Telekom AG in einem ersten von insgesamt drei Teilverfahren bzgl. Datenkostenrückerstattung zur Zahlung von 52,04 Mio. EUR zzgl. Prozesszinsen verurteilt hatte, erging heute auch in einem zweiten Teilverfahren ein für telegate positives Urteil: Demnach muss die Deutsche Telekom Datenkosten in Höhe von 4,25 Mio. EUR zzgl. Prozesszinsen für überhöht in Rechnung gestellte Gebühren im Zeitraum Januar bis September 1999 rückerstatten.

Das OLG Düsseldorf bestätigte damit sein Urteil vom Juni 2005. Die erneute Entscheidung erfolgte, nachdem der Bundesgerichtshof im Juli 2006 zunächst dieses erste Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hatte. Die besondere Bedeutung der heutigen Entscheidung beruht darauf, dass erstmals unmittelbar eine Entscheidung in den anhängigen Verfahren zwischen Telegate und der Deutschen Telekom auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof hierzu entschiedenen Maßstäben erfolgte. Die Revision gegen die heutige Entscheidung wurde vom OLG Düsseldorf nicht zugelassen.

Die Urteilsverkündung im dritten Teilverfahren der Datenkostenrückforderungsklagen hat das OLG Düsseldorf für den 27.06.2007 terminiert. In der Sache *Datagate gegen Deutsche Telekom' (Aktenzeichen VI-2U9/05) klagt die hundertprozentige Tochter der telegate auf Rückzahlung von 30,72 Mio. EUR zuzüglich Prozesszinsen bezogen auf den Zeitraum 2000 bis 2004 Die erste Instanz entschied vollumfänglich für telegate.

Veröffentlichungsdatum: 20.06.2007 - 16:54
Redakteur: rpu
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